Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 621

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 621 (NJ DDR 1965, S. 621); § 249 StGB; § 29 StEG. §29 StEG ist nur verletzt, wenn das gesellschaftliche Eigentum in den in dieser Bestimmung genannten Begehungsformen angegriffen wird. Die Strafrechtsnorm des Raubes konsumiert die des Diebstahls. Auch in den Fällen, in denen der Räuber gesellschaftliches Eigentum wegnimmt, ist daher die tateinheitliche Anwendung des § 29 StEG nicht möglich. OG, Urt. vom 23. Juni 1965 - 5 Ust 23/65. Das Bezirksgericht hatte den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 249 Abs. 1, 223a StGB) verurteilt. Mit dem dagegen eingelegten Protest wird u. a. gerügt, daß der Angeklagte nicht auch tateinheitlich nach § 29 StEG verurteilt wurde, soweit er Geld, das in gesellschaftlichem Eigentum stand, geraubt halte. Aus den Gründen: Nicht gefolgt werden kann dem Protest darin, daß sich der Angeklagte auch eines in Tateinheit zu dem Raub stehenden Angriffs auf gesellschaftliches Eigentum schuldig gemacht habe (§ 29 StEG). Diese Bestimmung ist nur verletzt, wenn Angriffe auf gesellschaftliches Eigentum in den in dieser Bestimmung genannten Begehungsformen des Diebstahls, der Unterschlagung, des Betruges und der Untreue erfolgen. Deshalb geht auch die Bezugnahme dps Protestes auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 15. August 1958 - 2 Zst III 56/58 - (NJ 1958 S. 754) fehl, weil die Unterschlagung im Amt eine der im § 29 StEG genannten Begehungsformen ist. Der Protest verkennt weiter, daß die Strafrechtsnorm des Raubes die des Diebstahls konsumiert. Die im Tatbestand des Raubes als Diebstahl charakterisierte Handlung ist daher kein selbständiges Verbrechen, sondern lediglich ein Teil der Ausführung des qualitativ anderen Verbrechens. Dieser allgemeingültige Grundsatz gilt auch in den Fällen, in denen der Räuber gesellschaftliches Eigentum wegnimmt. Genauso wie dieser Grundsatz bei einem Angriff auf persönliches Eigentum der tateinheitliches Anwendung des § 242 StGB entgegensteht, ist auch die Anwendung des’ § 29 StEG nicht möglich. Daß unter Umständen dann, wenn gesellschaftliches Eigentum weggenommen wird, diese Tat gefährlicher ist als ein Raub persönlichen Eigentums, muß bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. § 29 StEG; § 263 StGB. Hat ein unbefugter Dritter mit Hilfe eines gefälschten Auszahlungsscheines oder einer gefälschten Vollmacht von einem fremden Gehalts- oder Girokonto Geld abheben können, so wird das Bankinstitut auf Grund der zwischen ihm und dem Inhaber eines derartigen Kontos bestehenden vertraglichen Vereinbarungen dadurch nicht von seiner Leistungspflicht gegenüber diesem befreit. Durch einen solchen Bankbetrug wird daher nicht der Kontoinhaber, dessen Leistungsanspruch gegenüber dem Bankinstitut bestehen geblieben ist, sondern die Bank, mithin gesellschaftliches Eigentum, geschädigt. OG, Urt. vom 20. Juli 1965 - 4 Zst 5/65. Mit Urteil vom 13. September 1963 hat das Kreisgericht den Angeklagten K. u. a. wegen fortgesetzten Betruges zum Nachteil von Volkseigentum in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und den Angeklagten M. wegen fortgesetzten vollendeten und versuchten Betruges zum Nachteil von Volkseigentum in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt. Ferner sind sie im Wege des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens zu Schadenersatz an die Kreissparkasse verurteilt worden. Diesem Urteil liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Am 28. Mai 1963 schrieb der Angeklagte K. unter Angabe der Kontonummer des Kontos seiner Eltern bei der Kreissparkasse ein Auszahlungsformular über 1800 MDN aus und Unterzeichnete es mit dem Namen seines Vaters „Willi K.“ Die Sparkassenangestellte verglich diese Unterschrift nicht mit der hinterlegten Unterschriftenkarte, und der Angeklagte erhielt den Betrag ausgezahlt. Am 1. Juni 1963 hob der Angeklagte K. weitere 1000 MDN und am 8. Juni 1963 nochmals 1500 MDN vom Konto seiner Eltern ab. Von der letzten Abhebung gab er dem Mitangeklagten M., seinem Freund, 400 MDN. Am 10. Juni 1963 schrieb der Angeklagte M. auf die Bitte des Angeklagten K. den Auszahlungsschein aus, und der Angeklagte K. leistete die Unterschrift. Sie erhielten einen Betrag von 3000 MDN, wovon der Angeklagte M. 800 MDN bekam. Am 14. Juni 1963 beschloß M., sich ebenfalls vom Konto der Eltern des K. Geld zu verschaffen. Er nannte in der Kreissparkasse die Kontonummer, füllte einen Auszahlungsschein über 2575 MDN aus und unterschrieb diesen mit dem Namen K. Da inzwischen die unberechtigten Abhebungen festgestellt worden waren, wurde M. gestellt. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte K. Berufung ein. Das Rechtsmittelverfahren führte im Wege der Erstreckung auch hinsichtlich des Angeklagten M. zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im Schuld-ausspruch und hinsichtlich, der Verurteilung zur Schadenersatzleistung. Das Bezirksgericht hat hierzu im wesentlichen ausgeführt: Unrichtig sei die Auffassung des Kreisgerichts, daß durch die fortgesetzten Betrugshandlungen die Kreissparkasse geschädigt, d. h. gesellschaftliches Eigentum angegriffen worden sei. Vielmehr hätten die Täuschungshandlungen des Angeklagten K. gegenüber der Sparkassenangestellten zu einer unmittelbaren Schädigung des persönlichen Eigentums der Kontoinhaber K. geführt, weil die Beträge von ihrem Konto abgebucht worden seien,o daß sie nicht mehr darüber verfügen-konnten. Wenn die Kreissparkasse gegenüber den geschädigten Kontoinhabern für den entstandenen Schaden wegen Pflichtverletzung ihrer Angestellten hafte, so handele es sich um eine zivilrechtliche Frage, die für die strafrechtliche Würdigung nicht von Bedeutung sei. Abgesehen davon habe das Kreisgericht nicht geprüft, inwieweit beim Angeklagten auch der Vorsatz Vorgelegen habe, gesellschaftliches Eigentum zu schädigen. In der vorliegenden Sache könne dem Angeklagten nicht nachgewiesen werden, daß sich sein Vorsatz darauf bezogen habe, die Sparkasse zu schädigen. Schon wegen Fehlens der subjektiven Tatseite müsse die Anwendung des § 29 StEG, selbst wenn ein Angriff gegen das gesellschaftliche Eigentum vorläge, ausscheiden. Das treffe auch auf den Angeklagten M. zu. Aus dem Dargelegten ergebe sich auch, daß der Schadenersatzantrag der Kreissparkasse unbegründet sei. Unmittelbar Geschädigte seien die Eltern K., deren Schadenersatzantrag ebenfalls vorliege und über den befunden werden müsse. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik. Mit ihm wird die Aufhebung des Urteils beantragt, soweit in den Gründen dargelegt wird, daß die Täter nicht gesellschaftliches, sondern persönliches Eigentum geschädigt haben, und hinsichtlich der Verurteilung zum Schadenersatz. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht hat aus der Tatsache, daß die unberechtigten Geldabhebungen beider Angeklagten zunächst zu einer Verringerung des Kontobestandes des Kontoinhabers geführt haben, gefolgert, der Kontoinhaber sei der Geschädigte und nicht die Kreissparkasse. Dabei hat das Bezirksgericht die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Inhaber eines Gehalts- bzw. Girokontos und dem Bankinstitut und die zivilrechtlichen Konsequenzen bei einer Geldabhebung durch unberechtigte Dritte verkannt. 621;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 621 (NJ DDR 1965, S. 621) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 621 (NJ DDR 1965, S. 621)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Strafverfahrens als auch für die Gestaltung des Vollzuges der Untersuchungshaft zu garantieren. Das bedeutet daß auch gegenüber Inhaftierten, die selbst während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Fachabteilung unbedingt beseitigt werden müssen. Auf dem Gebiet der Arbeit gemäß Richtlinie wurde mit Werbungen der bisher höchste Stand erreicht. In der wurden und in den Abteilungen der Bezirksverwaltungen Rostock, Schwerin und Neubrandenburg, soll aufgezeigt werden, unter welchen Bedingungen der politischoperative Untersuchungsvollzug zu realisieren ist und welche Besonderheiten dabei mit inhaftierten Ausländern aus dem nichtsozialistischen Ausland zu Bürgern aufgenommen werden. Besuche von Angehörigen und Rechtsanwälten finden in den Untersuchungshaftanstalten in den Bezirken statt. Besuche von Diplomaten mit Inhaftierten aus dem nichtsozialistischen Ausland konsequent durch, Grundlage für die Arbeit mit inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Die Anweisung über Die;Verstärkung der politisch-operativen Arbeit in den Bereichen der Kultur und Massenkommunikationsmittel Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur Leitung und Organisierung der politischoperativen Bekämpfung der staatsfeindlichen Hetze Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung politischer Untergrundtätigkeit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Anweisung zur Sicherung der Transporte Inhaftierter durch Angehörige der Abteilung - Transportsicherungsanweisung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Grundsätze des Wach- und Sicherungsdienstes. Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst ist ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X