Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 59

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 59 (NJ DDR 1965, S. 59);  NJ 1954 S. 702, worauf auch Wittenbeck/ Po m-p o e s in NJ 1964 S. 467 hin weisen. In den Anwendungsbereich des § 370 Abs. 1 Ziff. 5 StGB fallen deshalb insbesondere auch geringfügige Entwendungen in Einrichtungen des sozialistischen Handels, vor allem in Selbstbedienungsläden. Bei den von der Angeklagten entwendeten Waren handelt es sich um zehn Eier und zwei Stück Butter, die zusammen einen Wert von 7,70 MDN verkörpern. Das ist die vom Tatbestand geforderte geringe Menge, die gleichzeitig einen unbedeutenden Wert darstellt. Die entwendeten Waren wollte die Angeklagte zum Kuchenbacken und damit zum alsbaldigen Verbrauch benutzen. Damit ist der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Ziff. 5 StGB in vollem Umfang erfüllt. Die Verfolgung des sog. Mundraubs tritt gern. § 370 Abs. 2 StGB nur auf Antrag ein. Diesem prozessualen Erfordernis ist dadurch genügt, daß die geschädigte Handelsorganisation bei der Volkspolizei Strafanzeige gegen die Angeklagte erstattet hatte. (Es folgen Ausführungen über die Persönlichkeit der Angeklagten, die von gesellschaftlichen Kräften in ihrem Wohngebiet positiv beurteilt wird.) Entsprechend dem Antrag des Staatsanwalts erkannte das Gericht wegen der Übertretung nach § 370 Abs. 1 Ziff. 5 StGB gegen die Angeklagte auf eine Geldstrafe in Höhe von 10 MDN. § 1 Abs. 2 StEG, §§ 200, 299, 300 Abs. 1 StPO. 1. In der mündlichen Verhandlung über die Vollstrek-kung der mit der bedingten Verurteilung angedrohten Gefängnisstrafe gem. § 1 Abs. 2 StEG sind unter Mitwirkung des Arbeitskollektivs, in dem der Verurteilte tätig war, umfassend die Ursachen und begünstigenden Bedingungen, die zur böswilligen Pflichtverletzung geführt haben, aufzuklären. Insbesondere ist, zu prüfen, was das Kollektiv unternommen hat, um positiv auf den Verurteilten einzuwirken, wie dessen gesellschaftliche Erziehung organisiert war und die dazu festgelegten Maßnahmen durchgesetzt wurden und ob es seit der Verurteilung bereits möglich war, einen bestimmten Erziehungserfolg zu erreichen. 2. Die Vollstreckung ist dann anzuordnen, wenn sich in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei ergibt, daß der Verurteilte böswillig gegen die Verpflichtung, innerhalb einer bestimmten Frist den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, verstößt; um der erzieherischen Einwirkung des Kollektivs auszuweichen, obwohl die Voraussetzungen zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit gegeben sind. 3. Über eine Beschwerde gegen die Anordnung der Vollstreckung gem. § 1 Abs. 2 StEG ist dann auf Grund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden, wenn die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Pflichtverletzung des Verurteilten ungenügend aufgeklärt wurden und das Beschwerdegericht deshalb Ermittlungen vorgenommen hat. BG Magdeburg, Beschl. vom 14. Juli 1964 III BSR 54/64. Auf die Berufung des Angeklagten wurde das Urteil des Kreisgerichts im Strafausspruch abgeändert und der Angeklagte vom Bezirksgericht am 17. Januar 1964 wegen fortgesetzten Betruges (§ 263 StGB) zu acht Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Die Bewährungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt, und der Verurteilte wurde zugleich verpflichtet, den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz als Rangierer bei der Deutschen Reichsbahn, Bahnhof S., während dieser Zeit nicht zu wechseln. Das Kreisgericht ordnete durch Beschluß vom 22. April 1964 die Vollstreckung der mit der bedingten Verurteilung angedrohten Gefängnisstrafe an. Die Vollstreckung wird im wesentlichen damit begründet, daß der Verurteilte fortgesetzt die Arbeit gebummelt und den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz ohne ernsthaften Grund verlassen habe. Da er seit dem 31. März 1964 in keinem Arbeitsverhältnis stehe, gebe er zu erkennen, daß er nicht gewillt sei, die ihm auferlegte Verpflichtung einzuhalten. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte fristgemäß Beschwerde eingelegt und in dieser im wesentlichen dargelegt, daß er den Arbeitsplatzwechsel nicht zu vertreten habe. Er habe den Rangierdienst aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können, und ihm sei kein Arbeitsplatz vom Betrieb zugewiesen worden. Da das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag gelöst worden sei und er überdies seit dem 24. April 1964 einen Arbeitsvertrag mit der Meliorationsgenossenschaft beim Rat des Kreises abgeschlossen habe, sei die Anordnung der Vollstreckung der bedingten Gefängnisstrafe nicht gerechtfertigt. Die. Beschwerde hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Der Beschwerde ist darin zuzustimmen, daß das Kreisgericht das Verhalten des Verurteilten nach der ausgesprochenen Bindung an den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nur ungenügend und oberflächlich aufgeklärt hat. Demzufolge ist es auch nicht- zu einer überzeugenden Entscheidung gelangt. Insbesondere hat es verabsäumt, die Ursachen und die begünstigenden Bedingungen, die zu dem Arbeitsplatzwechsel führten, aufzudecken, obwohl nur daraus ersichtlich ist. ob sich der Verurteilte böswillig der ihm auferlegten Verpflichtung entzogen hat. In der mündlichen Verhandlung über die Anordnung der Vollstreckung der bedingt ausgesprochenen Gefängnisstrafe sind unter unmittelbarer Beteiligung des Arbeitskollektivs, in dem der Verurteilte tätig war, umfassend die Ursachen und begünstigenden Bedingungen, die zur böwilligen Verletzung der dem Verurteilten auferlegten Verpflichtung geführt haben, aufzuklären*. Insbesondere ist zu prüfen, was vom Kollektiv unternommen wurde, um positiv auf den Verurteilten einzuwirken, wie dessen gesellschaftliche Erziehung organisiert war und die dazu festgelegten Maßnahmen durchgesetzt wurden, und ob es seit der Verurteilung unter Berücksichtigung der Kompliziertheit der Bewußtseinsumbildung bereits möglich war, einen bestimmten Erziehungserfolg zu erreichen. Die Vollstreckung der bedingten Gefängnisstrafe ist gem. § 1 Abs. 2 StEG nur dann anzuordnen, wenn sich in der mündlichen Verhandlung zweifelsfrei ergibt, daß sich der VeVurteilte böswillig seiner sich aus der Bindung an den Arbeitsplatz ergebenden Verpflichtung entzieht, um der erzieherischen Einwirkung des Kollektivs auszuweichen, obwohl er die geistigen und körperlichen Fähigkeiten zur Ausführung der ihm zugewiesenen Arbeit besitzt. Da solche konkreten Feststellungen vom Kreisgericht nicht getroffen wurden, hat der Senat gern. §§ 299, 300 StPO in Verbindung mit § 1 Abs. 2 StEG eine mündliche Verhandlung in S., in der neben dem Verurteilten die an der Erziehung des Verurteilten Beteiligten und der Staatsanwalt gehört wurden, durchgeführt und sich Klarheit über die Entwicklung des Verurteilten seit dem Wirksamwerden der Bindung an den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz verschafft. Die Bestimmung des § 300 Abs. 1 StPO, daß über die Beschwerde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist, kann nur der Regelfall sein. Die Durchsetzung des Prinzips der Einbeziehung der gesellschaftlichen * Vgl. hierzu Lischke Schröder, „Einige Probleme der Anwendung der Arbeitsplatzverpflichtung“, NJ 1964 S. 463. - r. Red. 59;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 59 (NJ DDR 1965, S. 59) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 59 (NJ DDR 1965, S. 59)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader sind noch mehr zu fordern und zu einer selbständigen Ar- beitsweise zu erziehen Positive Erfahrungen haben in diesem Zusammenhang die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen sowie eine Vielzahl weiterer, aus der aktuellen Lage resultierender politisch-operativer Aufgaben wirkungsvoll realisiert. Mit hohem persönlichen Einsatz, Engagement, politischem Verantwortungsbewußt sein und Ideenreichtum haben die Angehörigen der Linie . Die Durchsuchung inhas-a?; -Personen und deren mitgeführten ,Sa hbh und; andben Gegenstände, eine wichtige politisch-opcrative Maßnahme des Aufnahme- prozess. Die politisch-operative Bedeutung der Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände bedarf gemäß Absatz keiner Anordnung des Staatsanwaltes und richterlichen Bestätigung. Zur Durchsuchung Personen und derenmitgeführ-ten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen, deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie die Sicherung von Beweismitteln während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalton Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die innere Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten,Xdaß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel jeder Beschuldigte weitere Kenntnisse von politisch-operativer Relevanz, die nicht im direkten Zusammenhang mit der Straftat, deren er verdächtig ist, stehen.

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