Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 57 (NJ DDR 1965, S. 57); differenzen festgestellt, ohne daß versucht wurde, die Ursachen dafür zu ergründen. Obwohl alle Inventuren mit Differenzen abschlossen, wurden keine Maßnahmen zur Verbesserung der Geschäftstätigkeit eingeleitet. Es gab auch große Verluste durch Waren Verderb, insbesondere bei Eiern. Eine Kontrolle der gemeldeten Warenverluste fand nicht statt, so daß es möglich war, höhere Verluste zu verbuchen, als tatsächlich entstanden waren. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist zu berücksichtigen, daß bei der GHG solche begünstigende Bedingungen für die Begehung strafbarer Handlungen vorhanden waren, die den Angeklagten, insbesondere den Angestellten der GHG, ihr strafbares Verhalten wesentlich erleichterten. Diese begünstigenden Bedingungen haben auf die Bewußtseinsbildung der Ange-' klagten nachteilig eingewirkt. Dort, wo Schlamperei, :J Unordnung und mangelnde Kontrolle herrschen, wird die Entwicklung eines sozialistischen Bewußtseins und Verantwortungsgefühls gehemmt, und es wird an der ■ Achtung des Volkseigentums mangeln. Deshalb können 'solche Mißstände bei der Einschätzung der Schwere der Tat nicht außer Betracht bleiben, weil die Täter in diesen Fällen nur eine geringe Intensität bei der Begehung ihrer Straftaten aufzuwenden brauchen. Es ist daher fehlerhaft, hinsichtlich des Angeklagten E. den schweren Fall gern. § 30 StEG damit zu begründen, daß er nichts unternommen habe, um die Mißstände beseitigen zu helfen, sondern sie für seine Straftaten ausgenutzt habe. Dem Bezirkgericht muß in diesem Zusammenhang gesägt werden, daß es verfehlt war, die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidiger im Urteil als „Verniedlichung“ einzuschätzen, anstatt sich mit ihnen sachlich zu befassen. Unbeschadet der Abänderung von § 30 StEG auf § 29 StEG ergibt sich die Notwendigkeit niedrigerer Strafen insbesondere daraus, daß das Bezirksgericht die Ausnutzung der Mißstände und der mangelnden Kontrolle in der GHG den Angeklagten als straf erschwerend angerechnet hat, anstatt diese die Straftaten begünstigenden Umstände in der richtigen Weise für das Strafmaß zu berücksichtigen. § 29 StEG (§ 266 StGB). 1. Ein Verkaufsstellenleiter des sozialistischen Einzelhandels, der Waren, die ab Großhandelslager verkauft worden sind, buchmäßig über seine Verkaufsstelle abrechnet und dadurch einen höheren Umsatz erzielt, begeht auch dann keine Untreue, wenn diese Erlöse der Berechnung der Umsatzprämie zugrunde gelegt werden. 2. Die pflichtwidrige Handlung eines Verkaufsstellenleiters, Waren ohne Quittung zum Verkauf außerhalb der Verkaufsstelle zu entnehmen, stellt keine Untreue dar, wenn der Verkaufserlös alsbald in die Kasse gelangt. Eine Gefährdung der Vermögensinteressen des Handelsbetriebes könnte nur dann vorliegen, wenn eine Unübersichtlichkeit der Vermögenslage dadurch herbeigeführt wird, daß der Verkaufserlös dem Handelsbetrieb längere Zeit vorenthalten wird. OG, Urt. vom 2. Oktober 1964 4 Ust 24/64. Dem Urteil des Bezirksgerichts liegen im wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Der Angeklagte war Leiter des Konsum-Landwarenhauses Z., das aus einer Verkaufsstelle für Lebensmittel und einer für Industriewaren besteht. Er erledigte die ihm obliegenden Aufgaben zur Zufriedenheit des Vorstandes der Konsumgenossenschaft. Dem Angeklagten wurde von Funktionären der Großhandelsgesellschaft V. vorgeschlagen, Großgeräte (Kühlschränke und Waschmaschinen), die durch die GHG an die Abnehmer gelangen sollten, buchmäßig über seine Verkaufsstelle abzurechnen. Er war unter der Bedingung, daß die Geräte nicht von seinem Kontingent abgesetzt wurden, damit einverstanden, weil er durch die erhöhten- Kasseneinnahmen in der Lage war, eine höhere Umsatzprämie zu erlangen. Der Angeklagte erhielt in der Regel Nachricht von den Verkäufen, bekam das Geld für die Geräte ausgehändigt und legte es in die Ladenkasse. Seine Verkaufsstelle wurde von den Funktionären der GHG mit den von ihnen verkauften Geräten ordnungsgemäß belastet. Auf diese Weise wurden verkauft: zwei Kühlschränke zu insgesamt 2050 MDN und vier Waschmaschinen zu insgesamt 2660 MDN. Die Zeugin T., Pächterin einer Gaststätte, wollte gern einen Elektroherd und eine Strickjacke kaufen und erklärte dem Angeklagten, daß sie dazu keine Gelegenheit habe. Daraufhin schickte der Angeklagte ihr ohne Kaufvertrag und ohne Quittung einen Herd zum Preis von 370 MDN und zwei Strickjacken zum Preis von 123 MDN. Die Zeugin kaufte den Herd und eine der Strickjacken, die zweite kaufte ein Gast. Das Geld wurde später durch den Angeklagten in der Verkaufsstelle eingezahlt. Diese Handlungen des Angeklagten hat das Bezirksgericht als fortgesetzte Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§ 29 StEG) gewürdigt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil genossenschaftlichen Eigentums ist zunächst fehlerhaft, soweit es den Verkauf der Großgeräte durch die Großhandelsgesellschaft V. und die Abrechnung dieser Verkäufe über die Verkaufsstelle des Angeklagten betrifft. Die Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts, die durch das Protokoll über die Hauptverhandlung getragen werden, lassen erkennen, daß die Verkaufsstelle hinsichtlich dieser Geräte ordnungsgemäß belastet worden ist. Der buchmäßigen Belastung entsprechend sind die Verkaufserlöse in die Kasse der Verkaufsstelle geflossen. Infolgedessen ist der Konsumgenossenschaft höherer Gewinn und kein Schaden entstanden. Deshalb war die Prüfung der Frage, ob durch diese Handhabung der Verkäufe etwa ein Vermögensnachteil im Sinne einer Vermögensgefährdung entstanden sein könnte, gegenstandslos. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bezirksgerichts gehen ebenso fehl wie der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 15. November 1963 4 Ust 18/63 NJ 1964 S. 442, der ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Ein Vermögensnachteil für die Konsumgenossenschaft kann aber auch nicht darin erblickt werden, daß der Angeklagte durch die erhöhten Umsätze, die er buchmäßig nachwies, eine größere Umsatzprämie in seiner Verkaufsstelle erzielt hat, weil der Konsumgenossenschaft diese Umsätze tatsächlich zugute kamen, sie buchmäßig erfaßt wurden und die Konsumgenossenschaft die übliche Handelsspanne realisierte. Deshalb ist der Konsumgenossenschaft dadurch, daß sie für diese Beträge eventuell Umsatzprämien zahlte, kein Vermögensschaden entstanden. Auch wegen des Verkaufs des Elektroherdes und der z-wei Strickjacken an die Zeugin T. kann der Angeklagte nicht wegen Untreue zum Nachteil genossenschaftlichen Eigentums verurteilt werden. Das Bezirksgericht hat in der Entnahme der Waren durch den Angeklagten ohne gleichzeitige Bezahlung des Kaufpreises eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Konsumgenossenschaft gesehen. Diese Auffassung ist be- 57;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 57 (NJ DDR 1965, S. 57) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 57 (NJ DDR 1965, S. 57)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen zu gewährleisten: die konsequente Durchsetzung der von dem zuständigen Staats-anwalt Gericht efteilten Weisungen sowie anderen not- ffl wendigen Festlegungen zum Vollzug der Untersuchungshaft sind: der Befehl des Ministers für Staatssicherheit und die damit erlassenen Ordnungs- und Verhaltens-regeln für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstatt Staatssicherheit - Hausordnung - die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren unter offensiver vorbeugender Anwendung von Tatbeotandsolternativen der Zusammenrottung und des Rowdytums zu prüfen Falle des Auftretens von strafrechtlich relevanten Vorkommnissen im sozialistischen Ausland, in deren Verlauf die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden. Barunter befinden sich Antragsteller, die im Zusammenhang mit ihren Ubersiedlungsbestrebungen Straftaten begingen, erhöhte sich auf insgesamt ; davon nahmen rund Verbindung zu Feind-sentren auf und übermittelten teilweise Nachrichten.

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