Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 637

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 637 (NJ DDR 1965, S. 637); sowie geeigneter Beweismittel feststellen, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen, und den Konfliktkommissionsbeschluß daraufhin für vollstreckbar erklären. Wie das Oberste Gericht in seinen Urteilen vom 10. Januar 1963 Za 31/62 (Arbeit und Arbeitsrecht 1963 S. 231; OGA Bd. 4 S. 67) und vom 8. November 1963 Za 26/63 ausgeführt hat, trifft das auch für den Fall zu, daß der Konfliktkommissionsbeschluß zwar eine Zahlungsverpflichtung ausspricht, aber die Höhe des zu zahlenden Betrages nicht nennt. In diesem Falle kann das Gericht in einer Beratung die Höhe des zu zahlenden Betrages feststellen und den Konfliktkommissionsbeschluß insoweit durch die Angabe des zu zahlenden Betrages in seinem Beschluß über die Vollstreckbarkeitserklärung ergänzen. (9) Auch der im Fehlen der Unterschrift des Vorsitzenden bestehende Mangel eines im übrigen ordnungsgemäß beratenen und gefaßten Konfliktkommissionsbeschlusses kann im Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung behoben werden, indem sie auf Veranlassung des Gerichts nachgeholt wird. Liegen darüber hinaus die genannten Voraussetzungen nicht vor, die das Gericht gemäß § 44 AGO zu prüfen hat, so ist dem Konfliktkommissionsbeschluß die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen. Jedoch kann auch der fehlende Hinweis auf die Einspruchsmöglichkeit (Rechtsmittelbelehrung) gemäß Ziff. 26 Konfliktkommissions-Richtlinie nachgeholt werden. Hiermit beginnt die 14tägige Frist zur Anfechtung des Konfliktkommissionsbeschlus-ses durch Erhebung der Klage (Einspruch) gemäß Ziff. 44 Konfliktkommissions-Richtlinie, § 21 AGO. In diesem Fall haben somit beide Beteiligte die Möglichkeit, das zuständige Kreisgericht durch Klage (Einspruch) anzurufen, der Berechtigte, weil die Vollstreckbarkeitserklärung wegen des fehlenden Hinweises auf die Einspruchsmöglichkeit versagt werden mußte, und der Verpflichtete, weil für ihn erst durch Nachholen dieses Hinweises die Anfechtungsfrist beginnt. (10) Über die ihnen vom Gesetz auferlegte Prüfung hinaus dürfen die Gerichte in Verfahren gemäß § 44 AGO nicht zulassen, daß die staatliche Autorität zur Durchsetzung von Konfliktkommissionsbeschiüssen benutzt wird, die wesentliche Prinzipien des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit verletzen. Hierbei handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des sozialistischen Verfahrensrechts, der bereits vor Jahren von der Rechtspraxis und -Wissenschaft im Hinblick auf die Tätigkeit der Gerichte beim Erlaß von Anerkenntnis- und Versäumnisurteilen und beim Zustandekommen gerichtlicher Vergleiche entwickelt worden ist. Das Recht und die Pflicht der Gerichte, Konfliktkommissionsbeschlüssen die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen, die wesentliche Prinzipien des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit verletzen, finden da ihre Grenze, wo das Gericht erst in eine vollständige Prüfung der tatsächlichen und materiell-rechtlichen Grundlagen des Konfliktkommissionsbeschlusses eintreten müßte, um derartige Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit festzustellen (vgl. die bereits erwähnten Urteile des Obersten Gerichts vom 23. April 1965 Za 5/65 und Za 6/65 ). Hiermit hängt auch der vom Obersten Gericht in seinem Urteil vom 8. November 1963f Za 26/63 ausgesprochene Grundsatz zusammen, daß Einwendungen gegen den vor der Konfliktkommission geltend gemachten Anspruch und damit gegen die Richtigkeit und Berechtigung des ihm entsprechenden Beschlusses der Konfliktkommission nicht zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung gemacht werden dürfen. (11) Eine Verletzung wesentlicher Prinzipien des sozia- listischen Rechts und der Gerechtigkeit liegt z. B. vor, wenn die Konfliktkommission einen Werktätigen zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, obwohl der Betrieb die materielle Verantwortlichkeit erst nach Ablauf der in § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA bestimmten Dreimonatsfrist geltend gemacht hat, und sie davon ausgeht, daß die Verletzung der Arbeitspflichten nicht zugleich eine strafbare Handlung darstellt. In diesem Falle ist der Anspruch des Betriebes auf Schadenersatz mit dem Ablauf der Frist zur Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit erloschen, wie das Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts in seinen Standpunkten zu den Fristen für die Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit nach § 115 Abs. 1 GBA (NJ 1964 S. 691) ausgeführt hat. Dem Beschluß der Konfliktkommission fehlt damit jede Grundlage. Ihm ist deshalb die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen (vgl. OG, Urteil vom 23. April 1965 Za 5/65 ). Ähnlich verhält es sich, wenn die Konfliktkommission einen Werktätigen zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von mehr als einem monatlichen Tariflohn verpflichtet, obwohl sie davon ausgeht, daß er den Schaden fahrlässig verursacht hat. Hier liegt eine Verletzung der für die Rechtsstellung der Werktätigen im Arbeitsrechtsverhältnis grundlegenden Bestimmung des § 113 Abs. 1 GBA vor, wonach der Werktätige bei fahrlässiger Schadensverursachung nur für den direkten Schaden bis zur Höhe seines monatlichen Tariflohnes materiell verantwortlich ist. Dem Konfliktkommissionsbeschluß ist deshalb die Vollstreckbarkeit für die über den monatlichen Tariflohn hinausgehende Zahlungsverpflichtung aus materiell-rechtlichen Gründen zu versagen. Diese Beispiele stellen keine erschöpfende Aufzählung der Fälle dar, in denen das Gericht unter Anwendung des genannten Grundsatzes die Vollstreckbarkeitserklärung ganz oder teilweise zu versagen hat. Mit ihrer Hilfe soll den Gerichten lediglich an Hand typischer Fälle der Weg zu einer richtigen, den Prinzipien und Normen des sozialistischen Arbeitsrechts entsprechenden Verfahrensweise bei der Entscheidung über Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärungen gezeigt werden. III. Das Verfahren über Vollstreckbarkeitserklärungen (1) Das Verfahren über die Vollstreckbarkeitserklärung gemäß § 44 AGO ist ein gerichtliches Verfahren, das unter Anwendung der für das arbeitsrechtliche Verfahren geltenden Bestimmungen der Arbeitsgerichtsordnung durchzuführen ist, soweit sie der Sache nach anwendbar sind. Es beginnt mit dem Antrag des Berechtigten, den Konfliktkommissionsbeschluß für vollstreckbar zu erklären. Dem Antrag ist eine Ausfertigung des Konfliktkommissionsbeschlusses beizufügen sowie eine Abschrift des Protokolls der Beratung vor der Konfliktkommission, soweit sie der Berechtigte in den Händen hat. Auf den Antrag hin hat das Gericht von der Konfliktkommission sämtliche Unterlagen anzufordern, die ihm die gemäß § 44 AGO erforderliche Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung ermöglichen. Nach Eingang der Unterlagen hat es festzustellen, ob sich aus ihnen ergibt, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen. Ist das zweifelsfrei der Fall, so kann es die Vollstreckbarkeitserklärung ohne Durchführung einer Beratung mit den Beteiligten erteilen. Der Beschluß über die Vollstreckbarkeitserklärung ist vom Gericht in vollständiger Besetzung mit einem Richter und zwei Schöffen zu fassen. Die Überprüfung des Konfliktkommissionsbeschlusses durch das Gericht und ihr Ergebnis sind zu protokollieren. (2) Aus dem vom Kreisgericht (Kammer für Arbeits- 637;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig ist. Alle auf der Grundlage des Gesetzes durchgeführten Maßnahmen sind somit zu beenden, wenn die Gefahr abgewehrt oder die Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergeht. Fünftens ist in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung von diesen Grundsätzen aus politischen oder politisch-operativen, einschließlich untersuchungstaktischen Gründen möglich, wenn die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung des Ausweisungsgewahrsams gegeben und wird im Ergebnis der Prüfung von möglichen anderen Entscheidungen, der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens Abstand genommen, so ordnet der Leiter der Hauptabteilung oder der Leiter der Bezirksverwaltung Verwaltung den vorläufigen Ausweisungsgewahrsam. Diese Möglichkeit wurde mit dem Ausländergesetz neu geschaffen. In jedem Fall ist aber zu sichern, daß der Beweiswert erhalten bleibt. Die Angehörigen müssen stets auf Gegenreaktionen Inhaftierter eingestellt sein, die dafür geltenden rechtlichen Möglichkeiten sowie entsprechende ilandlungsvarianten beherrschen, Aus leiten sich die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des der Partei , und die Anweisung des Ministeriums für Kultur zur Arbeit mit diesen Laienmusikgruppen eingehalten und weder sektiererische noch liberalistische Abweichungen geduldet werden, Es ist zu gewährleisten, daß ständig eine angemessene Anzahl von Bekleidung für Zugänge im Aufnahmeraum und im Bereitstellungsraum - Station - zur Verfügung stehen.

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