Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 636

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 636 (NJ DDR 1965, S. 636); die Konfliktkommissionsbeschlüsse im Regelfall ohne Vollstreckung verwirklicht werden. II. Inhalt und Umfang der vom Kreisgericht gemäß § 44 AGO vorzunehmenden Prüfung (1) Sofern die von der Konfliktkommission ausgesprochene Leistungsverpflichtung nicht freiwillig erfüllt wird, kann der Konfliktkommissionsbeschluß gemäß § 44 AGO auf Antrag des Berechtigten vom zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) für vollstreckbar erklärt werden. Das Verfahren über Vollstreckbarkeitserklärungen erfüllt eine gewisse Schutzfunktion. Es soll sichern, daß die Vollstreckung nur aus einem Beschluß zugelassen wird, der in einem ordentlichen und den dafür maßgebenden rechtlichen Bestimmungen entsprechenden Verfahren der Konfliktkommission ergangen und frei von rechtlichen Mängeln ist, die seiner Verwirklichung entgegenstehen. Es dient jedoch nicht der erneuten, vollständigen Überprüfung und Entscheidung des bereits durch den rechtskräftigen Konfliktkommissionsbeschluß beendeten Arbeitsstreitfalles. Eine solche Überprüfung kann grundsätzlich nur durch rechtzeitige Erhebung der Klage (Einspruch) gemäß Ziff. 44 Konfliktkommissions-Richtlinie, § 21 AGO herbeigeführt werden. (2) Gemäß § 44 AGO hat das Gericht zu prüfen, ob der Beschluß der Konfliktkommission unter Beachtung der hierfür maßgebenden rechtlichen Bestimmungen zustande gekommen ist und die darin ausgesprochene Verpflichtung zu einer Leistung eine Vollstreckung zuläßt. Maßgebend für die Anwendung und Auslegung dieser Bestimmung und die auf ihrer Grundlage vom Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) vorzunehmende Prüfung sind der Charakter der Beratung vor der Konfliktkommission als eines mit allen Rechtsgarantien ausgestatteten arbeitsrechtlichen Verfahrens und die Bedeutung des von den Beteiligten nicht angefochtenen Konfliktkommissionsbeschlusses als einer rechtskräftigen arbeitsrechtlichen Entscheidung. (3) Die Tatsache, daß mit dem von den Parteien nicht angefochtenen Konfliktkommissionsbeschluß eine rechtskräftige arbeitsrechtliche Entscheidung vorliegt, schließt eine vollständige Überprüfung des vor der Konfliktkommission beratenen und von ihr durch den Beschluß mit verbindlicher Wirkung für und gegen die Beteiligten abgeschlossenen Arbeitsstreitfalles in Ver- . fahren über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung aus. Der Eintritt in eine vollständige Überprüfung des vor der Konfliktkommission beratenen und durch ihren Beschluß rechtskräftig abgeschlossenen Arbeitsstreitfalles im Verfahren über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung würde seinem Wesen nach eine rechtlich unzulässige Wiederaufnahme des Verfahrens darstellen. Hierzu wird auf die inhaltlich parallel laufenden Ausführungen in dem bereits erwähnten Urteil des Obersten Gerichts vom 27. November 1964 Za 10/64 zur Anwendung des § 6 EGGBA verwiesen. (4) Aus dem Inhalt und der Zielsetzung des § 44 AGO ergibt sich auch, daß Einwendungen gegen den vor der Konfliktkommission geltend gemachten Anspruch und damit gegen die Richtigkeit und Berechtigung des ihm entsprechenden Beschlusses der Konfliktkommission nicht zum Gegenstand der Beratung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung gemacht werden dürfen, wie das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 8. November 1963 Za 26/63 ausgeführt hat. (5) Wenn § 44 Abs. 2 Satz 1 AGO von den Gerichten fordert, zu prüfen, ob der Beschluß der Konfliktkommission unter Beachtung der hierfür maßgebenden rechtlichen Bestimmungen zustande gekommen ist und die darin ausgesprochene Verpflichtung zu einer Leistung eine Vollstreckung zuläßt, ist damit folglich nicht eine Überprüfung der tatsächlichen und materiellrechtlichen Grundlagen des Konfliktkommissionsbeschlusses gemeint. Zu prüfen ist vielmehr insbesondere, ob der Konfliktkommissionsbeschluß als förmlicher Rechtsakt wirksam zustande gekommen ist, ob die Vollstreckung aus ihm zulässig ist und ob er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat (vgl. OG, Urteile vom 23. April 1965 Za 5/65 und Za 6/65 NJ 1965 S. 524, 526). (6) Die hiernach vom Gericht vorzunehmende Prüfung hat sich entsprechend den dafür maßgebenden rechtlichen Bestimmungen auf folgende Fragen zu erstrecken : a) Hat eine Konfliktkommission als von den Werktätigen des Betriebes gewähltes gesellschaftliches Rechtspflegeorgan beraten und entschieden (§ 143 GBA, Ziff. 4 Konfliktkommissions-Richtlinie)? b) War die Konfliktkommission, die über den geltend gemachten Anspruch beraten und entschieden hat, zuständig (Ziffern 5, 6 und 15 Konfliktkommissions-Richtlinie)? c) Hat die Konfliktkommission in der rechtlich vorgeschriebenen Besetzung beraten und entschieden (Ziff. 7 Konfliktkommissons-Richtlinie)? d) Hat die Konfliktkommission den Beschluß einstimmig, ausnahmsweise mit Stimmenmehrheit, gefaßt (Ziff. 23 Konfliktkommissions-Richtlinie)? e) Hat die Konfliktkommission den Beschluß in Anwesenheit der Beteiligten beraten und gefaßt (Ziff. 23 Konfliktkommissions-Richtlinie)? f) Hat der Vorsitzende der Konfliktkommission den Beschluß unterzeichnet (Ziff. 26 Konfliktkommissions-Richtlinie)? g) Sind die Beteiligten auf die Einspruchsmöglichkeit hingewiesen worden (Ziff. 26 Konfliktkommissions-Richtlinie)? h) Ist der Konfliktkommissionsbeschluß den Beteiligten, insbesondere dem daraus Verpflichteten, ausgehändigt worden (Ziff. 26 Konfliktkommissions-Richtlinie)? i) Ist die Frist zur Erhebung der Klage (Einspruch) beim zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) abgelaufen, ohne daß von der Einspruchsmöglichkeit Gebrauch gemacht worden ist (Ziff. 44 Konfliktkommissions-Richtlinie, § 21 AGO)? j) Ist die im Konfliktkommissionsbeschluß ausgesprochene Verpflichtung zu einer Leistung aus sich heraus verständlich, nach Art und Umfang eindeutig bestimmt und kann danach ohne weiteres auf dem Wege der Zwangsvollstreckung verwirklicht werden (§ 44 AGO, Ziff. 16 Abs. 2 Satz 2 Konfliktkommissions-Richtlinie)? (7) Die Bestimmung des § 44 AGO geht davon aus, daß Zweifel darüber, ob diese Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung vorliegen; weil z. B. die dem Gericht vorliegenden Unterlagen der Konfliktkommission unvollständig oder in ihrer Bedeutung unklar sind, nicht von vornherein zur Ablehnung des Antrages des Berechtigten führen. Das Gericht hat sie vielmehr in einer Beratung mit einem oder beiden Beteiligten des Verfahrens, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Mitgliedern der Konfliktkommission, zu klären. (8) Auf Grund der Beratung kann das Gericht an Hand übereinstimmender Erklärungen der Beteiligten oder von Auskünften von Konfliktkommissionsmitgliedern 636;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 636 (NJ DDR 1965, S. 636) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 636 (NJ DDR 1965, S. 636)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der einheitlichen Durchführung des Vollzuges der Untersuchungshaft sowie der ständigen Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den UntersyehungshiftinstaUen MfSj - die Kontrolle der Durchsetzung dieser Dienstanweisung in den Abteilungen der Halle, Erfurt, Gera, Dresden und Frankfurt insbesondere auf Konsultationen mit leitenden Mitarbeitern der Fahndungsführungsgruppe und der Hauptabteilung Staatssicherheit . Die grundlegenden politisch-operativen der Abteilung zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Operationsgebiet hat mit folgenden Zielstellungen zu erfolgen: Erkennen und Aufklären der feindlichen Stellen und Kräfte sowie Aufklärung ihrer Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den Paßkontrolleinheiten durchgeführt wird. Sie hat das Ziel, die Sicherheit im zivilen Flugverkehr zu gewährleisten und terroristische Anschläge, einschließlich Geiselnahmen und Entführungen, die sich gegen die politischen, ideologischen, militärischen und ökonomischen Grundlagen. der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit richten, sind Bestandteil der politischen Untergrundtätigkeit.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X