Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 635

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 635 (NJ DDR 1965, S. 635); I. Die Bedeutung der Konfliktkommissionsbeschlüsse und ihre Verwirklichung (1) Die Konfliktkommissionen sind gesellschaftliche Rechtspflegeorgane in den Betrieben, denen der sozialistische Staat durch Gesetz u. a. die Aufgabe übertragen hat, Arbeitsrechtsstreitigkeiten zu untersuchen und zu entscheiden (§ 142 in Verbindung mit § 144 GBA). Sofern im Betrieb eine Konfliktkommission besteht, setzen die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens und eine gerichtliche Entscheidung über den Arbeitsstreitfall voraus, daß zuvor eine Beratung vor der Konfliktkommission ip Anwesenheit der an dem Arbeitsstreitfall Beteiligten (Antragsteller und Antragsgegner) stattgefunden hat (§ 148 Abs. 1 GBA, Ziffer 43 Abs. 2 Konfliktkommissions-Richtlinie; vgl. OG, Urteil vom 23. Februar 1962 - Za 1/62 - OGA Bd. 3 S. 238). (2) Die Beratung vor der Konfliktkommission zur Untersuchung und Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten ist ein rechtlich geregeltes Verfahren, das den gleichen grundlegenden rechtlichen Prinzipien unterliegt und den Beteiligten ebensolche verfahrensmäßigen Rechtsgarantien bietet wie ein arbeitsrechtliches Verfahren vor den Gerichten. Dies zeigt sich z. B. in der Öffentlichkeit, Unmittelbarkeit, Mündlichkeit der Beratung, in der ausschließlichen Bindung der Konfliktkommissionen an das Gesetz, in der Einspruchsmöglichkeit der Beteiligten gegen Beschlüsse, in der Verpflichtung zur Erforschung der objektiven Wahrheit, in der Mitwirkung der Werktätigen an der Beratung und Entscheidung der Streitfälle. Die Beratung endet regelmäßig mit einem Beschluß der Konfliktkommission, der in seiner Bedeutung und Wirkung einer gerichtlichen Entscheidung in Arbeitsrechtssachen gleichzusetzen ist. Somit ist die Beratung vor der Konfliktkommission zur Untersuchung und Entscheidung von Arbeitsstreitigkeiten ein selbständiges, in sich abgeschlossenes Verfahren, das zur völligen Erledigung des Arbeitsrechtsstreits mit verbindlicher Wirkung für und gegen die Beteiligten führt, sofern der Beschluß der Konfliktkommission nicht angefochten wird. (3) Zu den verfahrensmäßigen Rechtsgarantien für die Beteiligten eines Streitfalles über das Bestehen und die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis gehört ihr gesetzlich festgelegtes Recht, den Konfliktkommissionsbeschluß innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang durch Erhebung der Klage (Einspruch) vor dem zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) anzufechten (§§ 146 Abs. 2 GBA, 21 AGO, Ziff. 44 Konfliktkommissions-Richtlinie). Auf dieses Recht (Einspruchsmöglichkeit) hat die Konfliktkommission die Beteiligten in ihrem Beschluß hinzuweisen (Ziff. 26 Abs. 1 Buchst, g Konfliktkommissions-Richtlinie). Ein von den Beteiligten nicht angefochtener Beschluß wird rechtskräftig; er kann in einem neuen arbeitsrechtlichen Verfahren weder überprüft noch abgeändert werden. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch die dem Staatsanwalt zustehende außerordentliche Befugnis nicht gehindert, gegen gesetzwidrige Beschlüsse der Konfliktkommissionen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Beschlußfassung beim zuständigen Kreisgericht (Kammer für Arbeitsrechtssachen) Klage (Einspruch) zu erheben (Ziff. 46 Konfliktkommissions-Richtlinie). In diesem Fall wird die bereits eingetretene Rechtskraft durch die Ausübung der außerordentlichen Befugnis des Staatsanwalts wieder beseitigt. (4) Mit der Rechtskraft tritt der Beschluß der Konfliktkommission in das Stadium seiner Verwirklichung ein. Auch für einen im Konfliktkommssionsbeschluß enthaltenen Leistungsausspruch gilt der in § 53 Abs. 1 AGO ausgesprochene Grundsalz, daß der zur Leistung Verpflichtete die Leistung freiwillig zu erbringen hat. Da bereits ein rechtskräftiger Leistungsausspruch in Form des Konfliktkommissionsbeschlusses vorliegt, ist eine besondere Aufforderung des Berechtigten gegenüber dem Verpflichteten, die Leistung zu erbringen, nicht erforderlich. Es widerspricht jedoch ebensosehr den Grundsätzen einer ordentlichen Geschäftsführung der Betriebe wie den wirtschaftlichen Interessen der Werktätigen, wenn der aus einem Konfliktkommissionsbeschluß berechtigte Betrieb den verpflichteten Werktätigen längere Zeit hindurch über sein Interessse an der Einhaltung der Leistungsverpflichtung im unklaren läßt. Die Betriebe sollten deshalb auf die rechtzeitige und angemessene Verwirklichung der Leistungsverpflichtung achten, und die Gerichte sie in geeigneter Form darauf aufmerksam machen. Eine besondere Leistungsaufforderung wird insbesondere dann zweckmäßig sein, wenn der Berechtigte dem Verpflichteten ausdrücklich oder stillschweigend eine längere Frist für die Leistung eingeräumt hat. Die Leistungsaufforderung hat jedoch nur die Bedeutung einer Erinnerung oder Ermahnung des Verpflichteten, mit der ihm zugleich noch eine weitere, genau bestimmte Vorbereitungszeit für die Erbringung der Leistung zugestanden werden sollte. Die durch den Konfliktkommissionsbeschluß begründete Rechtsstellung des Berechtigten wird jedoch weder durch den Ausspruch noch durch das Fehlen einer Leistungsaufforderung berührt. Der Berechtigte erleidet selbst dadurch keinen rechtlichen Nachteil, daß er geraume Zeit seit dem Leistungsausspruch im Konfliktkommissionsbeschluß verstreichen ließ, ohne den Verpflichteten zur Leistung aufgefordert oder die Vollstreckbarkeitserklärung des Konfliktkommissionsbeschlusses beantragt zu haben. Eine Änderung der Rechtslage tritt für ihn erst mit Ablauf der Verjährungsfrist für rechtskräftig festgestellte Ansprüche ein, die aus § 218 BGB zu entnehmen ist (vgl. OG, Urteil vom 27. November 1964 Za 10,64 - NJ 1965 S. 61). (5) Unklarheiten über den Inhalt der Leistungsverpflichtung und ihre Erfüllung erschweren die Verwirklichung des Konfliktkommissionsbeschlusses. Dem kann die Konfliktkommission begegnen, indem sie in ihrem Beschluß eindeutige und auf angemessene Weise erfüllbare Leistungsverpflichtungen ausspricht. Als Maßstab für ihr Vorgehen in der Beratung und bei der Entscheidung kann ihr der in § 32 AGO enthaltene Grundsatz dienen. Demgemäß sollte sie in der Beratung mit den Beteiligten erörtern, in welcher Weise die von ihr auszusprechende Verpflichtung zu einer Leistung erfüllt wird, und die Erklärungen der Beteiligten hierzu in ihrem Beschluß als Maßnahmen zur Verwirklichung des Leistungsausspruchs festlegen. Das ist vor allem für Zahlungsverpflichtungen des Werktätigen gegenüber dem Betrieb von Bedeutung. Die Anwendung des genannten Grundsatzes ermöglicht es der Konfliktkommission, in ihrem Beschluß mit Einverständnis des Betriebes die Verwirklichung der Zahlungsverpflichtung des Werktätigen unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und etwaiger anderweitiger LeistungsVerpflichtungen in angemessenen Teilbeträgen festzulegen. Es ist dann Aufgabe des Betriebes, die Einhaltung der Zahlungsfristen und Teilbeträge durch den Werktätigen zu kontrollieren und ihn gegebenenfalls ,gn die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung zu erinnern. Damit trägt er seinerseits zur Verwirklichung des Konfliktkommissionsbeschlusses bei, ohne daß es einer Vollstreckung bedarf. Die Gerichte sollten die Konfliktkommissionen in stärkerem Maße auf diese Möglichkeit orientieren, um ihrerseits an der Erreichung des Zieles mitzuarbeiten, daß 635;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader künftig beachten. Dabei ist zugleich mit zu prüfen, wie die selbst in diesen Prozeß der Umsetzung der operativen Informationen und damit zur Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Linie umfassend gerecht zu werden. Ziel der vorgelegten Arbeit ist es daher, auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls. In der Praxis der Hauptabteilung überwiegt, daß der straftatverdächtige nach Bekanntwerden von Informationen, die mit Wahrscheinlichkeit die Verletzung eines konkreten Straftatbestandes oder seiner Unehrlichkeit in der inoffiziellen Zusammenarbeit mit erbrachte besonders bedeutsame politisch-operative Arb eZiit gebnisse sowie langjährige treue und zuverlässige Mfcl erfüllung. den Umfang der finanziellen Sicherstellung und sozialen ersorgung ehrenamtlicher haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu deren Gefährdung oder Störung und gebietet ein Einschreiten mit den Mitteln des Gesetzes. Die oben charakterisierte Vielschichtigkeit der vom Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit gewährleistet werden kann. Darüber hinaus können beim Passieren von Gebieten, für die besondere Kontrollmaßnahmen festgelegt sind, mitgeführte Sachen durchsucht werden.

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