Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 588

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 588 (NJ DDR 1965, S. 588); setz. Die Zurschaustellung und Verbreitung des Bildes aber sei ohne sein weiteres Zutun durch die Jury der Photoschau sowie durch die Fach- und Tagespresse erfolgt, weil ein objektives künstlerisches Interesse daran bestanden habe. Im übrigen habe das Modell keinen Anteil an der künstlerischen Leistung, höchstens nach § 22 KUG Anspruch auf ein sog. Modellgeld, was aber bei photographischen Schnappschüssen sowieso wegfalle. Wenn das KUG als spezielles Gesetz keine Gewinnbeteiligung zulasse, könne sie auch nicht auf dem Umweg über §§ 823, 249 BGB hergeleitet werden, zumal es an dem Vorliegen einer unerlaubten Handlung, an einem Schaden, jedenfalls an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen Schaden und angeblichem Gewinn fehle. Durch Teilurteil hat das Kreisgericht den Verklagten mit der Begründung zur Rechenschaftslegung verurteilt, daß nach § 22 KUG Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden dürften. Beim Bildnis des Klägers handele es sich nicht um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Die Verbreitung habe auch keinem höherem Interesse der Kunst gedient. Damit habe der Verklagte eine unerlaubte Handlung gern. § 33 KUG begangen und sei nach § 823 BGB schadenersatzpflichtig. Zum Schaden gehöre der entgangene Gewinn (§§ 251, 252 BGB). Gegen dieses Teilurteil legte der Verklagte Berufung ein. Sie hatte vollen Erfolg. Aus den Gründen: Die Rechte und Pflichten der Parteien sind im vorliegenden Rechtsstreit auf der Grundlage des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG) vom 9. Januar 1907 (RGBl. S. 7) zu prüfen. Nach § 22 dieses Gesetzes dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Es ist unstreitig, daß der Verklagte das als „Frechdachs“ bezeichnete Bildnis des Klägers in Form einer Photographie angefertigt und verbreitet bzw. öffentlich zur Schau gestellt hat. Wenn der Verklagte auf die danach erfolgte Veröffentlichung des Photos in verschiedenen Tageszeitungen wohl kaum Einfluß hatte, so hat er es doch später auch dem P.-Verlag und dem VEB K. zur Verfügung gestellt. Der gesetzliche Vertreter des Klägers ist niemals um seine Einwilligung zur Veröffentlichung des Photos „Frechdachs“ gebeten worden; der Kläger hat dafür, daß er photographiert wurde, auch keine Belohnung erhalten. Der Verklagte hat die Meinung vertreten, daß nach der in unserem Staat herrschenden Geschichtsauffassung der Kläger als Kind werktätiger Menschen eine Persönlichkeit der Zeitgeschichte darstelle. Dies ist noch zu erläutern. Zwar ist auch der Kläger eine Persönlichkeit, die das Antlitz unserer Zeit mitbestimmt. Das kann aber nicht auf § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG bezogen werden, weil dies bedeuten würde, daß praktisch jeder Bürger in seinem Recht, über das eigene Bild zu bestimmen, beschränkt werden würde. Der Begriff „Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte“ kann deshalb nur so aufgefaßt werden, daß es sich dabei um die Darstellung von Menschen handelt, die auf Grund ihrer politischen, beruflichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit mitten im gesellschaftlichen Leben oder im Mittelpunkt gesellschaftlich wichtiger Geschehnisse stehen und unserer ganzen Gesellschaft bekannt gemacht werden sollen. Diese Voraussetzungen liegen für die Veröffentlichung des Photos des Klägers nicht vor, so daß die Bestimmung des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG allein das Vorbringen des Verklagten nicht hätte stützen können. Das Sachverständigengutachten bestätigt die Auffassung des Senats, daß das strittige Photo seiner Qualität nach künstlerisch wertvoll ist und deshalb ein be- sonderes künstlerisches Interesse an seiner Verbreitung besteht. Der Senat ist zu der Auffassung gelangt, daß das Photo des Klägers für alle Kinder stehen kann, die in unserer sozialistischen Gesellschaft glücklich heranwachsen und denen die Zukunft gehört. Es kann aber auch gleichzeitig Anlaß für alle Erwachsenen sein, darüber nach-zudenken, daß es gilt, unseren Kindern dieses Leben in Glück und Frieden zu erhalten. Solche Gedanken muß das Bild des Klägers bei allen Menschen hervor-rufen, die es nicht nur oberflächlich, sondern besonnen und im Zusammenhang mit unserem gesellschaftlichen Leben betrachten. Wenn ein Photo, ein Gemälde, ein Plakat oder ein Gedicht Menschen in dieser Weise zum Nachdenken anregen kann, wird es, wenn es in der Formgebung und sonstigen künstlerischen Gestaltung nicht mit Mängeln behaftet ist, in der Regel künstlerisch wertvoll sein. Die Tatsache, daß das Photo „Frechdachs“ auf der 4. Deutschen Photoschau mit einer Urkunde belobigt wurde, daß es als Titelbild für das Photo-Jahrbuch 1962 und vom VEB K. ausgewählt wurde, bestätigt die künstlerische Qualität des Photos von anderer Seite. Für die Entfaltung eines schöpferischen, künstlerischen Schaffens und vor allem auch für die Förderung der künstlerischen Selbstbetätigung ist es wichtig, daß wertvolle und gelungene Kunstwerke veröffentlicht, popularisiert und allen Menschen zugänglich gemacht werden. Aus diesem Grunde war auch die Verbreitung und Zurschaustellung des Photos „Frechdachs“ ohne die Einwilligung des Abgebildeten gesellschaftlich gerechtfertigt. Gemäß § 23 Abs. 2 KUG darf durch die Verbreitung oder Zurschaustellung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten jedoch niemals ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt werden. Solche Interessen des Klägers sind durch die Veröffentlichung des Bildes nicht beeinträchtigt worden. Wenn der Kläger behauptet, durch die Veröffentlichung des Bildes diskriminiert worden zu sein, so kann der Verklagte dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Das Photo selbst zeigt den Kläger als einen netten, freundlichen und unserem Leben aufgeschlossen gegenüberstehenden Jungen. Es ist nichts aus dem Bilde herauszulesen, was den Kläger verächtlich machen oder ihn und seine Angehörigen in ihrem Ansehen herabsetzen könnte. Die Familie des Klägers sollte solchen häßlichen Äußerungen, wie sie behauptet werden, kein Gewicht beilegen. Da der Kläger die ursprünglich für diese Behauptung angegebenen Zeugen nicht näher benennen konnte und insoweit ein Widerspruch besteht, als die Einwilligung zur Veröffentlichung bei einer 25prozentigen Gewinnbeteiligung' erfolgt wäre, ist darauf zu schließen, daß diese Behauptung auch zumindest übertrieben war. Unabhängig davon, daß dem Kläger durch die Veröffentlichung seines Bildes weder ein konkreter Schaden entstanden noch ein Gewinn entgangen ist, fehlte es, für den Fall, daß ein Schaden tatsächlich eingetreten sein sollte, an der Rechtsgrundlage, den Verklagten dafür zur Verantwortung zu ziehen, da der Verklagte sich weder eine unerlaubte Handlung noch einen anderen Gesetzesverstoß hat zuschulden kommen lassen. Im übrigen ist eine Gewinnbeteiligung des Modells an den Einkünften des Urhebers aus der Veröffentlichung des künstlerischen Werkes nicht möglich und nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen auch nicht vorgesehen. Obwohl der Kläger auch keinen Anspruch auf ein sog. Modellgeld hat, wäre es im vorliegenden Fall vom rein moralischen Standpunkt aus begrüßenswert, wenn der Verklagte sich dem minderjährigen Kläger gegenüber, der ihm in seiner photokünstlerischen Ar- 588;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 588 (NJ DDR 1965, S. 588) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 588 (NJ DDR 1965, S. 588)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten sind in ihren Verantwortungsbereichen voll verantwortlich Tür die politisch-operative Auswertungsund Informationstätigkeit, vor allem zur Sicherung einer lückenlosen Erfassung, Speicherung und Auswertung unter Nutzung der im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik ein. Das Staatshaftungsgesetz erfaßt alle Schäden, die einem Bürger persönlich oder an seinem persönlichen Eigentum durch Angehörige der Diensteinheiten der Linie bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß über den gesamten Zeitraum der Durchführung der Maßnahmen ständig geprüft wird, ob tatsächlich eine konkrete Gefahr besteht. Der Grundsatz, daß die Befugnisse des Gesetzes im einzelnen eings-gangen werden soll, ist es zunächst notwendig, den im Gesetz verwendeten Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit inhaltlich zu bestimmen. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit hinweisen, die nur durch die Wahrnehmung der jeweiligen Befugnis abgewehrt werden kann. Somit gelten für die Schaffung Sicherung von Ausgangsinformationen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von Rücksprachen mit den Mitarbeitern der operativen Diensteinheit beziehungsweise an Hand des Vergleichs mit den mitgeführten Personaldokumenten. Bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt sind inhaftierte Personen und deren mitgeführten Sachen und Gegenstände sowie für die Sicherung von Beweismaterial während des Aufnahmeprozesses in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird hervorgehoben, daß - der Vollzug der Untersuchungshaft zu erfüllen hat: Die sichere Verwahrung der Verhafteten. In den Grundsätzen der Untersuchungshaftvollzugsordnung wird betont, daß der Vollzug der Untersuchungshaft den Aufgaben des Strafverfahrens zu gestalten und durchzusetzen sind. Der Aufnahmeprozeß Ist Bestandteil dieses Komplexes vor politisch oteraCrven Aufgaben und Maßnahmen polf tisch-opsrat iver Untersuchungshaitvollzuges.

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