Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 622

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 622 (NJ DDR 1965, S. 622); Bei derartigen Bankverträgen hat die Sparkasse die auf das Gehalts- oder Girokonto geleisteten Einzahlungen bzw. Gehaltsüberweisungen dem Kontoinhaber oder anderen Verfügungsberechtigten auszuzahlen, gegebenenfalls auch Einzel- und Dauerauftragsüberweisungen auszuführen. Nur die Ausführung solcher Auszahlungsoder Überweisungsaufträge des Verfügungsberechtigten entlasten die Sparkasse (so auch Kellner in NJ 1965 S. 216 ff., wo er sich kritisch mit dem Zivilurteil des Bezirksgerichts Rostock vom 11. Dezember 1963 IIBCB 22/63 NJ 1964 S. 767 auseinandersetzt). Die Sparkasse wird also durch ihre Leistungen an einen nichtberechtigten Dritten nicht von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Kontoinhaber befreit. Dabei spielt es keine Rolle, ob die vermeintliche Abhebungsberechtigung durch den Täter mittels einer sehr plumpen Unterschriftenfälschung oder etwa durch eine der echten Unterschrift des Kontoinhabers oder Zeichnungsberechtigten zum Verwechseln ähnliche Fälschung vorgetäuscht wurde. Das Risiko, einer Fälschung des angewendeten Auszahlungsbeleges zu erliegen, geht immer zu Lasten des Bankinstituts, weshalb von den Banken auch gewisse innerbetriebliche Vorschriften ergangen sind, die dieses Risiko weitestgehend ausschalten. Das bedeutet, das Bankinstitut kann sich nicht mit der Begründung entlasten, die Unterschrift sei so täuschend ähnlich gefälscht worden, daß ihr Bankangestellter beim notwendigen Unterschriftenvergleich nicht schuldhaft gehandelt habe; auf ein Verschulden kommt es hier nicht an (im Gegensatz zu den „Scheckbedingungen“). Es kann hier davon abgesehen werden, auf die von Kellner aufgeworfene Frage einzugehen, ob unter bestimmten Umständen auch der Kontoinhaber die Pflicht habe, an Hand der Kontoauszüge Unregelmäßigkeiten der Bank mitzuteilen, um weitere Schädigungen abzuwehren, so daß er bei Nichterfüllung dieser Pflichten sich ein mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen müßte. Im vorliegenden Fall ist eindeutig die Kreissparkasse betrogen worden. Sie ist der unmittelbar geschädigte Teil, während der Kontoinhaber gegenüber der Sparkasse seinen Anspruch auf Auszahlung der auf seinem Konto eingegangenen Beträge ungeschmälert behält. Das ist auch zwischen Kreissparkasse und Kontoinhaber Eheleute K. nicht streitig, so daß die Kreissparkasse zutreffend die erforderlichen Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat. Es hätte also, von der objektiven Rechtslage ausgehend, festgestellt werden müssen, daß der Betrug zum Nachteil von Volkseigentum begangen worden ist, wie dies zutreffend in der erstinstanzlichen Entscheidung erkannt wurde. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht darin, daß den Angeklagten subjektiv die Schädigung gesellschaftlichen Eigentums nicht nachgewiesen worden ist. Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, daß sie durch ihre betrügerischen Handlungen die Kreissparkasse schädigen wollten. Ihr Vorsatz war vielmehr darauf gerichtet, vom Konto der Eltern des Angeklagten K. Geld abzuheben. Deshalb können die Angeklagten, obwohl sich die Schädigung gegen gesellschaftliches Eigentum richtet, nur wegen Betrugs nach § 263 StGB verurteilt werden. Da das Bezirksgericht nicht erkannt hat, daß eine Schädigung gesellschaftlichen Eigentums vorliegt, hat es fehlerhaft den Antrag der Kreissparkasse auf Schadenersatz abgewiesen und diesen den Eltern des Angeklagten K. zuerkannt. Insoweit ist die Entscheidung des Kreisgerichts richtig gewesen. In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, daß der aus dem erwähnten Zivilurteil des Bezirksgerichts Rostock vom 11. Dezember 1963 hergeleitete Rechtssatz zu Irrtümern führen kann. Wenn es dort in einem ähnlich gelagerten Fall, dem ein Strafverfahren vorausging, heißt: „ so haftet die Sparkasse unabhängig neben dem schädigenden Dritten, der dem Geschädigten wegen der unerlaubten Handlung zum Schadenersatz verpflichtet ist“ wobei als Geschädigter fälschlicherweise der Kontoinhaber angesehen wurde , so ist der prinzipiellen Kritik an dieser falschen Auffassung durch Kellner auch darin zuzustimmen, daß die dort vorangegangenen Entscheidungen im Strafverfahren ebenfalls falsch waren und auch in dem zivil-rechtlichen Anschlußverfahren der Täter nicht zum Schadenersatz an den Kontoinhaber hätte verurteilt werden dürfen. Nach alledem hätte das Bezirksgericht das Urteil des Kreisgerichts auf die Berufung des Angeklagten K. und im Wege der Erstreckung auch hinsichtlich des Angeklagten M. zwar im Schuldausspruch abändern, die Verurteilung der Angeklagten zur Schadenersatzleistung an die Kreissparkasse jedoch bestätigen müssen. Zivilrecht §§ 581 Abs. 2, 548, 249 ff. BGB Der Pächter einer Gastwirtschaft hat sich, bevor er den bisherigen Kochherd durch einen größeren ersetzt, zu vergewissern, ob der Schornstein der dadurch eintretenden Mehrbelastung genügt. Gegebenenfalls hat er hierüber die zuständigen Stellen Bezirksschornsteinfegermeister, Staatliche Bauaufsicht zu befragen. Unterläßt er dies, und wird der Schornstein durch Überbelastung beschädigt, so ist der Pächter schadenersatzpflichtig. Wäre ein Ersatz des alten Schornsteins durch den Bau eines neuen ohne die vom Pächter zu vertretende Beschädigung erst erheblich später erforderlich gewesen, so kann der Verpächter zu einer Beteiligung an den Kosten des wegen der Beschädigung vorzunehmenden Ersatzbaues (Ersatz von alt durch neu) erst zu diesem Zeitpunkt herangezogen werden. OG, Urt. vom 5. Januar 1965 - 2 Uz 16/64. Der Kläger hat 1956 die früher von ihm betriebene Gastwirtschaft in seinem Grundstück dem Verklagten vermietet. In der Küche der Gaststätte befand sich ein dem Kläger gehörender Herd mit einer Herdfläche von 1 m X 2 m, der an den seit dem Bau des Hauses im Jahre 1876 unveränderten Schornstein angeschlossen war. Der Schornstein hatte einen Querschnitt von 18 cm X 18 cm. Im Jahre 1957 hat der Verklagte, da der Herd des Klägers für die Bewirtschaftung nicht mehr ausreichte, einen größeren Herd (etwa 1 m X 3 m) aufgestellt. Am 13. Juni 1961 wurde bei einer Überprüfung durch die Abt. Feuerwehr des Volkspolizeikreisamtes eine starke Erhitzung des Schornsteins festgestellt. Dem Verklagten wurde aufgegeben, ein Gutachten des Bezirksschornsteinfegermeisters und der Staatlichen Bauaufsicht einzuholen und für nächste Zeit den Neubau des Schornsteins vorzusehen. Eine am 7. März 1962 durch die Staatliche Bauaufsicht des Kreisbauamtes und die Abt. Feuerwehr vorgenommene Besichtigung ergab wiederum eine Überhitzung des Schornsteins. Daraufhin wurde dessen weitere Benutzung durch die Staatliche Bauaufsicht untersagt und dem Kläger mit Verfügung vom 27. April 1962 aufgegeben, einen Neubau des Schornsteins durchführen zu lassen. Es wurden dann Maßnahmen zum Neubau eingeleitet, wobei anfangs ein Schornstein mit größeren Abmessungen errichtet werden sollte. Er wurde jedoch mit einem geringeren Querschnitt gebaut, da der Verklagte inzwischen einen Gasherd aufgestellt hatte, für den ein größerer Schornsteinquerschnitt nicht erforderlich war. Da der Kläger sich weigerte, den Bauauftrag zu erteilen, wurde der Rat der Gemeinde Sch. veranlaßt.;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung und der Leiter des Bereiches Koordinie rung haben eine materiell-technische und operativ-technische Einsatzreserve im Zuführungspunkt zu schaffen, zu warten und ständig zu ergänzen. Der Leiter der Abteilung hat zur Realisierung des ope rat Unt suc hung shaf langes kamenadschaftlieh mit den Leitern der Unterst chungshaftaustalten und des. Im Territorium amm : Das Zusammenwirken hat auf der Grundlage eines Reiseplanes zu erfolgen. Er muß Festlegungen enthalten über die Ziel- und Aufgabenstellung, den organisatorischen Ablauf und die Legendierung der Reise, die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte bei ständiger Berücksichtigung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie unter Berücksichtigung der ooeraiiv bedeutsamen Regimebedingungen im Operationsgebiet auf der Grundlage langfristiger Konzeptionen zu erfolgen. uen est-. Die Vorgangs- und. personc-nbez.ogene Arbeit mit im und nach dem Opv rationsgebiet hat grundsätzlich in Abstimmung und Koordinierung anderen ;Mler. der sowie der operativen Mittel und Methoden eine hohe Wachsamkeit und Geheimhaltung sowie die Regeln der Konspiration und Wachsan keit sowie die Trennungsgrundsätze einzuhalten. Die Übernahme Übergabe von Personen, schriftlichen Unterlagen und Gegenständen, hat gegen Unterschriftsleistung zu erfolgen. Die Übernahme Übergabe von Personen hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsführer diesen ständig zur erforderlichen, auf die kritische .,-ertung erzielter Untersuchungsergebnisse und der eigenen Leistung gerichteten Selbstkontrolle zu erziehen. uc-n.

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