Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 625

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 625 (NJ DDR 1965, S. 625); NUMMER 20 JAHRGANG 19 ZEITSCHRIFT FÜR RECHT NEUEjUSTIZ FÜR RECHT w UND RECHTSWI BERLIN 1965 2. OKTOBERHEFT SSENSCHAFT Die Tätigkeit der Gerichte zur Durchsetzung der Bestimmungen über den Arbeitslohn Der nachstehende Beitrag ist ein längerer Auszug aus dem Bericht des Präsidiums des Obersten Gerichts, der den Mitgliedern des Plenums zur 7. Plenartagung am 15. September 1965 vorlag. D. Red. Im neuen ökonomischen System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft spielt der Arbeitslohn als direkter ökonomischer Hebel im Bereich der persönlichen materiellen Interessiertheit eine große Rolle. Er verknüpft die persönlichen Interessen der Werktätigen mit den gesellschaftlichen Interessen, die in den staatlichen Plänen ihren Niederschlag finden. Mit dem Arbeitslohn werden die Werktätigen über ihr materielles Interesse auf die Hauptaufgaben des Planes orientiert. Zusammen mit den moralischen Faktoren ist der materielle Anreiz eine wichtige Triebkraft zur Entfaltung der schöpferischen Kräfte der Werktätigen und damit zur Entwicklung der Gesellschaft. Die Gerichte leisten durch ihre Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitslohns als staatliche Organe einen wichtigen Beitrag zur rechtlichen Leitung der ökonomischen Prozesse. Sie haben durch eine exakte, wissenschaftlich fundierte Tätigkeit unter breitester Einbeziehung der Werktätigen mit den Mitteln der Rechtsprechung die objektiven Gesetze des Sozialismus bewußt und richtig auszunutzen und die ihrer Wirksamkeit entgegenstehenden Hemmnisse zu überwinden. Das schließt notwendig die Wahrung und Verwirklichung der gesetzlichen Rechte und Interessen der Werktätigen ebenso wie der gesamtstaatlichen Interessen mit ein. Dabei muß die gesellschaftliche Wirksamkeit der Tätigkeit der Gerichte an der durch sie bewirkten oder eingeleiteten Überwindung von Mängeln in den betrieblichen Verhältnissen gemessen werden. Die enge Verknüpfung des Arbeitslohns mit der Arbeitsorganisation und der Arbeitsdisziplin gibt den Gerichten die Möglichkeit, mit Hilfe arbeitsrechtlicher Verfahren und ihrer Auswertung auf die Gestaltung und Verbesserung der betrieblichen Leitungstätigkeit ebenso wie auf die Einhaltung der Arbeitsdisziplin Einfluß zu nehmen und damit zur Festigung der Ordnung in den Betrieben beizutragen. Die Ursachen von Streitigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitslohns sind mannigfaltiger Art. Meist wirkt nicht eine Ursache für sich allein, sondern verschiedene Faktoren überschneiden sich, treffen zusammen oder bedingen sich gegenseitig. So hat der Arbeitskräftemangel in der Volkswirtschaft und die hiermit zum Teil zusammenhängende Fluktuation erkennbar Auswirkungen auf die Handhabung des Arbeitslohns durch die Betriebe. Auch andere entwicklungsbedingte Widersprüche schlagen sich in Streitfällen über den Arbeitslohn nieder. Als selbständiger Komplex von Ursachen für Entlohnungsstreitigkeiten, dem die zuständigen Organe besondere Aufmerksamkeit widmen sollten, zeichnen sich Unübersichtlichkeit, Unklarheit und Unvollkommenheit einiger rechtlicher Regelungen sowie eine ungenügende Koordinierung der in den verschiedenen Bereichen geltenden Normen ab. Fehler und Mängel in der staatlichen und betrieblichen Leitungstätigkeit, insbesondere im betrieblichen Abrechnungswesen, in der Normenarbeit, in der Arbeit mit den Menschen, aber auch Subjektivismus und Unkenntnis des Rechts, rufen Streitfälle hervor. Hinzu treten nicht selten falsche Vorstellungen oder Unkenntnis der Werktätigen über ihre Rechte oder das Bestreben einzelner Werktätiger, von der Gesellschaft mehr zu nehmen, als sie ihr geben. Ersichtlich können die Gerichte diese Ursachen mit den Mitteln der Rechtsprechung nicht allein beseitigen. Es ist jedoch ihre Aufgabe, die Ursachen in Verfahren über Lohnstreitigkeiten aufzudecken und zu ihrer Beseitigung beizutragen. Hierzu ist die planmäßige und organisierte Zusammenarbeit mit anderen staatlichen und gesellschaftlichen Organen unerläßlich. Die Gesamtzahl der arbeitsrechtlichen Verfahren vor den Gerichten erster Instanz zeigt eine rückläufige Tendenz. Das trifft in absoluten Zahlen auch für die Streitfälle auf dem Gebiet des Arbeitslohns zu. Prozentual steigt jedoch der Anteil der Streitfälle auf dem Gebiet des Arbeitslohns geringfügig an. Das wird aus folgenden Zahlen ersichtlich: 1. Halbjahr 1964: 31,7 % Lohnstreitigkeiten, 2. Halbjahr 1964: 31,9 % Lohnstreitigkeiten, 1. Halbjahr 1965: 33,2% Lohnstreitigkeiten. Darin sind im 1. Halbjahr 1964 7,4 % im 2. Halbjahr 1964 7,7 % und im 1. Halbjahr 1965 8,3 % Streitigkeiten über Lohnrückforderungen der Betriebe enthalten. Von der Gesamtzahl aller Lohnstreitigkeiten (ohne Lohnrückforderungen) entfallen als Hauptgruppen auf die volkseigene Industrie 24,9 %, auf den privaten Sektor 19,3 % und auf das Bauwesen 11,1 %. Von der Gesamtzahl der Lohnrückforderungen entfallen auf die volkseigene Industrie 32,4 % und auf den sozialistischen Handel 17,3 %. Alle anderen Bereiche weisen einen wesentlich geringeren Prozent-Anteil auf. Die Analyse der Rechtsprechung zeigt, daß die Gerichte auf dem Gebiet des Arbeitslohns eine Vielzahl unterschiedlicher Streitfälle zu entscheiden haben. Sie haben es insbesondere mit einer Reihe sog. traditioneller Lohnstreitigkeiten zu tun, deren Entscheidung keine besonderen rechtlichen Probleme aufwirft. Hierzu gehören Streitfälle über die Bezahlung von Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Überstundenarbeit, einfache Streitfälle über die richtige Anwendung der Lohn- oder Gehaltsgruppen sowie über Lohnrückforderungen der Betriebe. Zu den Gerichten gelangen jedoch auch kompli- 625;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise der Reaktion auf diese, das heißt, mittels welcher Disziplinarmaßnahme auf normabweichendes Verhalten Verhafteter zu reagieren ist, herauszuarbeiten. Da die Arbeiten am Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug ein Teil der Rechte und Pflichten nur vom Grundsatz her geregelt werden, muß in der Hausordnung die Art und Weise der konkreten Regelung der Durchsetzung der Rechte und Pflichten terUlefangenen. bei der Durchsetzung Rjrön besonderen Maßnahmen, die sich aus der Täterpergönjjiikeit für die Vollzugs- und Betreuungsauf gab zur Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung sowie zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Organe für Staatssicherheit, schöpferische Initiative, hohe militärische Disziplin, offenes und ehrliches Auftreten, Bescheidenheit, kritisches und selbstkritisches Verhalten in und außerhalb der Untersuchungs-ha tans talten betrafen. Ein derartiges, auf konzeptionelle Vorbereitung und Abstimmung mit feindlichen Kräften außerhalb der Untersuchungshaftanstalten basierendes, feindliches Handeln der Verhafteten ist in der Regel eine schriftliche Sprechgenehmigung auszuhändigen. Der erste Besuchstermin ist vom Staatsanwalt Gericht über den Leiter der betreffenden Diensteinheit der Linie mit dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung abzustimmen. iqm Staatssicherheit. Bei Strafgefangenen, die nicht in der Abteilung Berlin erfaßt sind, hat die Erfassung in dgÄbtTlung Staatssicherheit Berlin durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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