Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 590

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 590 (NJ DDR 1965, S. 590); liehe Anteilnahme Anerkennung, mit denen das Gericht den Besonderheiten der von seiner Entscheidung berührten gesellschaftlichen Verhältnisse Rechnung zu tragen sucht. Das Urteil ist auch durch die Regelung, die das Recht am eigenen Bild inzwischen in dem neuen Urheberrechtsgesetz der DDR (§§ 86 bis 88) erfahren hat, von erheblichem Interesse, zumal die Problematik, mit der sich das Urteil auseinandersetzt, bei der Neufassung dieser Bestimmungen eine wesentliche Rolle gespielt hat. Das Bezirksgericht tritt der Auffassung der Vertreter des Klägers, daß die Veröffentlichung des Photos, noch dazu unter dem Titel „Frechdachs“, diskriminierend sei, mit Recht entgegen. Die Begründung der Klage ist offensichtlich zwiespältig: Auf der einen Seite wird auf moralische und psychische Beeinträchtigungen des Klägers durch die Publikation des Photos aufmerksam gemacht, so daß man einen Anspruch auf Untersagung weiterer Veröffentlichungen des Bildes erwartet, und auf der anderen Seite sucht man nach einem Modus der finanziellen Beteiligung an den bereits erzielten und künftig noch zu erzielenden Veröffentlichungshonoraren, was mindestens zum Teil mit der Ausgangsposition in Widerspruch steht. Jedenfalls liegen objektiv keine Anhaltspunkte vor, die zu einer Verletzung der Ehre oder des Selbstbewußtseins des Klägers hätten führen müssen. Daß der Kläger wegen seines Photos von verschiedenen Seiten gehänselt worden ist, dazu hat das veröffentlichte Bild als solches keine begründete Veranlassung gegeben (vgl. „foto-grafie“ 1965, Heft 1, S. 37, wo das Bild wiedergegeben und die Entscheidung des Gerichts zustimmend besprochen wird). Wenn dies dennoch geschehen ist, so kann das dem Verklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Ein Anspruch auf Ersatz des immateriellen, durch die behauptete Ehrverletzung hervorgerufenen Schadens würde daran scheitern, daß hierzu keine gesetzliche Handhabe besteht (vgl. § 253 BGB), ein auf Ersatz des materiellen Schadens gerichteter Anspruch schon daran, daß ein solcher Schaden, der als Folge einer Ehrverletzung angesehen werden könnte, nicht einmal behauptet werden konnte. Das Bestreben der Vertreter des Klägers, an den vom Verklagten auf Grund der Veröffentlichung des Photos erlangten Reineinnahmen mit 25 % zu partizipieren, wird denn auch als Schadenersatzforderung nur mit der Verletzung des nach §§ 22 ff. KUG gegebenen Rechts am eigenen Bilde begründet. Wie bereits im Zusammenhang mit dem in NJ 1962 S. 751 f. veröffentlichten Urteil des Ki eisgerichts Leipzig (vgl. hierzu auch NJ 1962 S. 733 ff. und NJ 1963 S. 62 ff.) geklärt worden ist, handelt es sich hier um ein jedem Bürger zustehendes Persönlichkeitsrecht, das unter dem Schutz des Zivilrechts steht. Seine Beachtung, die Rücksichtnahme auf die Einwilligung des abgebildeten Bürgers in eine vorgesehene Veröffentlichung des Bildes, gehört zu den Regeln des sozialistischen Gemeinschaftslebens. Das gilt uneingeschränkt auch bei Bildnissen von Kindern. Die Entscheidung, die das Gericht zu treffen hatte, läuft letztlich darauf hinaus, ob dem Verklagten dennoch gegenüber dem abgebildeten minderjährigen Kläger zur Wahrung der Interessen der Gesellschaft an der Information über das Zeitgeschehen oder der gesellschaftlichen Interessen an der künstlerischen Entwicklung Publikationsbefugnisse zustehen, die an die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter des Klägers nicht gebunden sind. Daß es völlig abwegig wäre, das Photo des Klägers als „Bildnis aus dem Bereiche der Zeitgeschichte“ (§ 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG) bzw. als „Personenbildnis zur Information der Öffentlichkeit über das Zeitgeschehen“ (§ 87 Buchst, a des neuen URG) anzusehen, hat der Senat ausführlich und überzeugend dargelegt. Ihm ist weiterhin grundsätzlich darin beizupflichten, daß im vorliegenden Fall die öffentliche Schaustellung oder Verbreitung des Bildes auch gegen den Willen des Klägers bzw. seiner Erziehungsberechtigten gern. § 23 Abs. 1 Ziff. 4 KUG gestattet ist. T eg etmeyer wirft mit Recht die Frage auf, was es eigentlich heißt, wenn hierbei das Gesetz fordert, daß die Verbreitung oder Schaustellung des Bildes „einem höheren Interesse der Kunst“ dienen muß. Unter den gesellschaftlichen Verhältnissen in der DDR kann das nur heißen, ob gegenüber dem mit dem Recht am eigenen Bild geschützten Anspruch des Abgebildeten auf Wahrung persönlicher Belange einem Anspruch, der, wie bereits ausgeführt, auch im gesellschaftlichen Interesse allgemein anzuerkennen ist ein diesen gegenüber aus Gründen der Entwicklung des geistig-kulturellen Lebens höher zu bewertendes Interesse der Gesellschaft an der Veröffentlichung des Photos vorliegt. § 87 Buchst, b des neuen URG gestattet es, ohne Einwilligung des Berechtigten Personenabbildungen zu verbreiten oder öffentlich auszustellen, die wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen und an deren Verbreitung oder Ausstellung ein gesellschaftliches Interesse besteht. Damit wird deutlich zu verstehen gegeben, daß nicht irgendein wissenschaftlicher oder künstlerischer Zweck die Veröffentlichung des Bildes rechtfertigt, sondern daß dieser im gesellschaftlichen Interesse liegen muß. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, muß in jedem einzelnen Fall sorgfältig geprüft werden. Das Bezirksgericht ist auf Grund des Sachverständigengutachtens, das seine eigene Auffassung nur bestätigt hat, zu dem Ergebnis gelangt, daß wir es hier mit einem künstlerisch überaus wertvollen Photo zu tun haben. Es handelt sich dabei zweifellos um eines der Lichtbilder, denen nach dem künftigen Urheberrechtsgesetz der DDR der volle Urheberschutz einschließlich der allgemeinen Schutzfrist bis zu 50 Jahren nach dem Tode des Autors zuzubilligen ist. Seine Publikation kann durchaus im Rahmen des nach § 23 Abs. 1 Ziff. 4 KUG die Veröffentlichung rechtfertigenden gesetzlichen Tatbestandes liegen. Dabei fällt auch der Umstand ins Gewicht, daß der Verklagte die Aufnahme in Erfüllung der ihm durch sein Studium an der Hochschule für Graphik auferlegten Pflichten gemacht hat. Es ist geradezu das Ziel seines Studiums, seine Kräfte zur eigenschöpferischen künstlerischen Widerspiegelung der neuen gesellschaftlichen Verhältnisse heranreifen zu lassen und zur vollen Entfaltung zu bringen. Tegetmeyer macht mit Recht darauf aufmerksam, daß damit noch nicht automatisch alle Formen der Publikation des Photos gegenüber dem Recht am eigenen Bild sanktioniert sind. Der künstlerische Wert eines Personenbildnisses ist kein Freibrief dafür, es zu allen möglichen Zwecken zu verwenden. Entscheidend ist vielmehr, wie Tegetmeyer richtig hervorhebt, daß auch der jeweilige Verwendungszweck diesem vom Gesetz geforderten höher zu bewertenden gesellschaftlichen Interesse an der künstlerischen Entwicklung entspricht. Das ist ohne Zweifel bei der Schaustellung des Bildes auf Photoausstellungen der Fall, unabhängig davon, ob es sich um die Ausstellung eines einzelnen Photozirkels oder des photographischen Schaffens im Kreis-, Bezirks- oder Republikmaßstab oder um eine Photoschau mit internationaler Beteiligung handelt, auch unabhängig davon, ob für die Besucher dieser Ausstellungen ein Eintrittsgeld erhoben wird oder nicht. Auch die Veröffentlichung des Photos in der Tagespresse, die das Bild vor allem im Anschluß an die genannten Ausstellungen, als deren Exponat, zeigt, wird durch § 23 Abs. 1 Ziff. 4 KUG gerechtfertigt. Ob es gleichermaßen für zulässig erachtet werden kann, das Photo ohne Einwilligung des Abgebildeten 590;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 590 (NJ DDR 1965, S. 590) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 590 (NJ DDR 1965, S. 590)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung tragen in konsequenter Wahrnehmung ihrer Aufgaben als politisch-operative Diensteinheiten Staatssicherheit und als staatliche Untersuchungsorgane eine hohe Vorantwortung bei der Realisierung der fest. Die für die Arbeit Staatssicherheit insgesamt bedeutenden sind in den Dienstanweisungen und Befehlen des Ministers fixiert. Sie sind im Verantwortungsbereich durch die spezifische Einschätzung der politisch-operativen Lage und zur Unterstützung der Politik der Partei. Bur mit Gewißheit wahre Ermittlungsergebnisse bieten die Garantie, daß im Strafverfahren jeder Schuldige, aber kein Unschuldiger zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit auf der Grundlage der Untersuchungshaftvollzugs Ordnung, der dazu erlassenen äfisOrdnungen sowie in einer exakten Ausführung der der Abteilung gegebenen Befehle und Wsangen.

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