Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 639

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 639 (NJ DDR 1965, S. 639); anwalts der Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben wurde. Dem Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Konfliktkommissionsbeschlusses ist stattzugeben, wenn der Einspruch des Staatsanwalts zurückgewiesen wurde und die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen. (9) Da der Einspruch des Staatsanwalts die bereits eingetretene Rechtskraft des mit ihm angefochtenen Konfliktkommissionsbeschlusses wieder beseitigt, schließt er der Sache nach stets den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne der §§ 707, 719 ZPO in sich ein, auch wenn er nicht ausdrücklich gestellt wurde. Demgemäß hat das Kreisgericht die Zwangsvollstreckung unter Anwendung der genannten Bestimmungen einstweilen einzustellen, wenn der Konfliktkommissionsbeschluß schon vor Einlegung des Einspruchs durch den Staatsanwalt für vollstreckbar erklärt worden ist. Führt der Einspruch des Staatsanwalts zur Aufhebung des Konfliktkommissionsbeschlusses, so wird die Vollstreckbarkeitserklärung gegenstandslos, ohne daß es ihrer ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Bereits eingeleitete Vollstreckungshandlungen sind durch Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben. Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist durch Beschluß des Kreisgerichts aufzuheben, wenn der Einspruch des Staatsanwalts gegen den Konfliktkommissionsbeschluß nicht zum Erfolg geführt hat. Ist die Zwangsvollstreckung schon vor Einlegung des Einspruchs durch den Staatsanwalt beendet worden, so hat der zunächst .Berechtigte dem zunächst Verpflichteten das Erlangte entsprechend §§ 812 fl. BGB herauszugeben, soweit das Kreisgericht zu einem vom Beschluß der Konfliktkommission abweichenden Ergebnis kommt. Plenartagung des Obersten Gerichts über die Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitslohns Die 7. Plenartagung des Obersten Gerichts, die am 15. September 1965 in Anwesenheit namhafter Vertreter der anderen zentralen Rechtspflegeorgane, des FDGB-Bundesvorstandes und der Arbeitsrechtswissenschaft sowie der Schöffen des Senats für Arbeitsrechtssachen beim Obersten Gericht stattfand, war vorrangig arbeitsrechtlichen Problemen gewidmet. Hauptgegenstand der Beratungen war ein umfangreicher Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts über den Beitrag der Gerichte zur Durchsetzung des ökonomischen Gesetzes der Verteilung nach der Arbeitsleistung im neuen ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft bei der Anwendung der Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit*. Der Bericht des Präsidiums ist das Ergebnis einer Gemeinschaftsarbeit. Der Konsultativrat des Senats für Arbeitsrechtssachen beim Obersten Gericht, dem u. a. Vertreter der Staatlichen Plankommission, des Volkswirtschaftsrates, der Gewerkschaften und wissenschaftlicher Institutionen angehören, hat wesentlich dazu beigetragen, wichtige Fragen auf dem Gebiet des Arbeitslohns zu klären und die Plenartagung vorzubereiten. Der Senat selbst hat die Arbeitsrechtsprechung der Bezirks- und Kreisgerichte über einen längeren Zeitraum analysiert. Der FDGB-Bundesvorstand und seine Rechtskommission sowie der Generalstaatsanwalt der DDR haben Materialien aus entsprechenden eigenen Untersuchungen zur Verfügung gestellt. Schließlich haben sich einige Bezirksgerichte, z. B. Dresden und Schwerin, in Vorbereitung der Plenartagung des Obersten Gerichts mit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitslohns beschäftigt. Anliegen des Plenums des Obersten Gerichts war es, diejenigen Probleme zu analysieren, die sich bei der Verwirklichung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft im Zusammenhang mit der Anwendung ökonomischer Hebel im Bereich der persönlichen materiellen Interessiertheit in der Rechtsprechung abzeichnen, und daraus Schlußfolgerungen zu ziehen. Hierzu referierte einleitend Oberrichter R u d e 11, Vorsitzender des Senats für Arbeitsrechtssachen und Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts, der vor allem die vielfältigen Formen der staatlich-rechtlichen Leitung des Arbeitslohns behandelte. Die Skala der 1 1 Ein längerer Auszug aus diesem Bericht ist unter dem Titel „Die Tätigkeit der Gerichte zur Durchsetzung der Bestimmungen Uber den Arbeitslohn“ in diesem Heft veröffentlicht. Festlegungen, mit deren Hilfe der sozialistische Staat, seine Beauftragten bzw. die Partner von Kollektivverträgen die Entwicklung des Arbeitslohns, seine Anwendung und die Maßstäbe für seine Bemessung regeln, reiche vom Gesetzbuch der Arbeit und den Direktiven zur Verwirklichung des Grundsatzes „Neue Technik neue Normen“ für die Jahre 1964 und 1965 über die Rahmenkollektivverträge für Wirtschaftszweige und die Eingruppierungsunterlagen bis hin zu den Betriebskollektivverträgen, Normativakten der Betriebsleiter bei der Festsetzung der Arbeitsnormen, Lohnformen und Kennziffern sowie den Individualakten, z. B. bei der Eingruppierung. Auch die gerichtliche Tätigkeit sei ein Teil der staatlich-rechtlichen Leitung des Arbeitslohns-, Rudelt kritisierte, daß es hierüber sowohl bei Wirtschaftsfunktionären als auch bei Richtern noch Unklarheiten gibt. Die falsche Vorstellung, daß es bei der Verwirklichung des neuen ökonomischen Systems auf die rechtlichen Regelungen nicht ankomme, da ökonomisch geleitet würde, sei noch weitverbreitet. Auch in der Rechtsprechung seien noch Urteile anzutreffen, die mehr einer allgemeinen ökonomischen Betrachtung ähneln als einem rechtlich begründeten Akt eines staatlichen Organs zur Entscheidung von Arbeitsstreitfällen. Das widerspreche der engen Verbindung von Recht und Ökonomie und mindere die Überzeugungskraft der gerichtlichen Entscheidung. Die Ausschöpfung aller Möglichkeifen des sozialistischen Rechts aber werde sich auch ökonomisch auswirken, weil dadurch das bewußte Verhalten der Werktätigen im Arbeitsprozeß gefördert und wahre Gerechtigkeit verwirklicht wird. Zu berücksichtigen sei jedoch wie Rudelt darlegte , daß die Kollektivverträge mit der gesellschaftlichen Entwicklung nicht Schritt gehalten hätten. Viele Kollektivverträge stammten aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzbuchs der Arbeit, hätten mehrere Nachträge erhalten (z. B. für den Bereich des Gesundheitswesens allein 33!) und würden durch zahlreiche Direktiven zur Durchführung der Nachträge, Richtlinien zur einheitlichen Anwendung bestimmter Vorschriften usw. noch unübersichtlicher und komplizierter. Dadurch werde die Rechtsprechung wesentlich erschwert. Da auch bei der Kommission für Arbeit und Löhne in der Staatlichen Plankommission alle Kollektivverträge und ihre Nachträge nur registriert, aber 2 Vgl. hierzu auch Rudelt / Kaiser / Spangenberg. „Einige Fragen der Rechtsprechung des Obersten Gerichts bei Streitigkeiten über den Arbeitslohn“. NJ 1965 S. 497 IT. 639;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 639 (NJ DDR 1965, S. 639) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 639 (NJ DDR 1965, S. 639)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Hauptabteilung hat dafür Sorge zu tragen und die erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, daß die Bearbeitung von Ermittlungsverfahren wegen nachrichtendienstlicher Tätigkeit und die Untersuchung damit im Zusammenhang stehender feindlich-negativer Handlungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Anweisung zur einheitlichen Ordnung über das Betreten der Dienstobjekte Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit . Anweisung zur Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung vorbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Ooiergrundtäiigkeii Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung Über den Vollzug der Untersuchungshaft und die SeMto lelatung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung im Dienstobjekt, In Spannungssituationen und zu besonderen Anlässen, die erhöhte Sicherungsmaßnahmen erforderlich machen, hat der Objektkommandant notwendige Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen. Die Leiter der Diensteinheiten die führen sind dafür verantwortlich daß bei Gewährleistung der Geheimhaltung Konspiration und inneren Sicherheit unter Ausschöpfung aller örtlichen Möglichkeiten sowie in Zusammenarbeit mit der und den sowie anderen zuständigen Diensteinheiten die Festlegungen des Befehls des Genossen Minister in die Praxis umzusetzen. Die Wirksamkeit der Koordinierung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen imperialistischer Geheimdienste, anderer feindlicher Zentren, Organisationen und Kräfte umfassend aufzuklären, zu beweisen und rechtzeitig zu verhindern sind. Erforderlichenfalls können aus den Etappenziele abgeleitet werden.

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