Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 633

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 633 (NJ DDR 1965, S. 633); Die Mehrzahl der von den Gerichten zu entscheidenden Streitfälle auf dem Gebiet des Arbeitslohnes läßt sich bei richtiger Anwendung des Gesetzes vermeiden. Die Gerichte müssen hieraus ebenso wie aus der Analyse der Entwicklung der Streitfälle in den einzelnen Bereichen und auf bestimmten Gebieten Schlüsse für die Gestaltung und den Inhalt der Zusammenarbeit ableiten und die gegenseitige Übermittlung der Erkenntnisse und Erfahrungen fördern. Eine Reihe komplizierter Probleme, die sich aus der Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse, der Verwirklichung der technischen Revolution, aber auch aus noch vorhandenen Disproportionen ergebeh, können die Gerichte nur durch die Erhöhung ihrer juristischen und ökonomischen Kenntnisse und durch die stärkere Heranziehung von Sachverständigen zu den Verhandlungen mit größtem gesellschaftlichen Nutzen lösen. Die planmäßige Beratung grundsätzlicher Fragen mit erfahrenen Spezialisten, Mitarbeitern staatlicher Organe und der Gewerkschaften, Vertretern der Arbeitsrechtswissenschaft sowie Werktätigen aus den Betrieben ist zur ständigen Arbeitsmethode zu machen, damit auch durch dieses Zusammenwirken den Rechtsverletzungen wirksam begegnet werden kann. 3. Grundsätze für die Lösung einiger bedeutsamer Arten von Streitfällen auf dem Gebiet des Arbeitslohns Einige Arten von Streitfällen auf dem Gebiet des Arbeitslohns werfen, zum Teil bedingt durch die entwicklungsbedingte Unvollkommenheit der rechtlichen Bestimmungen, besondere rechtliche Probleme auf. Die Rechtsprechung darüber zeigt Unklarheiten und Unterschiede. Die Bezirksgerichte haben dafür zu sorgen, daß diese durch Beachtung nachstehender Grundsätze ohne jeden Schematismus schnell überwunden werden. Die Eigenarten und konkreten Umstände jedes einzelnen Streitfalls sind vielmehr genau zu berücksichtigen. a) Die richtige Entlohnung der von den Arbeitern bzw. Angestellten tatsächlich und überwiegend verrichteten Arbeiten nach Maßgabe der hierfür bestehenden entlohnungsrechtlichen Bestimmungen spielt in der gerichtlichen Tätigkeit eine große Rolle. Nach sorgfältiger Aufklärung des Sachverhalts haben die Gerichte an Hand des Vergleichs der einzelnen ausgeübten Tätigkeiten mit den Eingruppierungsunterlagen und an Hand der Feststellungen über den Umfang der einzelnen Tätigkeiten zu einer einheitlichen Wertung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten nach einer Lohn-bzw. Gehaltsgruppe zu gelangen. Dabei §ind für die anzuwendende Lohn- bzw. Gehaltsgruppe die durchschnittlichen Gesamtanforderungen bestimmend, die sich unter Berücksichtigung der erforderlichen Qualifikation und Verantwortung sowie der Quantität und Qualität der verschiedenen Arbeitsaufgaben aus den Tätigkeitsmerkmalen der Eingruppierungsunterlagen ergeben. In geringerem Umfang auftretende höher bzw. niedriger zu bewertende Tätigkeiten gehen in der einheitlichen Bewertung auf. Die zu den ständigen Arbeitsaufgaben eines Werktätigen gehörenden höher bzw. niedriger zu bewertenden Arbeiten sind nicht unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 24 ff. GBA über die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit zu beurteilen. b) Mit der Entwicklung der Normenarbeit hat sich in den Betrieben die Gewährung von MDN-Beträgen und Lohnprämien herausgebildet. Auf den im Betrieb festgesetzten MDN-Betrag besteht ein Rechtsanspruch, dessen Höhe durch die Erfüllung der an seine Gewährung geknüpften Bedingungen bestimmt wird. Die Grundlagen für den Anspruch auf den MDN-Betrag sind die Beschlüsse des Ministerrates über die Direktiven zur Verwirklichung des Grundsatzes „Neue Technik neue Normen“ für 1964 und 1965. Für Streitfälle über die Festsetzung der Höhe des MDN-Betrages wie auch der Lohnprämien ist der Rechtsweg nicht gegeben. Der Rechtsweg ist jedoch zulässig, wenn der MDN-Betrag oder die Lohnprämie nicht in der festgesetzten Höhe ausgezahlt werden, d. h., wenn der Werktätige die Zahlung des Betrages in der festgesetzten Höhe fordert. Wenn die Gewährung des MDN-Betrages an die Erfüllung von Leistungskennziffern geknüpft ist, nähert er sich dem Charakter nach einer Lohnform. Bei vorübergehender Übertragung einer anderen Arbeit sind hieraus die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen. Sofern der MDN-Betrag nicht an Leistungskennziffern geknüpft ist, unterliegt er bei vorübergehender Übertragung einer anderen Arbeit keiner Veränderung. c) Die Gerichte müssen verschiedentlich entscheiden* ob die allgemeine und undifferenzierte Kennziffer „Arbeitsdisziplin“ ein zulässiges Differenzierungskriteriüm für die Bemessung des Arbeitslohnes ist, wenn den Werktätigen unter Berufung auf diese Kennziffer die Lohnprämie verkürzt ausgezahlt wird. Für die Gewährung der Entlohnung des Werktätigen ist das Verhältnis der von ihm erbrachten Arbeitsleistung zum festgesetzten Arbeitsmaß ausschlaggebend. Unter Arbeitsmaß sind u. a. Kennziffern zu verstehen, mit deren Hilfe die vom Werktätigen zu leistende Arbeit eindeutig bestimmbar ist. Die Anwendung allgemeiner, undifferenzierter Kennziffern ist abzulehnen. Die sozialistische Arbeitsdisziplin ist in vielfältiger Weise konkret und differenziert in den Leistungskennziffern zu berücksichtigen, die der Gewährung der Lohnprämien zugrunde zu legen sind. Die Gerichte müssen in jedem einzelnen Fall durch gründliche Aufklärung des Sachverhalts feststellen, ob und in welchem Maße das Verhalten des Werktätigen, das zur Minderung der Lohnprämie führte, tatsächlich Einfluß auf die Arbeitsleistung oder das Arbeitsergebnis hatte, und hiernach entscheiden, in welchem Verhältnis zur gesamten Höhe eine Minderung der Lohnprämie berechtigt ist. d) Bei der Anwendung der Von-bis-Spannen der Gehaltsgruppen hat sich eine unterschiedliche Praxis herausgebildet. Soweit die Rahmenkollektivverträge bestimmen, daß die Von-bis-Spannen der Gehaltsgruppen Leistungszuschläge sind, ist § 47 GBA unmittelbar anzuwenden. Für die Gewährung, Minderung bzw. den Entzug von Leistungszuschlägen auf der Grundlage dieser Bestimmungen ist in Streitfällen der Rechtsweg nicht zulässig. Einige Betriebe handhaben die Von-bis-Spannen der Gehaltsgruppen für die Gewährung von Leistungszuschlägen im Sinne der Bestimmung des § 47 GBA. Diese Praxis ist zulässig. Es ist jedoch zu fordern, daß die Beträge innerhalb der Von-bis-Spannen als Leistungszuschläge für überdurchschnittliche Leistungen gewährt, bei der Gewährung, Minderung oder dem Entzug die gewerkschaftlichen Rechte beachtet werden und auch dem Werktätigen gegenüber hierüber Klarheit geschaffen worden ist. Auch in solchen Streitfällen ist der Rechtsweg nicht zulässig. Sofern die Von-bis-Spannen der Gehaltsgruppen zu Zwecken der quantitativen Arbeitsbewertung benutzt werden, hat der Betriebsleiter nicht das Recht, unter Berufung auf § 47 GBA den Gehaltsteil zu mindern bzw. zu entziehen, der über das Von-Gehalt hinausgeht. 633;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 633 (NJ DDR 1965, S. 633) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 633 (NJ DDR 1965, S. 633)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit nicht gestattet werden, da Strafgefangene als sogenannte Kalfaktoren im Verwahrbereich der Untersuchungshaftanstalt zur Betreuung der Verhafteten eingesetzt werden. Diese Aufgaben sind von Mitarbeitern der Linie und noch begünstigt werden. Gleichfalls führt ein Hinwegsehen über anfängliche kleine Disziplinlosigkeiten, wie nicht aufstehen, sich vor das Sichtfenster stellen, Weigerung zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen.

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