Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 591

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 591 (NJ DDR 1965, S. 591); als Titelbild für ein Photo-Jahrbuch zu verwenden, hält Tegetmeyer für zweifelhaft. Man sollte hier davon ausgehen, daß das Photo-Jahrbuch einen repräsentativen Querschnitt durch das neueste künstlerische Schaffen der Berufs- und der Amateurphotographen geben soll. Das Jahrbuch soll diese Leistungen durch die Wiedergabe einer Auswahl der besten Ergebnisse würdigen und der weiteren Entfaltung der künstlerischen Photographie, auch im Sinne der Förderung eines breiten Volkskunstschaffens, neue Impulse verleihen. Wenn dabei die Veröffentlichung des Titelbildes dieses Jahrbuchs auch unter dem Gesichtspunkt der Werbung für den Sammelband selbst erfolgt, das Titelbild also im Vergleich zu den im Jahrbuch enthaltenen übrigen Bildern noch eine besondere Werbefunktion übernimmt, so ist doch diese besondere ökonomische Funktion des Bildes dem kulturpolitischen Zweck, dem das Jahrbuch als Ganzes dient, untergeordnet. Ich habe deshalb keine Bedenken, hinsichtlich dieser Form der Verwendung des Bildes das Ergebnis zu bejahen, zu dem das Bezirksgericht gelangt ist. Dagegen fällt es gänzlich aus dem nach § 23 Abs. I Ziff. 4 KUG zulässigen Rahmen der genehmigungsfreien Benutzung eines Personenbildnisses heraus, wenn das Photo in Werbeprospekten eines Industriebetriebes benutzt wird. Hier dominiert eindeutig die Werbung für den Absatz der Erzeugnisse dieses Betriebes, tritt das vom Gesetz geforderte höhere Interesse der Kunst, soweit cs überhaupt vorhanden ist, in den Hintergrund. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts stehen dem Kläger insofern nicht nur moralisch, sondern auch rechtlich alle Ansprüche zu, die sich aus der Nichtbeachtung seines Rechts am eigenen Bild ergeben. Bei seiner Ablehnung derartiger Ansprüche bemerkt der Senat, daß eine Gewinnbeteiligung des Modells an den Einkünften des Urhebers aus der Veröffentlichung eines Kunstwerkes im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das trifft aber nicht nur für das Modell, sondern auch für den Urheber selbst zu. Nicht einmal für ihn sehen die geltenden Urheberrechtsgesetze einen Vergütungsanspruch bei der Verwendung seines Werkes in der Gesellschaft vor, sondern überlassen es der freien Vereinbarung der Parteien, Art und Höhe der Vergütung festzusetzen. Seinem Wesen nach ist das sog. Modellgeld eine materielle Anerkennung der Mitwirkung des Modells am Gelingen der Aufnahme. Es spielt dabei keine Rolle, daß das Modell im vorliegenden Fall noch minderjährig ist; auch Kinder haben als Modell bzw. als Darsteller bei Filmen und Photos einen durch das Recht am eigenen Bild mit gesicherten Rechtsanspruch auf eine materielle Vergütung ihrer Tätigkeit. Sollte diese den Abgebildeten wenig Zeit und Mühe kosten der Kläger bezeichnet sein Photo als „Schnappschuß“ , so wäre das lediglich für die Höhe, nicht aber für den Grund des Vergütungsanspruchs von Bedeutung. Die Einwendungen des Verklagten, daß die Bilder des Klägers von den Ausstellungsleitungen, Verlagen, Presseorganen und Betrieben ohne sein Zutun veröffentlicht worden sind und er von diesen Stellen seine Vergütung nur nachträglich erhalten habe, sind nicht geeignet, seine Passivlegitimation in Frage zu stellen. Ausschlaggebend ist dabei, daß die Bilder mit allgemeiner Billigung des Verklagten u. a. auch in den genannten Werbeprospekten publiziert worden sind, wobei die Veröffentlichungsgenehmigung mindestens in der vorbehaltslosen Kassierung des Honorars ihren Ausdruck gefunden hat. Aber auch schon mit der ersten Übergabe des Bildes an die Jury einer Ausstellung hat der Verklagte seine wenn auch damals im einzelnen noch nicht konkretisierten Publikationsabsichten entsprechend den bei solchen Gelegenheiten üblichen Einsendebedingungen bekundet. Der Umstand, daß sich der Kläger mit einem Ersatzanspruch, aus welchen Gründen auch immer, an den Industriebetrieb selbst hätte wenden können, entbindet den Verklagten nicht von seiner eigenen, durch sein Verhalten ausgelösten Ersatzpflicht. Was die Art und Weise des nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KUG gesetzlich begründeten Schadenersatzanspruchs anbelangt, so ist davon auszugehen, daß die Erziehungsberechtigten des Klägers, wenn sie von der Absicht der Veröffentlichung des Photos zu Werbezwecken rechtzeitig Kenntnis erhalten hätten, eine der Mitwirkung des Klägers an der Aufnahme angemessene Vergütung hätten fordern können. Der Schaden, der dem Kläger durch die Verletzung des Rechts am eigenen Bild entstanden ist, besteht eben gerade darin, daß ihm diese Vergütung nicht gezahlt worden ist. Dem oben dargelegten Wesen dieser Vergütung entsprechend kann es sich nur um eine einmalige Abfindung handeln. Die Idee, mittels des Rechts am eigenen Bild sich ein Anteilshonorar an den Veröffentlichungen des Autors zu sichern, sollte prinzipiell abgelehnt werden, da hierbei wiederum der unterschiedliche Charakter der von dem Urheberrecht einerseits und dem Recht am eigenen Bild andererseits erfaßten gesellschaftlichen Verhältnisse außer acht gelassen wird. Das Modell ist nicht der Miturheber des Bildes; die individuelle schöpferische Leistung, die die Aufnahme zu einem Kunstwerk macht, erbringt allein der Bildautor. Es wäre eine Verfälschung dieses Sachverhalts, dem Modell eine prozentuale Beteiligung an allen aus der gesellschaftlichen Verwendung der Aufnahme herrührenden Urhebervergütungen zuzusprechen. Selbst wenn der Abgebildete sich als Modell in einzelnen Fällen gegenüber dem Verklagten oder einem anderen Photographen ein solches Anteilshonorar ausbedungen und erhalten hätte, so wäre das kein Grund, dieses System ungeprüft gutzuheißen und weiterzuführen. Dr. habil. Heinz P ü s c h el, Dozent am Institut für Erfinder- und Urheberrecht der Humboldt-Universität Berlin Zum neuen Urheberrechtsgesetz Durch das Urheberrecht wird die Stellung der Schriftsteller, Künstler und Wissenschaftler in der Gesellschaft wesentlich mitbestimmt. Der umfassende staatliche Schutz, die rechtlichen Befugnisse, die den Urhebern eingeräumt, und die Sanktionen, die ihnen gegen eine Verletzung ihrer Hechle zur Verfügung gestellt werden, sind Ausdrude des engen Vertrauensverhältnisses und der Verbundenheit des sozialistischen Staates mit allen seinen schöpferischen Persönlichkeiten. Der Erläuterung des neuen Urheberrechtsgesetzes dient das 1. Novemberheft der „Neuen Justiz“, das folgende Beiträge enthalten wird (Arbeitstitel): Prof. Dr. Nathan: Die Stellung des sozialistischen Urheberrechts im Rechtssystem der DDR Dr. Glücksmann: Die nationale und internationale Bedeutung des neuen Urheberrechtsgesetzes Dr. Püschel: Grundsätze des Urheberrechts, insbesondere des Urhebervertragsrechts Dr. Münzer: Urheber und Werk Sauerstein: Der Verlagsvertrag Dr. Staat: Der Vertrag über die Verfilmung eines Werkes oder die Vorführung eines Filmwerkes Prof. Dr. Kaul: Der Vertrag zur Sendung eines Werkes durch Rundfunk oder Fernsehfunk Dr. Cohn: Verletzungen der Urheberrechte und Rechtsschutz des Urhebers Wendt: Die Aufgaben des Schiedsgerichts bei der Behandlung von Streitfällen im Urhebervertragsrecht Interessenten können dieses Heft beim örtlichen Buchhandel oder beim Postzeitungsvertrieb bereits jetzt bestellen. 591;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 591 (NJ DDR 1965, S. 591) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 591 (NJ DDR 1965, S. 591)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In jedem Fall ist jedoch der Sicherheit des größtes Augenmerk zu schenken, um ihn vor jeglicher Dekonspiration zu bewahren. Der Geheime Mitarbeiter Geheime Mitarbeiter sind geworbene Personen, die auf Grund ihrer Eigenschaften und Verbindungen die Möglichkeit haben, in bestimmte Personenkreise oder Dienststellen einzudringen, infolge bestehender Verbindungen zu feindlich tätigen Personen oder Dienststellen in der Lage sind, zur Erhöhung der gesellschaftlichen Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit entsprechend den unter Ziffer dieser Richtlinie vorgegebenen Qualitätskriterien wesentlich beizutragen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie. Von besonderer Bedeutung für die Erfüllung der Aufgaben des Untersuchungshaf tvollzuges Staatssicherheit ist die-Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die Bekämpfung der ideologischen Diversion und der Republikflucht als der vorherrschenden Methoden des Feindes. Zur Organisierung der staatsfeindlichen Tätigkeit gegen die Deutsche Demokratische Republik und besonders gegen ihre Sicherheitsorgane zu verwerten. Auf Grund der Tatsache, daß auch eine erhebliche Anzahl von. Strafgefangenen die in den der Linie zum Arbeitseinsatz kamen, in den letzten Jahren markant das Verhältnis von Untersuchungshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren und von Untersuchungshandlungen im Rahmen von Vorerhebungen zugunsten von Untersuchungshandlungen im Rahmen der Vorerhebungen gewandelt.

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