Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 619

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 619 (NJ DDR 1965, S. 619); Das Bezirksgericht irrt in der Annahme, die §§ 223a, 224, 225 StGB seien Grunddelikte im Verhältnis zu § 226 StGB. Der § 226 ist ebenso wie die §§ 223a, 223b, 224, 225 StGB ein qualifizierter Fall des § 223. Dabei ist in § 226 StGB gegenüber § 223 StGB ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Deshalb ist diese Bestimmung als das speziellere Gesetz allein mit seiner selbständigen Strafandrohung anzuwenden. Alle übrigen qualifizierten Möglichkeiten von Körperverletzungen (§§ 223a bis 225 StGB) werden vom Tatbestand des § 226 StGB konsumiert mit der Folge, daß auch hiernach nur § 226 StGB mit seinem Strafrahmen in Betracht kommt. Für die Entscheidung der Frage, auf welche der in § 226 StGB wahlweise angedrohten Strafarten erkannt werden muß, ist ausschließlich der Grad der Gefährlichkeit der begangenen Straftat insbesondere die Motive des Täters, die von ihm aufgewendete Intensität, die bei der gefährlichen Körperverletzung verwendeten Mittel, die Form der Begehung, der Umfang der beigebrachten Verletzungen und der Grad der Fahrlässigkeit hinsichtlich der Herbeiführung des Todes maßgeblich. Soweit das Gesetz mit solchen Umständen die Tatbestandsmäßigkeit der übrigen qualifizierten und vom § 226 StGB konsumierten Körperverletzungen beschreibt, wird allerding darauf zu achten sein, daß nach § 226 StGB keine niedrigere Strafe ausgesprochen werden kann als für den Fall, daß der Tod nicht eingetreten wäre. Das könnte z. B. beachtlich werden, wenn der Täter die vorsätzliche Körperverletzung mit dem Ziel beging, schwere Körperschäden i. S. von § 224 StGB herbeizuführen. Wird dabei der Tod fahrlässig verursacht, so darf, da § 225 StGB Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren androht, z. B. nicht nach § 226 StGB auf Gefängnis erkannt werden. Das Bezirksgericht hat zutreffend festgestellt, daß der Angeklagte sich bereits vor der Tat rücksichtslos gegenüber seiner Ehefrau verhalten hat. Das ergibt sich auch aus seinem Handeln am Tattage selbst (wird ausgeführt). Auch unter Beachtung dessen, daß sich seine Frau gegenüber ihrer Familie verantwortungslos verhalten hat und dem Angeklagten wiederholt Grund zur Verärgerung gab, ist der Ausspruch einer Zuchthausstrafe notwendig. Diese sollte der Höhe nach über der vom Bezirksgericht ausgesprochenen Gefängnisstrafe liegen, andererseits auf keinen Fall sechs Jahre Zuchthaus übersteigen. Anmerkung: Zum Konkurrenzverhältnis zwischen dem Tatbestand des § 226 und dem des § 223b StGB siehe auch BG Schwerin, Urteil vom 2. Juli 1963 2 BSB 47/63 mit der Anmerkung von Bein (NJ 1964 S. 92 ff.). D. Red. §§ 249, 251 StGB. 1. § 251 StGB (besonders schwerer Raub) ist ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Zur Erfüllung des Tatbestandes ist erforderlich, daß die schweren Folgen fahrlässig herbeigeführt worden sind. 2. Bei einem erfolgsqualifizierten Delikt ist hinsichtlich der fahrlässig herbeigeführten schweren Folgen nicht erforderlich, daß der Mittäter die Handlung, die unmittelbar die schweren Folgen herbeiführte, selbst ausgeführt hat; vielmehr genügt es, wenn er diese Handlung in ihrer konkreten Art und Weise in seinen Vorsatz aufnahm. 3. Die für die Anwendung des § 249 StGB (Raub) erforderliche Gewaltanwendung und die Wegnahme brauchen zeitlich nicht unmittelbar aufeinanderzu-folgcn. Nimmt der Täter unter Ausnutzung der infolge seiner Gewaltanwendung gegenüber dem Geschädigten entstandenen Wehrlosigkeit des Opfers nach einer gewissen Zeit noch einen weiteren Gegenstand weg, so ist dieses Verhalten nicht als Diebstahl zu beurteilen. Er hat vielmehr durch ein einheitliches verbrecherisches Handeln den Tatbestand des § 249 StGB erfüllt. OG, Urt. vom 31. Juli 1964 - 5 Ust 31/64. Der Entscheidung des Bezirksgerichts liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde: Die Angeklagten M. und B. kamen in einer Gaststätte mit dem Zeugen H., dem späteren Geschädigten, ins Gespräch. H. trank erhebliche Mengen Alkohol. Die beiden Angeklagten waren leicht angetrunken. Beim Bezahlen bemerkten sie, daß H. noch einige 50-MDN-Scheine in der Brieftasche hatte. H. verließ die Gaststätte vor den beiden Angeklagten, Auf dem Heimweg stießen die Angeklagten auf H., der am Ortsausgang betrunken auf der Erde lag. B. machte M. darauf aufmerksam, daß H. „noch viel’ Geld bei sich“ habe, und äußerte, daß man ihm dies abnehmen müsse. Der Angeklagte M. war nach anfänglichem Sträuben damit einverstanden, machte jedoch den Vorschlag, H. erst außerhalb des Ortes zu überfallen. Er fuhr mit dem Fahrrad voraus und wartete auf den Angeklagten B., der mit H. langsam folgte. Als beide herangekommen waren, versetzte M. dem Zeugen H. zwei Faustschläge ins Gesicht, so daß H. stürzte. Er fiel an einer Stelle, wo Strauchwerk und eine alte Weide abgeholzt worden waren und die Strünke des Gesträuchs und des Baumes etwas aus dem Erdboden ragten. M. hielt H. fest, während B. ihm die Brieftasche aus der Innentasche des Anzuges zog. Er entnahm der Brieftasche das darin befindliche Geld (100 MDN) und warf sie dann neben H. zu Boden. Als B. auch noch die Aktentasche an sich nehmen wollte, drängte M. zur Flucht. Der Geschädigte H., der sich inzwischen kurz aufgerichtet hatte, hielt sich jedoch an M. fest. Daraufhin trat ihn M. mit dem Fuß und schlug ihn einige Male mit der Faust gegen den Kopf und in das Gesicht. H. stürzte erneut zu Boden. Die Angeklagten fuhren mit Fahrrädern davon. Zu Hause bemerkte B., daß er das Geld verloren hatte. Er fuhr noch einmal zum Tatort zurück und leuchtete mit einer Taschenlampe die Stra'ße ab. Dann nahm er die Aktentasche des Geschädigten an sich und fuhr zurück. Dem Angeklagten M. gab B. 50 MDN und die Hälfte der in der Tasche befindlichen Zigarren. Der Geschädigte wurde schwer verletzt ins Krankenhaus eingeliefert. Bei dem Versuch, das rechte Auge zu öffnen, entleerte sich aus dem Lidspalt Blut. Es wurde eine sofortige Ausschälung des rechten Auges vorgenommen. Der Geschädigte trägt jetzt ständig eine Brille und ist nach seinen Aussagen in der Hauptverhandlung auf dem linken Auge stark sehbehindert. Das Bezirksgericht beurteilte das Verhalten des Angeklagten M. als besonders schweren Raub und verurteilte ihn nach § 251 StGB zu einer Zuchthausstrafe von zehn Jahren. Der Angeklagte B. habe sich im Sinne dieser Bestimmung nicht schuldig gemacht, da die körperliche Einwirkung, die im Ergebnis zu dem Verlust des Augös führte, allein von M. ausgegangen sei. Er wurde des gemeinschaftlichen schweren Raubes und hinsichtlich der Wegnahme der Tasche des Diebstahls schuldig befunden. Nach §§250 Abs. 1 Ziff. 3, 47, 242 StGB verurteilte ihn das Bezirksgericht zu einer Zuchthausstrafe von acht Jahren. Dieser Gesamtstrafe liegen Einzelstrafen von sieben Jahren und neun Monaten Zuchthaus und von neun Monaten Gefängnis zugrunde. Beide Angeklagten wurden weiter dem Grunde nach verurteilt, den dem Geschädigten: H. entstandenen Schaden zu ersetzen. Gegen diese Entscheidung haben der Staatanwalt des Bezirkes soweit sie den Angeklagten B. betrifft Protest und beide Angeklagten Berufung eingelegt. Aus den Gründen: Nach dem zutreffenden Ergebnis der vor dem Bezirksgericht durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, daß beide Angeklagten den Vorsatz hatten, den Zeugen H. mittels erheblicher körperlicher Gewalt, die ebenfalls 619;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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