Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 627

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 627 (NJ DDR 1965, S. 627); schiedenen Arbeitsaufgaben aus den Tätigkeitsmerkmalen der Eingruppierungsunterlagen ergeben’. In geringerem Umfang auftretende höher bzw. niedriger zu bewertende Tätigkeiten gehen in der einheitlichen Bewertung auf. Die zu den ständigen Arbeitsaufgaben eines Werktätigen gehörenden höher bzw. niedriger zu bewertenden Arbeiten sind nicht unter Anwendung der Bestimmungen der §§24 ff. GBA über die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit zu beurteilen. Die Bestimmungen über die vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit finden nur Anwendung, wenn dem Werktätigen Tätigkeiten außerhalb seiner ständigen Arbeitsaufgaben übertragen werden. Daher kann dem Urteil des Bezirksgerichts Karl-Marx-Stadt vom 10. Juli 1964 - 8 BA 36'64 (Arbeit und Arbeitsrecht 1965, Heft 14, S. 334) nicht zugestimmt werden, worin die vom Betrieb als produktionsbedingt wechselhafte Tätigkeit der Werktätigen ausgegebene Arbeit in verschiedenen Lohngruppen als vorübergehende Übertragung einer anderen Arbeit im Sinne der §§24 ff. GBA mit der Lohnfolge gemäß § 27 Abs. 3 GBA beurteilt wurde. Bei konsequenter Handhabung dieser Grundsätze durch die. Betriebe wird es möglich sein, eine Reihe von Streitfällen zu vermeiden. Hierauf sollten die Gerichte durch ihre Entscheidungen und durch die Auswertung dieser Verfahren Einfluß nehmen. Zur Problematik der Arbeitsbereiche Die Feststellung der richtigen Entlohnung hängt eng mit der Problematik der Arbeitsbereiche zusammen. Hierüber gibt es in der Praxis erhebliche Unklarheiten. Zum Teil verbinden sich mit dem Begriff „Arbeitsbereich“ fehlerhafte Vorstellungen von einer produk-tions-territorialen Einheit, die kleiner als ein Meisterbereich ist. Teilweise wird die Schaffung von Arbeitsbereichen in den Betrieben als eine Aufgabe angesehen, die noch zu erfüllen ist. In Wirklichkeit wird der Arbeitsbereich jedoch durch die Gesamtheit der Arbeitsaufgaben bestimmt, die ein Werktätiger des Betriebes auf Grund der gegebenen betrieblichen Arbeitsorganisation ständig zu erfüllen hat. Da die überwiegende Mehrheit der Werktätigen ständig Arbeitsaufgaben einer bestimmten Art zu erfüllen hat, gibt es kaum einen Werktätigen, der nicht in einem Arbeitsbereich im Sinne des § 42 GBA tätig ist.' In diesen Fällen ist es unzulässig, zum Zwecke der Entlohnung die Gesamtheit der von einem Werktätigen ständig zu erfüllenden Arbeitsaufgaben in Gruppen unterschiedlich bewerteter Arbeitsgänge aufzugliedern, die im Ergebnis als verschiedene Arbeitsbereiche behandelt werden, indem die gesamte Entlohnung als Summe der Lohnbeträge der einzelnen Gruppen von Arbeitsgängen errechnet wird. Bei der Verwirklichung der Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit geht es jedoch nicht darum, um jeden Preis Arbeitsbereiche beizubehalten, die sich im Laufe der betrieblichen Entwicklung mehr oder weniger zielgerichtet herausgebildet haben. Es kommt vielmehr darauf an, die betrieblichen Aufgaben entsprechend den technischen und technologischen Gegebenheiten ökonomisch zweckmäßig aufzuteilen, so daß die Arbeitsbereiche der einzelnen Werktätigen im wesentlichen Arbeitsgänge gleicher Wertigkeit umfassen. Nur hierdurch wird erreicht, daß die Qualifikation der Werktätigen weitgehend für die Erfüllung der betrieblichen Aufgaben nutzbar gemacht und da die Entlohnung der Werktätigen insgesamt der tatsächlich geleisteten Arbeit entspricht der erforderlichen Rentabilität der Betriebe Rechnung getragen wird. 3 Vgl. OG, Urteil vom 31. Januar 1364 Za 53/63 (in diesem Heit) und Urteil vom 29. März 1963 - Za 5/63 - (OGA Bd. 4 S. 99). Die Bildung sol.cher Arbeitsbereiche ist allerdings eine Aufgabe, die bisher nicht zügig gelöst wird. Deshalb gibt es zur Zeit in Betrieben verschiedener Wirtschaftszweige Arbeitsbereiche, in denen Arbeitsgänge sehr unterschiedlicher Wertigkeit zusammengefaßt sind. Hierin drücken sich im allgemeinen schwerwiegende Mängel in der betrieblichen Leitungstätigkeit aus. Diese wirken sich nachteilig auf das Betriebsergebnis aus, wenn den Werktätigen Lohn entsprechend ihrer tatsächlichen Qualifikation bei verhältnismäßig geringem Anteil von hochqualifizierter Arbeit an der Gesamtheit ihrer Arbeitsaufgaben gezahlt wird. Wie verschiedene Streitfälle zeigen, haben viele Betriebe insbesondere in falscher Auslegung der Forderungen des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft versucht, die ökonomisch schädlichen Auswirkungen ihrer mangelhaften Leitungstätigkeit wettzumachen, indem sie dazu übergingen, die Werktätigen nach der Wertigkeit der von ihnen verrichteten einzelnen Arbeitsgänge zu entlohnen. Dazu haben sie sich unterschiedlicher Methoden bedient, u. a. des vermeintlich rechtlich zulässigen Mittels, mit den Werktätigen die Arbeit nach verschiedenen Lohngruppen zu vereinbaren. Diese Praxis erfüllt nicht die vom Gesetz gestellten Anforderungen. Das Gesetz und die Eingruppierungsunterlagen verlangen die einheitliche entlohnungsmäßige Bewertung der Gesamtheit der von einem Werktätigen zu erfüllenden Arbeitsaufgaben, selbst wenn diese bei analytischer Betrachtung im einzelnen unterschiedliche Wertigkeit aufweisen. Die hiernach zur Zeit noch bestehenden Widersprüche können nur durch eine Verbesserung der betrieblichen Leitungstätigkeit und Arbeitsorganisation entsprechend der ökonomischen Politik von Partei und Regierung überwunden werden. Der statt dessen in der betrieblichen Praxis eingeschlagene Weg, Lohndifferenzen bei Zuweisung von Arbeiten verschiedener Wertigkeit durch un-rale Normen auszugleichen, ist abzulehnen. Produktionsbedingt wechselhafte Tätigkeit Von verschiedenen Betrieben wird die Auffassung vertreten, daß die Erfüllung der Aufgaben die Beschäftigung von Werktätigen mit produktionsbedingt wechselhafter Tätigkeit notwendig macht, so daß weder die Bildung von Arbeitsbereichen im Sinne des § 42 GBA noch die einheitliche Entlohnung der Werktätigen entsprechend dem Gesetz und den Eingruppierungsunterlagen möglich ist. Bei kritischer Überprüfung zeigt sich jedoch, daß dieser Auffassung regelmäßig Mängel in der Leitungstätigkeit und Arbeitsorganisation zugrunde liegen, die damit verdeckt werden sollen. In solchen Fällen ist die Vereinbarung mehrerer Lohngruppen im Arbeitsvertrag unzulässig. Die Gerichte haben hier entsprechend den Grundsätzen der Urteile des Obersten Gerichts vom 29. März 1963 Za 5/63 (OGA Bd. 4 S. 99) und vom 31. Januar 1964 Za 53 63 zu verfahren. Die Betriebe sind vor allem mit dem Mittel der Gerichtskritik anzuhalten, die gesetzlichen Bestimmungen strikt durchzusetzen. Es gibt jedoch seltene Fälle, in denen Werktätige Arbeiten in verschiedenen Qualifikationsbereichen (Berufen) verrichten sollen. Vereinbarungen hierüber sind zulässig. Jedoch müssen im Arbeitsvertrag sowohl die Art als auch der Umfang der Arbeiten in den verschiedenen Qualifikationsbereichen eindeutig festgelegt werden, so daß der Werktätige von vornherein Klarheit über die von ihm zu verrichtenden Arbeiten und die ihm zustehende Entlohnung hat. Hierbei handelt es sich nicht um die Vereinbarung sog. produktionsbedingt wechselhafter Tätigkeit, sondern um die vertragliche Festlegung verschiedenartiger Arbeitsbereiche mit den entsprechenden lohnrechtlichen Konsequenzen. Sofern den Werktätigen Arbeiten außerhalb dieser vereinbar- 627;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Vorkommnissen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung aller subversiven Angriffe des Feindes. Eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Lösung dieser Hauptaufgabe ist die ständige Qualifizierung der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich sowie die Festlegung erforderlicher Maßnahmen. Die bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge im Verantwortungsbereich erzielten Ergebnisse sind ständig und im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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