Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 599

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 599 (NJ DDR 1965, S. 599); solchen Betriebsbesichtigung notwendig sein, sich mit Fachleuten auf dem betreffenden Gebiet zu beraten. Die Aussprachen in den Betrieben oder in anderen gesellschaftlichen Bereichen dienen weiterhin dazu, die Auffassungen der Funktionäre und Werktätigen kennenzulernen, die sich im Zusammenhang mit der Verhandlung erster Instanz herausgebildet haben und die es bei der Durchführung und Auswertung der Rechtsmittelverhandlung zu berücksichtigen gilt. In dieser ersten Aussprache soll ferner festgelegt werden, wer an der Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit teilnehmen soll. Der Senat muß, ausgehend von seinen Erfahrungen, Vorschläge für eine solche Zusammensetzung des Zuhörerkreises unterbreiten, die eine maximale Auswertung des Verfahrens gewährleistet. Die Aussprachen dienen schließlich auch der exakten organisatorischen Vorbereitung der Verhandlung und ihrer Auswertung. Eine genaue Abstimmung der Termine für die Verhandlung, die Urteilsverkündung und ggf. für Aussprachen nach der Urteilsverkündung ist erforderlich, weil der Senat die betrieblichen Gegebenheiten (z. B. Arbeitszeitregelung, Schichtwechsel usw.) berücksichtigen muß. Nach Möglichkeit sollten die voraussichtliche Dauer der Verhandlung, der Zeitpunkt der Urteilsverkündung und der anschließenden Aussprache exakt festgelegt werden, damit die Zuhörer entsprechend ihren Aufgaben und der ihnen zur Verfügung stehenden Zeit möglichst genau bestimmen können, an welchen Abschnitten des Verfahrens und der Auswertung sie teilnehmen werden. Der Senat muß sich schließlich auch um die Ausgestaltung des Verhandlungsraumes, die Bereitstellung eines Zimmers für die Urteilsberatung usw. kümmern. Entsprechend den Besonderheiten der jeweiligen Sache können darüber hinaus weitere Aussprachen notwendig sein, so z. B. mit dem Arbeitskollektiv des Angeklagten, dem Schöffenkollektiv, der Abgeordnetengruppe des Betriebes oder des Wohnbereiches bzw. anderen gesellschaftlichen Organisationen und Kommissionen, in der Regel ist es notwendig, auch Funktionäre und andere Mitarbeiter der dem Betrieb übergeordneten Organe in die Verhandlung einzubeziehen. So hat der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts in der bereits erwähnten Strafsache gegen den Sicherheitsinspektor R. folgende Organe und Institutionen zur Teilnahme an der Verhandlung eingeladen: die WB, die in der Verhandlung durch ihren Generaldirektor und den Direktor für Ökonomie vertreten war; die Abteilung Arbeitsschutz beim Bundesvorstand des FDGB; die Abteilung Arbeitsschutz beim Bezirksvorstand des FDGB, die ihrerseits veranlagte, daß sämtliche Leiter der Arbeitsschutzinspektionen der Kreise an der Verhandlung teilnahmen; das Volkspolizeikreisamt, Abteilung Feuerwehr. Von besonderer Bedeutung im Hinblick auf die den Senaten obliegende Leitungsfunktion ist die Teilnahme von Richtern der nachgeordneten Gerichte an den Verhandlungen, die die Senate außerhalb des Obersten Gerichts oder des Bezirksgerichts in den Bezirken bzw. Kreisen durchführen. Die Senate des Obersten Gerichts beschränkten sich dabei zumeist auf die Richter, die die Verhandlung erster Instanz durchgeführt hatten. Wie die Erfahrung lehrt, ist jedoch die Teilnahme an einer Rechtsmittelverhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit auch für andere Richter von Bedeutung, weil dabei sowohl von der inhaltlichen als auch von der methodischen Seite her wertvolle Erfahrungen vermittelt werden. In der Praxis der Strafsenate des Obersten Gerichts hat es sich bewährt, nach der Urteilsverkündung mit den Zuhörern ein Forum bzw. eine Aussprache durchzuführen. Das ist deshalb wichtig, weil sich der Senat bei seiner Entscheidung auf die mit der individuellen strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zusammenhängenden Fragen konzentrieren muß. Er kann sich im Urteil nicht zumindest nicht ausführlich mit solchen Problemen befassen, die zwar für die Zuhörer aus beruflichen oder gesellschaftlichen Gründen von besonderem Interesse sind, jedoch mit dem gegen den Angeklagten erhobenen strafrechtlichen Vorwurf nur mittelbar Zusammenhängen. Diese Fragen können aber ausführlich in der anschließenden Aussprache behandelt werden, die zugleich der Auswertung des Verfahrens dienen soll. Der Senat sollte hier unabhängig davon, ob er bestimmte Gesetzesverletzungen oder Mißstände mit der Gerichtskritik gerügt hat darlegen, welche Maßnahmen in dem betreffenden Bereich eingeleitet werden müßten, um die Ursachen und begünstigenden Umstände der Rechtsverletzungen zu überwinden, die den Gegenstand der Verhandlung bildeten. Auch die Zuhörer haben Gelegenheit, ihre Gedanken zur Verhandlung und Entscheidung darzulegen. Der Rechtsmittelsenat erhält dadurch Anregungen zur Verbesserung seiner eigenen Arbeit. Veranstalter dieser Aussprache (Forum) sollte nicht das Gericht, sondern ein Organ des Betriebes sein, z. B. die BGL. Die von den Zuhörern aufgeworfenen Fragen sollten auch nicht ausschließlich von den Mitgliedern des Senats beantwortet werden. Staatsanwalt und Verteidiger, aber auch der Betriebsleiter, leitende Mitarbeiter des übergeordneten Organs und andere sachkundige Bürger, z. B. Mitglieder des Schöffenkollektivs, sollten zu den einzelnen Problemen Stellung nehmen. In bestimmten Fällen ist es erforderlich, über die allgemeine Aussprache hinaus speziell mit den leitenden Funktionären des Betriebes darüber zu beraten, welche Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Umstände der Straftat, zur Wiederherstellung bzw. Festigung der Ordnung und Sicherheit in dem betreffenden Bereich usw. erforderlich sind. FRITZ KRÜGER, Staatsanwalt des Bezirks Magdeburg OTTO MAYER, Staatsanwalt beim. Staatsanwalt des Bezirks Magdeburg Sozialistische Gemeinschaftsarbeit im Kampf gegen die Kriminalität Auf Initiative der Vereinigung Demokratischer Juristen Deutschlands haben wir im Bezirk Magdeburg seit 1963 versucht, bei der Bekämpfung der Kriminalität Formen der sozialistischen Gemeinschaftsarbeit zwischen den Rechtspflegeorganen und Vertretern anderer Fachgebiete zu finden. Die Notwendigkeit einer solchen Gemeinschaftsarbeit ergab sich aus der Erkenntnis, daß die Zurückdrängung der Kriminalität nur mit Hilfe der Bevölkerung möglich ist und die Methoden der Einbeziehung der Bevölkerung verschiedenartig sein können. Die örtliche Volksvertretung des Bezirks Magdeburg 599;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Beratungen beim Leiter der vermittelt wurden, bewußt zu machen und schrittweise durchzusetzen. Zu diesem Zweck wurden insgesamt, Einsätze bei den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen sowie den Rechtspflegeorganen gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter während der Untersuchungshaft Diensteinheiten gemeinschaftlich unter BerücUcsi chtigun der von ihnen konkret zu lösenden Aufgaben verantwortlich. Durch regelmäßige Abaplrä.Oher.livischen dem Leiter des Unter-suchungsorgansj lind, dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt alle Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, wie Fragen der Unterbringung des Verhafteten, den Umfang und die Bedingungen der persönlichen Verbindungen des einzelnen Verhafteten. Im Rahmen seiner allgemeinen Gesetzlichkeitsaufsicht trägt der Staatsanwalt außer dem die Verantwortung für die Gesetzlichkeit des Untersuchungshaftvollzuges. Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit einzuschätzen. Ordnung und Sicherheit haben stets Vorrang. Dennoch ist zu beachten, daß alle politisch-operativen und politisch-organisatorischen Maßnahmen gegenüber den verhafteten, Sicher ungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind aktenkundig zu machen. Über die Anwendung von Disziplinär- und Sicherungsmaßnahmen ist der Staatsanwalt oder das Gericht unverzüglich zu informieren.

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