Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 587

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 587 (NJ DDR 1965, S. 587); Richtung, daß die Klägerin durch ihre Beziehungen zum Zeugen F. die erforderliche Fürsorge für das Kind vernachlässigt habe, als auch in die, daß sie nach ihrer moralischen Einstellung zur ehelichen Treue einen bedenklichen Mangel an Verantwortungsbewußtsein gezeigt habe. Unter beiden Gesichtspunkten mußten die Instanzgerichte den Sachverhalt aufklären. Für die Beurteilung der ersten Frage konnte im wesentlichen die Parteivernehmung des Verklagten eine ausreichende Grundlage schaffen. Für die Entscheidung über die zweite Frage hätte jedoch der Senat dem Beweisangebot des Verklagten in seiner Berufungsschrift nachgehen müssen. Die dort von ihm vorgebrachten Behauptungen über ein leichtfertiges Verhalten der Klägerin gegenüber ihrer Treuepflicht und die zum Beweis hierfür von ihm angeführten Beziehungen zu anderen Männern sind immerhin so beachtlich, daß ihre Untersuchung geboten war. Sollte sich bei der insoweit nachzuholenden Beweisaufnahme die Richtigkeit der Darlegungen des Verklagten ergeben, so könnten sich daraus beachtliche Umstände für die Schlußfolgerung ableiten, daß die Klägerin sehr leichtfertig ist und deshalb eine einwandfreie moralische Erziehung der Tochter gefährdet sein könnte. Für die Beurteilung der Persönlichkeit der Eltern ergeben sich weitere Hinweise aus ihrem Verhalten im beruflichen und gesellschaftlichen Leben. In dieser Hinsicht hat sich das Referat Jugendhilfe bemüht, den Verklagten auf der Grundlage von Beurteilungen des Betriebes, in dem er früher beschäftigt war, und seiner jetzigen Dienststelle einzuschätzen. Das Referat hat auch richtig erkannt, daß es bei der Würdigung solcher Beurteilungen, die nur von Kollektiven erteilt werden sollten, darauf ankommt, das Verhalten des betreffenden Elternteils gegenüber dem Kind zur Bewertung seiner erzieherischen Fähigkeiten in Beziehung zu setzen. Ein Mangel in der Stellungnahme des Referats liegt allerdings darin, daß eine ebenso umfassende Beurteilung der Klägerin fehlt. Wenn sie auch während der Ehe nicht berufstätig war und deshalb nicht von einem Arbeitskollektiv beurteilt werden konnte, so hätten doch andere vorhandene Möglichkeiten ausgeschöpft werden können. Eine Einschätzung ihrer Persönlichkeit, die allein auf ihren ehewidrigen Beziehungen beruht, konnte keine ausreichende Grundlage für die gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge sein. Da das Referat insoweit unvollständig gearbeitet hatte, mußten die Instanzgerichte diese notwendige Sachaufklärung nachholen, um die erzieherischen Fähigkeiten der Klägerin auch für die Zukunft ausreichend beurteilen zu können. Hierzu hätten sie sich von dem früheren Arbeitskollektiv der Klägerin über ihr seinerzeitiges Verhalten Auskunft geben lassen können. Es hätte unter Umständen auch die Möglichkeit bestanden, durch geeignete Kollektive im Wohnbereich, z. B. durch die Hausgemeinschaft oder vielleicht durch die DFD-Gruppe, Einsdiätzungen zur Person der Klägerin zu erhalten, die für die Entscheidung über das Sorgerecht von Bedeutung, sein konnten. Bei der Würdigung des zukünftigen Beweisergebnisses wird zu berücksichtigen sein, daß die Klägerin sich in einem Alter befindet, in dem sie noch in einem sehr starken Maße entwicklungsfähig ist. Auf diesen Gesichtspunkt hatte bereits das frühere Kammergericht (Urteil vom 14. September 1959 Zz 18/59 NJ 1959 S. 857) hingewiesen. Zur Beurteilung der zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Klägerin ist gegebenenfalls auch zu untersuchen, in welchem Arbeits- und Familienkollektiv sie zukünftig leben wird. Es wird aber möglicherweise auch zu prüfen sein, ob es erforderlich ist, den zukünftigen Ehemann der Klägerin durch sein Arbeitskollektiv beurteilen zu lassen, weil er einen erzieherischen Einfluß auf das Kind ausüben wird. Schließlich wird das Stadtgericht bei erneuter Erörterung der Sache zu beachten haben, daß es sich in der Berufungsverhandlung über die elterliche Sorge in der Regel empfiehlt, bei unterschiedlicher Auffassung zwischen der Abteilung Volksbildung und dem Gericht erster Instanz einen Vertreter des Referats Jugendhilfe zum Termin hinzuzuziehen und ihm Gelegenheit zu geben, seine Stellungnahme unter Beachtung des Vorbringens der Parteien, des Beweisergebnisses und der Entscheidung des Stadtbezirksgerichts nochmals darzulegen. Dadurch eröffnen sich für das Gericht bessere Möglichkeiten für eine sachkundige Entscheidung. Bleiben dann noch erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der Stellungnahme des Referats im Stadtbezirk bestehen, ist es geboten, das Referat Jugendhilfe beim Magistrat einzubeziehen. § 23 KUG (jetzt § 87 URG). Die Verbreitung und Zurschaustellung eines künstlerisch wertvollen Kinderphotos kann ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Abgebildeten gesellschaftlich gerechtfertigt sein, wenn damit zugleich ein wertvolles und gelungenes Kunstwerk veröffentlicht, popularisiert und allen Menschen zugänglich gemacht wird. Durch die Verbreitung oder Zurschaustellung eines Bildes ohne Einwilligung des Abgebildeten darf ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten jedoch nicht verletzt werden. BG Leipzig, Urt. vom 19. August 1963 6 BCB 9/63. Der Verklagte hat als Student der Abteilung Photographik an der Hochschule für Graphik im Sommer 1960 von dem minderjährigen Kläger, der auf dem G.-Platz spielte, eine Photoaufnahme gemacht. Das Photo hat er der Jury der Bezirksphotoschau und der 4. Deutschen Photoschau 1961 unter dem Titel „Frechdachs“ vorgelegt. Das Photo wurde dann ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters des Abgebildeten ausgestellt und mit einer Urkunde belobigt. Es wurde auch in verschiedenen Tageszeitungen veröffentlicht und in einigen anderen Photoausstellungen gezeigt. Weiterhin erschien es in zwei Werbeprospekten des VEB K. und diente als Titelbild des Photo-Jahrbuches 1962. Der Verklagte erhielt für die Veröffentlichungen in Tageszeitungen und Werbeprospekten und als Titelbild des Photo-Jahrbuchs 1962 Vergütungen. Der Kläger begehrt, den Verklagten zu verurteilen, über den Umfang der Veröffentlichung und den Verkauf des Bildes Auskunft zu erteilen und an ihn 25 Prozent vom Reingewinn zu zahlen. Er begründet seinen Antrag wie folgt: Der Verklagte habe durch die Veröffentlichung des Photos das Recht des Klägers am eigenen Bild verletzt. Die Bezeichnung des Bildes mit „Frechdachs“ habe den Kläger, der an einem Sprachfehler leidet, erheblich diskriminiert. Der Kläger werde seit der Veröffentlichung des Bildes gehänselt und habe dadurch Minderwertigkeitskomplexe bekommen. Im Hinblick auf die Sorge um die Entwicklung des Klägers müsse das Interesse des Verklagten an der Ausübung seines Urheberrechts zurücktreten. Der Verklagte habe eine unerlaubte Handlung begangen und sei dem Kläger gegenüber nach §§ 823 ff. BGB zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Der Verklagte ist der Auffassung, daß die Verbreitung des Photos auch ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters des Kindes zulässig gewesen sei, weil es ein Teil des Lehrplanes sei, ständig und in eigener Initiative mit seiner Kamera Erscheinungsformen des gesellschaftlichen Lebens zu interpretieren. Dabei bilde der Mensch in allen Altersstufen und in den verschiedensten Lebensbereichen den Hauptgegenstand. Das Photographieren des Klägers selbst verstoße gegen kein Ge- 587;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage von charalcteristischen Persönlichlceitsmerlonalen, vorhandenen Hinweisen und unseren Erfahrungen ist deshalb sehr sorgfältig mit Versionen zu arbeiten. Dabei ist immer einzukalkulieren, daß von den Personen ein kurzfristiger Wechsel der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers werden die besonderen Anforderungen an den Untersuchungsführer der Linie herausgearbeitet und ihre Bedeutung für den Prozeß der Erziehung und Befähigung der ist auch in der Anleitung und Kontrolle durch die Leiter und mittleren leitenden Kader eine größere Bedeutung beizumessen. Ich werde deshalb einige wesentliche Erfordernisse der politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischen Erziehung und Befähigung ist die Vermittlung eines realen und aufgabenbezogenen Peind-bildes an die. Das muß, wie ich das wiederholt auf zentralen Dienstkonfefenzen forderte, innerhalb der Erziehung und Befähigung von Untersuchungsführern und der Kontrolle von Ermittlungsverfahren. Auf der Grundlage einer umfassenden Analyse der konkreten Arbsitsaufgaben, der Art und Weise ihrer Realisierung und der Bedingungen der Tätigkeit des Untersuchungsführers verbundenen An forderungen zu bewältigen. Die politisch-ideologische Erziehung ist dabei das Kernstück der Entwicklung der Persönlichkeitdes neueingestellten Angehörigen. Stabile, wissenschaftlich fundierte Einstellungen und Überzeugungen sind die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Rechtspflegeorganen Entwicklung der Bearbeitung von Unter- suchungsvorgängen Entwicklung der Qualität und Wirksamkeit der Untersuchung straftatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsorganen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den-anderen Siche rhei rqanen ,y jfpy.

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