Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 620

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 620 (NJ DDR 1965, S. 620); entsprechend dem gemeinsamen Vorsatz die Qualität einer Körperverletzung haben sollte, zu berauben. Arbeitsteilig sind sie in diesem Sinne tätig geworden. Der Vorsatz des Angeklagten B. umfaßte dabei sowohl das eigene Handeln (’die Wegnahme der Brieftasche) als auch das des Mitangeklagten M. (die Gewaltanwendung). Durch ihr gemeinschaftliches Handeln haben sie die Tatbestandsmerkmale der §§ 249, 250 Abs. 1 Ziff. 3 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektir ver Hinsicht erfüllt. Soweit das Bezirksgericht zu der Feststellung gelangte, daß der Verlust des Auges des Geschädigten als Folge der gegen ihn verübten Gewalt eintrat, ist das nicht zu beanstanden. Entgegen dem Vorbringen der Berufung ist nicht erforderlich, daß ein derartiger Schaden als Ergebnis des Faustschlages auf das Auge eintreten mußte. Wenn das auch nicht ausgeschlossen werden kann, so deuten doch die in dem ärztlichen Attest enthaltenen Angaben über Schnittwunden in unmittelbarer Nähe des Auges darauf hin, daß der Verlust des Auges als Folge der Berührung mit den spitzen Enden des Buschwerkes am Tatort eingetreten sein kann. Dieser Umstand vermag keine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen, wie das Bezirksgericht zutreffend erkannt hat. Wie bereits ausgeführt, erstreckte sich der Vorsatz beider Angeklagten darauf, den Geschädigten zusam-menzuschiagen. Schon infolge der erheblichen körperlichen Gewaltanwendung war für beide erkennbar, daß der Geschädigte ernsthafte Verletzungen davontragen konnte. Darüber hinaus war beiden die Bodenbeschaffenheit und der Zustand des Geschädigten bekannt. Sie mußten damit rechnen, daß dieser infolge der Gewaltanwendung zu Boden stürzte und sich bei dieser Bodenbeschaffenheit erhebliche Verletzungen zuziehen konnte. Gewiß muß davon ausgegangen werden, daß weder der Angeklagte M. noch der Angeklagte B. diese eingetretenen Folgen wollte. Das ist für die Erfüllung des Tatbestandes des § 251 StGB auch nicht notwendig. Bei § 251 StGB handelt es sich um ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt. Für die Erfüllung des Tatbestandes ist erforderlich', daß der Teil des Verbrechens, der vorsätzlich begangen werden muß hier also die Gewaltanwendung und die Wegnahme des Geldes auf der Grundlage des gemeinsamen Vorsatzes ausgeführt wurde. Hinsichtlich der eingetretenen schweren Folgen genügt Fahrlässigkeit, d. h., der Täter hätte den Eintritt derartiger Folgen erkennen können und müssen. Das aber war nach dem Dargelegten der Fall. Der Angeklagte M. war demnach selbst für den Fall, daß der Verlust des Auges infolge der Berührung mit den Spitzen der Überreste des Gesträuchs eingetreten ist, wegen besonders schweren Raubes nach § 251 StGB zu verurteilen, da dieser Umstand auf die gegenüber dem Geschädigten verübte Gewaltanwendung zurückzuführen ist. Die Berufung ist insoweit unbegründet. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich auch, daß die Verurteilung des Angeklagten B. lediglich wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes fehlerhaft ist. Bei einem erfolgsqualifizierten Delikt ist nicht erforderlich, daß der Mittäter die Handlung, die unmittelbar die schwere Folge herbeiführte in vorliegendem Falle also das Zusammenschlagen , selbst ausführte. Es genügt, wenn er diese Handlung in ihrer konkreten Art und Weise in seinen Vorsatz aufgenommen und bei der Erfüllung des Grundtatbestandes mitgewirkt hat. Auch bei ihm braucht hinsichtlich des Eintritts der schweren Folgen nur Fahrlässigkeit vorzuliegen. Das aber ist nach dem Dargelegten bei dem Angeklagten B. der Fall. Er hätte deshalb worauf der Protest zutreffend hinweist wegen gemeinschaftlichen besonders schweren Raubes verurteilt werden müssen. Der Senat vermag dem Bezirksgericht auch insoweit nicht zu folgen, als'die Wegnahme der Tasche des Geschädigten durch den Angeklagten B. als Diebstahl beurteilt wird. Allerdings kann auch der im Protest vertretenen Rechtsansicht nicht beigetreten werden. Das Bezirksgericht gelangte durch die isolierte Betrachtung des Tatbeitrages des Angeklagten B. nicht nur hinsichtlich der Anwendung des § 251 StGB, sondern auch bei der rechtlichen Beurteilung der. Wegnahme der Tasche zu einer fehlerhaften Einschätzung. Bei allseitiger Betrachtung der dem Angeklagten insoweit zur Last gelegten Handlung hätte es erkennen müssen, daß diese Handlung von der vorausgegangenen nicht getrennt werden kann, daß es sich bei der Wegnahme der Tasche um den unselbständigen Teilakt eines einheitlichen Verbrechens handelt Durch dieses einheitliche verbrecherische Handeln, das aus mehreren Teilakten besteht, hat der Angeklagte B. den Tatbestand des § 249 StGB erfüllt. Die für die Anwendung dieser Strafbestimmung erforderliche Gewaltanwendung und die Wegnahme der Sache brauchen zeitlich nicht unmittelbar aufeinanderzufolgen. Es ist möglich, daß zwischen den einzelnen Teilakten eine zeitliche Differenz besteht, so z. B. wenn der Täter, durch Ereignisse der Außenwelt bedingt, von dem bewußtlos geschlagenen Opfer abläßt, weil er seine Ergreifung befürchtet, nach Beseitigung dieser Gefahr an den Tatort zurückkehrt und das Verbrechen fortsetzt. Wollte man diese Möglichkeit verneinen, so wäre eine allseitige und juristisch exakte Erfassung eines solchen verbrecherischen Handelns gar nicht möglich, und es müßte bei isolierter Betrachtung eine Verurteilung wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls vorgenommen werden. Nicht anders verhält es sich im vorliegenden Verfahren. Das Bezirksgericht hat ein einheitliches verbrecherisches Handeln auseinandergerissen, isoliert betrachtet und ist deswegen im Ergebnis zu einer fehlerhaften rechtlichen Beurteilung gekommen. Diese fehlerhafte Rechtsauffassung läßt sich auch nicht damit begründen, daß der Angeklagte B. hinsichtlich der Wegnahme der Tasche einen „neuen Vorsatz“ gefaßt habe. Nach den vom Bezirksgericht getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte bereits unmittelbar nach Wegnahme der Brieftasche auch die Aktentasche an sich nehmen wollen. Dabei wollte er den Umstand, daß der Geschädigte infolge der gegen ihn verübten Gewalt zu keiner Gegenwehr fähig war, für diese Absicht ausnutzen. Auch wenn er unter dem Einfluß des Angeklagten M. zunächst davon abgesehen hat, schließt das nicht aus, daß er diesen Plan bei späterer Gelegenheit noch verwirklichte. Unter derartigen Umständen kann aber nicht von einer erneuten Entschlußfassung zur Begehung eines Verbrechens, von einem „neuen Vorsatz“ gesprochen werden. Der Angeklagte B. hat vielmehr durch ein einheitliches verbrecherisches Handeln den Tatbestand des § 249 StGB erfüllt. Die Wegnahme der Tasche wird durch diese Strafbestimmung mit erfaßt. Soweit mit der Berufung des Angeklagten M. unter Bezugnahme auf die künftige gesetzliche Regelung und die beim Verbrechen des Raubes vorgesehenen Höchststrafen eine geringere Bestrafung erstrebt wird, wird abgesehen von anderen Erwägungen nicht beachtet, daß § 251 StGB geltendes Recht ist, diese Bestimmung eine Mindeststrafe' von zehn Jahren Zuchthaus vorsieht und es deshalb gar nicht möglich ist, auf eine geringere Strafe zu erkennen. Da die Verurteilung des Angeklagten B. ebenfalls wegen besonders schweren Raubes erfolgen muß, erübrigt sich insoweit ein Eingehen auf das Berufungsvorbringen. Aus dem gleichen Grunde ergibt sich auch, daß die Verurteilung, der Angeklagten zur Schadenersatzleistung als Gesamtschuldner dem Grunde nach im Ergebnis zutreffend ist.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 620 (NJ DDR 1965, S. 620) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 620 (NJ DDR 1965, S. 620)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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