Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 618

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 618 (NJ DDR 1965, S. 618); Zeugin darum gebeten hatte. Als der nebenan wohnende Zeuge K. Gas roch, begab er sich in die Wohnung der Eheleute B. und forderte den Angeklagten wiederholt energisch auf, den Gashahn zu schließen. Der Angeklagte wies den Zeugen aus der Wohnung und bedrohte ihn mit einer Bierflasche. Der Zeuge ging, ließ aber keinen Zweifel daran, daß der Angeklagte sein Vorhaben nicht werde verwirklichen können. K. vereinbarte mit anderen Bürgern, die Volkspolizei zu alarmieren. Der Angeklagte hörte, daß alle schnell die Treppe hinunter gingen. Er schloß nach etwa zehn Minuten den Gashahn, da er befürchtete, die Volkspolizei oder andere Bürger würden seiner Ehefrau und den Kindern zu Hilfe kommen. Bis dahin waren alle Fenster der Wohnung geschlossen. Die Tür zwischen Küche und Wohnzimmer war offen; zwischen Wohn- und Schlafzimmer, in dem die Kinder lagen, befand sich nur ein Vorhang. Als auf die Benachrichtigung die Besatzung eines Funkstreifenwagens eintraf, hatte der Angeklagte die Fenster geöffnet. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags (§§ 212, 43 StGB) verurteilt. Er habe aus dem Leben scheiden und dabei seine Ehefrau und mit bedingtem Vorsatz auch seine beiden Kinder töten wollen. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen; (Es folgen zunächst Ausführungen zur Beweiswürdigung und zum Sachverhalt.) Richtig ist das Bezirksgericht davon ausgegangen, daß ein strafbefreiender Rücktritt oder tätige Reue im Sinne des §46 StGB nicht gegeben sind. Der Vertreter des Generalstaatsanwalts hat in der Rechtsmittelverhandlung die Auffassung vertreten, daß der Angeklagte den Eintritt des Erfolges nach beendetem Versuch zwar durch eigene Tätigkeit abgewendet habe, er dennoch nicht straflos bleibe, weil die Handlung bereits entdeckt war. Dabei hat er die Beendigung des Versuchs allein im öffnen des Gashahns gesehen, da der Angeklagte damit alles .zur Herbeiführung des von ihm erstrebten Erfolges getan habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Ein Tötungsversuch ist erst dann beendet, wenn der Täter eine lebensgefährdende Lage geschaffen hat, die ohne weiteres Zutun des Täters zum Tode führen kann. Daraus ergibt sich, daß bei der Verwendung eines Mittels, das erst bei Zuführung einer bestimmten Menge lebensgefährlich ist, der Versuch erst zum Zeitpunkt des Erreichens dieser Menge beendet ist. Im vorliegenden Falle war diese Menge des Leuchtgases bei weitem nicht erreicht, als der Gashahn geschlossen wurde. Gleichwohl kann der Berufung nicht gefolgt werden, soweit mit ihr erneut vorgetragen wird, der Angeklagte sei freiwillig im Sinne des § 46 Ziff. 1 StGB vom Tötungsversuch zurückgetreten. Es trifft zwar zu, daß das Bezirksgericht nicht als erwiesen angesehen hat, daß der Zeuge K. gegenüber dem Angeklagten erklärt habe, er werde die Volkspolizei benachrichtigen. Damit ist aber die Frage, ob der Angeklagte freiwillig zurückgetreten ist, noch nicht beantwortet. Die Freiwilligkeit des Rücktritts ist auch dann zu verneinen, wenn wie es das Bezirksgericht festgestellt hat für den Angeklagten erkennbar war, daß einer oder mehrere Zeugen Hilfe holen und den Eintritt des Erfolges verhindern würden. So wurde der Angeklagte zunächst von der Zeugin N. aufgefordert, den Gashahn zu schließen. Sie hatte auch seine Frau mitnehmen wollen, um sie außer Gefahr zu bringen. Nur weil sie der Angeklagte daran hinderte, gelang ihr das nicht. Auch der Zeuge K. verlangte wiederholt energisch vom Angeklagten, den Gashahn zuzudrehen. Mehr konnte der Zeuge nicht tun, da er bereits deshalb vom Angeklagten mit einer Flasche tätlich bedroht wurde. Außerdem hörte der Angeklagte, daß er von den Zeugen vom Flur aus aufge- fordert wurde, den Gashahn zu schließen. Unter diesen Umständen, insbesondere da die Zeugen K. und N. von der Hilfeleistung nur abließen, weil sie vom Angeklagten daran gehindert wurden, kann ihm nicht geglaubt werden, er habe angenommen, in Ruhe gelassen zu werden, nachdem sich die Zeugen entfernt hatten. Ihm war vielmehr klar, daß Hilfe herbeigeholt würde. Unter diesem Eindruck schloß er den Gashahn. Von einem freiwilligen Rücktritt im Sinne des § 46 Ziff. 1 StGB kann somit nicht die Rede sein. § 226 StGB. § 226 StGB konsumiert alle übrigen qualifizierten Körperverletzungen I. S. der §§ 223a bis 225 StGB. Bei Körperverletzung mit tödlichem Ausgang ist deshalb die Strafe nur dem § 226 StGB zu entnehmen. Ob danach Zuchthaus oder Gefängnis auszusprechen ist, richtet sich nach der Gefährlichkeit der Straftat. OG„ Urt. vom 16. März 1965 5 Ust 11/65. Der 52jährige Angeklagte hat seine Ehefrau, die seit 1960 in steigendem Maße Alkohol trank und deshalb den von ihr bis dahin vorbildlich geführten Haushalt und auch die Versorgung der Kinder und des Angeklagten vernachlässigte, nach einer Auseinandersetzung mit einer Kristallvase auf den Kopf geschlagen. Der Angeklagte merkte, daß seine Frau durch den Schlag benommen war und sich kaum auf den Beinen halten konnte. Er brachte sie deshalb ins Schlafzimmer, wo sie ihm auf den Boden glitt. Der Angeklagte ließ sie hier liegen. Er war der Auffassung, daß sie wieder zu sich kommen werde. Als er nach mehreren Stunden wieder ins Schlafzimmer ging, stellte er fest, daß seine Frau tot war. Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Bezirksgericht den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung mit tödlichem Ausgang (§§ 223, 223a, 226 StGB) entgegen dem Antrag des Vertreters des Bezirksstaatsanwalts, der eine Zuchthausstrafe von sieben Jahren beantragt hatte zu vier Jahren und acht Monaten Gefängnis verurteilt. Der Staatsanwalt des Bezirks hat gegen diese Entscheidung Protest eingelegt. Es werden Strafart und Strafhöhe gerügt. Der Protest hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Bezirksgericht stützt seine Auffassung, im vorliegenden Falle sei Gefängnis und nicht Zuchthaus auszusprechen gewesen, allein darauf, daß es sich bei der Körperverletzung mit tödlichem Ausgang um ein erfolgsqualifiziertes Delikt handele und deshalb für die Anwendung der in § 226 StGB wahlweise angedrohten Strafart entscheidend zu berücksichtigen sei, welche Strafart für die Begehung des Grunddelikts zur Anwendung kommen müsse. Dies sei bei einer gefährlichen Körperverletzung, wie sie vom Angeklagten begangen wurde, Gefängnis. Dagegen müsse in den Fällen der schweren und der absichtlich schweren Körperverletzung mit Todesfolge auf Zuchthaus erkannt werden, da die §§ 224, 225 StGB Zuchthausstrafen vorsähen. Dieser vom Bezirksgericht aufgestellten mechanischen Regel für die Strafzumessung bei Verstößen gegen § 226 StGB kann nicht zugestimmt werden. Ihre Beachtung hätte im Ergebnis zur Folge, daß die Körperverletzung mit Todesfolge fast ausnahmslos nur mit Gefängnis bestraft werden dürfte, denn die Mehrzahl der dieser Straftat zugrunde liegenden Körperverletzungen sind einfache und gefährliche i. S. der §§ 223, 223a StGB. Fälle von absichtlicher und schwerer Körperverletzung (§ 225 StGB) sind zwar mit Zuchthaus bedroht, sie werden jedoch so selten begangen, daß sie praktisch keine Rolle spielen. 618;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 618 (NJ DDR 1965, S. 618) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 618 (NJ DDR 1965, S. 618)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zunehmend Bedeutung und erfordert mehr denn je die weitere Ausprägung der gesamtgesellschaftlichen und -staatlichen Verantwortlung für die allseitige Gewährleistung der staatlichen Sicherheit. Prinzipiell ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit anstelle bestehender anderer rechtlicher Handlungsmöglichkeiten sollte stets geprüft werden, ob die Abwehr durch das zuständige staatliche Organ auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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