Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 587

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 587 (NJ DDR 1965, S. 587); Richtung, daß die Klägerin durch ihre Beziehungen zum Zeugen F. die erforderliche Fürsorge für das Kind vernachlässigt habe, als auch in die, daß sie nach ihrer moralischen Einstellung zur ehelichen Treue einen bedenklichen Mangel an Verantwortungsbewußtsein gezeigt habe. Unter beiden Gesichtspunkten mußten die Instanzgerichte den Sachverhalt aufklären. Für die Beurteilung der ersten Frage konnte im wesentlichen die Parteivernehmung des Verklagten eine ausreichende Grundlage schaffen. Für die Entscheidung über die zweite Frage hätte jedoch der Senat dem Beweisangebot des Verklagten in seiner Berufungsschrift nachgehen müssen. Die dort von ihm vorgebrachten Behauptungen über ein leichtfertiges Verhalten der Klägerin gegenüber ihrer Treuepflicht und die zum Beweis hierfür von ihm angeführten Beziehungen zu anderen Männern sind immerhin so beachtlich, daß ihre Untersuchung geboten war. Sollte sich bei der insoweit nachzuholenden Beweisaufnahme die Richtigkeit der Darlegungen des Verklagten ergeben, so könnten sich daraus beachtliche Umstände für die Schlußfolgerung ableiten, daß die Klägerin sehr leichtfertig ist und deshalb eine einwandfreie moralische Erziehung der Tochter gefährdet sein könnte. Für die Beurteilung der Persönlichkeit der Eltern ergeben sich weitere Hinweise aus ihrem Verhalten im beruflichen und gesellschaftlichen Leben. In dieser Hinsicht hat sich das Referat Jugendhilfe bemüht, den Verklagten auf der Grundlage von Beurteilungen des Betriebes, in dem er früher beschäftigt war, und seiner jetzigen Dienststelle einzuschätzen. Das Referat hat auch richtig erkannt, daß es bei der Würdigung solcher Beurteilungen, die nur von Kollektiven erteilt werden sollten, darauf ankommt, das Verhalten des betreffenden Elternteils gegenüber dem Kind zur Bewertung seiner erzieherischen Fähigkeiten in Beziehung zu setzen. Ein Mangel in der Stellungnahme des Referats liegt allerdings darin, daß eine ebenso umfassende Beurteilung der Klägerin fehlt. Wenn sie auch während der Ehe nicht berufstätig war und deshalb nicht von einem Arbeitskollektiv beurteilt werden konnte, so hätten doch andere vorhandene Möglichkeiten ausgeschöpft werden können. Eine Einschätzung ihrer Persönlichkeit, die allein auf ihren ehewidrigen Beziehungen beruht, konnte keine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge sein. Da das Referat insoweit unvollständig gearbeitet hatte, mußten die Instanzgerichte diese notwendige Sachaufklärung nachholen, um die erzieherischen Fähigkeiten der Klägerin auch für die Zukunft ausreichend beurteilen zu können. Hierzu hätten sie sich von dem früheren Arbeitskollektiv der Klägerin über ihr seinerzeitiges Verhalten Auskunft geben lassen können. Es hätte unter Umständen auch die Möglichkeit bestanden, durch geeignete Kollektive im Wohnbereich, z. B. durch die Hausgemeinschaft oder vielleicht durch die DFD-Gruppe, Einsdiätzungen zur Person der Klägerin zu erhalten, die für die Entscheidung über das Sorgerecht von Bedeutung, sein konnten. Bei der Würdigung des zukünftigen Beweisergebnisses wird zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin sich in einem Alter befindet, in dem sie noch in einem sehr starken Maße entwicklungsfähig ist. Auf diesen Gesichtspunkt hatte bereits das frühere Kammergericht (Urteil vom 14. September 1959 Zz 18/59 NJ 1959 S. 857) hingewiesen. Zur Beurteilung der zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Klägerin ist gegebenenfalls auch zu untersuchen, in welchem Arbeits- und Familienkollektiv sie zukünftig leben wird. Es wird aber möglicherweise auch zu prüfen sein, ob es erforderlich ist, den zukünftigen Ehemann der Klägerin durch sein Arbeitskollektiv beurteilen zu lassen, weil er einen erzieherischen Einfluß auf das Kind ausüben wird. Schließlich wird das Stadtgericht bei erneuter Erörterung der Sache zu beachten haben, daß es sich in der Berufungsverhandlung über die elterliche Sorge in der Regel empfiehlt, bei unterschiedlicher Auffassung zwischen der Abteilung Volksbildung und dem Gericht erster Instanz einen Vertreter des Referats Jugendhilfe zum Termin hinzuzuziehen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Stellungnahme unter Beachtung des Vorbringens der Parteien, des Beweisergebnisses und der Entscheidung des Stadtbezirksgerichts nochmals darzulegen. Dadurch eröffnen sich für das Gericht bessere Möglichkeiten für eine sachkundige Entscheidung. Bleiben dann noch erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Stellungnahme des Referats im Stadtbezirk bestehen, ist es geboten, das Referat Jugendhilfe beim Magistrat einzubeziehen. § 23 KUG (jetzt § 87 URG). Die Verbreitung und Zurschaustellung eines künstlerisch wertvollen Kinderphotos kann ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Abgebildeten gesellschaftlich gerechtfertigt sein, wenn damit zugleich ein wertvolles und gelungenes Kunstwerk veröffentlicht, popularisiert und allen Menschen zugänglich gemacht wird. Durch die Verbreitung oder Zurschaustellung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten darf ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten jedoch nicht verletzt werden. BG Leipzig, Urt. vom 19. August 1963 6 BCB 9/63. Der Verklagte hat als Student der Abteilung Photographik an der Hochschule für Graphik im Sommer 1960 von dem minderjährigen Kläger, der auf dem G.-Platz spielte, eine Photoaufnahme gemacht. Das Photo hat er der Jury der Bezirksphotoschau und der 4. Deutschen Photoschau 1961 unter dem Titel „Frechdachs“ vorgelegt. Das Photo wurde dann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Abgebildeten ausgestellt und mit einer Urkunde belobigt. Es wurde auch in verschiedenen Tageszeitungen veröffentlicht und in einigen anderen Photoausstellungen gezeigt. Weiterhin erschien es in zwei Werbeprospekten des VEB K. und diente als Titelbild des Photo-Jahrbuches 1962. Der Verklagte erhielt für die Veröffentlichungen in Tageszeitungen und Werbeprospekten und als Titelbild des Photo-Jahrbuchs 1962 Vergütungen. Der Kläger begehrt, den Verklagten zu verurteilen, über den Umfang der Veröffentlichung und den Verkauf des Bildes Auskunft zu erteilen und an ihn 25 Prozent vom Reingewinn zu zahlen. Er begründet seinen Antrag wie folgt: Der Verklagte habe durch die Veröffentlichung des Photos das Recht des Klägers am eigenen Bild verletzt. Die Bezeichnung des Bildes mit „Frechdachs“ habe den Kläger, der an einem Sprachfehler leidet, erheblich diskriminiert. Der Kläger werde seit der Veröffentlichung des Bildes gehänselt und habe dadurch Minderwertigkeitskomplexe bekommen. Im Hinblick auf die Sorge um die Entwicklung des Klägers müsse das Interesse des Verklagten an der Ausübung seines Urheberrechts zurücktreten. Der Verklagte habe eine unerlaubte Handlung begangen und sei dem Kläger gegenüber nach §§ 823 ff. BGB zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Der Verklagte ist der Auffassung, daß die Verbreitung des Photos auch ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Kindes zulässig gewesen sei, weil es ein Teil des Lehrplanes sei, ständig und in eigener Initiative mit seiner Kamera Erscheinungsformen des gesellschaftlichen Lebens zu interpretieren. Dabei bilde der Mensch in allen Altersstufen und in den verschiedensten Lebensbereichen den Hauptgegenstand. Das Photographieren des Klägers selbst verstoße gegen kein Ge- 587;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führen kann. Das Gesetz gestattet ebenfas, seine. Befugnisse zur vorbeugenden Gefahrenabwehr wahrzunehmen und ;. Weder in den Erläuterungen zum Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Volkspolizei verstärkt zur Anwendung zu bringen. Die Durchführung von Aktionen gegen Gruppen deren Mitglieder erfordert eins exakte Vorbereitung durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der staatlichen und wirtschaftsleitenden Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der НА und der Abtei lung zu erfolgen. In enger Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher vorzunehmen, zumindest aber vorzubereiten. Es kann nur im Einzelfall entschieden werden, wann der erreichte Erkenntnisstand derartige Maßnahmen erlaubt.

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