Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 57

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 57 (NJ DDR 1965, S. 57); differenzen festgestellt, ohne daß versucht wurde, die Ursachen dafür zu ergründen. Obwohl alle Inventuren mit Differenzen abschlossen, wurden keine Maßnahmen zur Verbesserung der Geschäftstätigkeit eingeleitet. Es gab auch große Verluste durch Waren Verderb, insbesondere bei Eiern. Eine Kontrolle der gemeldeten Warenverluste fand nicht statt, so daß es möglich war, höhere Verluste zu verbuchen, als tatsächlich entstanden waren. Entgegen der Auffassung des Bezirksgerichts ist zu berücksichtigen, daß bei der GHG solche begünstigende Bedingungen für die Begehung strafbarer Handlungen vorhanden waren, die den Angeklagten, insbesondere den Angestellten der GHG, ihr strafbares Verhalten wesentlich erleichterten. Diese begünstigenden Bedingungen haben auf die Bewußtseinsbildung der Ange-' klagten nachteilig eingewirkt. Dort, wo Schlamperei, :J Unordnung und mangelnde Kontrolle herrschen, wird die Entwicklung eines sozialistischen Bewußtseins und Verantwortungsgefühls gehemmt, und es wird an der ■ Achtung des Volkseigentums mangeln. Deshalb können 'solche Mißstände bei der Einschätzung der Schwere der Tat nicht außer Betracht bleiben, weil die Täter in diesen Fällen nur eine geringe Intensität bei der Begehung ihrer Straftaten aufzuwenden brauchen. Es ist daher fehlerhaft, hinsichtlich des Angeklagten E. den schweren Fall gern. § 30 StEG damit zu begründen, daß er nichts unternommen habe, um die Mißstände beseitigen zu helfen, sondern sie für seine Straftaten ausgenutzt habe. Dem Bezirkgericht muß in diesem Zusammenhang gesägt werden, daß es verfehlt war, die diesbezüglichen Ausführungen der Verteidiger im Urteil als „Verniedlichung“ einzuschätzen, anstatt sich mit ihnen sachlich zu befassen. Unbeschadet der Abänderung von § 30 StEG auf § 29 StEG ergibt sich die Notwendigkeit niedrigerer Strafen insbesondere daraus, daß das Bezirksgericht die Ausnutzung der Mißstände und der mangelnden Kontrolle in der GHG den Angeklagten als straf erschwerend angerechnet hat, anstatt diese die Straftaten begünstigenden Umstände in der richtigen Weise für das Strafmaß zu berücksichtigen. § 29 StEG (§ 266 StGB). 1. Ein Verkaufsstellenleiter des sozialistischen Einzelhandels, der Waren, die ab Großhandelslager verkauft worden sind, buchmäßig über seine Verkaufsstelle abrechnet und dadurch einen höheren Umsatz erzielt, begeht auch dann keine Untreue, wenn diese Erlöse der Berechnung der Umsatzprämie zugrunde gelegt werden. 2. Die pflichtwidrige Handlung eines Verkaufsstellenleiters, Waren ohne Quittung zum Verkauf außerhalb der Verkaufsstelle zu entnehmen, stellt keine Untreue dar, wenn der Verkaufserlös alsbald in die Kasse gelangt. Eine Gefährdung der Vermögensinteressen des Handelsbetriebes könnte nur dann vorliegen, wenn eine Unübersichtlichkeit der Vermögenslage dadurch herbeigeführt wird, daß der Verkaufserlös dem Handelsbetrieb längere Zeit vorenthalten wird. OG, Urt. vom 2. Oktober 1964 4 Ust 24/64. Dem Urteil des Bezirksgerichts liegen im wesentlichen folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde: Der Angeklagte war Leiter des Konsum-Landwarenhauses Z., das aus einer Verkaufsstelle für Lebensmittel und einer für Industriewaren besteht. Er erledigte die ihm obliegenden Aufgaben zur Zufriedenheit des Vorstandes der Konsumgenossenschaft. Dem Angeklagten wurde von Funktionären der Großhandelsgesellschaft V. vorgeschlagen, Großgeräte (Kühlschränke und Waschmaschinen), die durch die GHG an die Abnehmer gelangen sollten, buchmäßig über seine Verkaufsstelle abzurechnen. Er war unter der Bedingung, daß die Geräte nicht von seinem Kontingent abgesetzt wurden, damit einverstanden, weil er durch die erhöhten- Kasseneinnahmen in der Lage war, eine höhere Umsatzprämie zu erlangen. Der Angeklagte erhielt in der Regel Nachricht von den Verkäufen, bekam das Geld für die Geräte ausgehändigt und legte es in die Ladenkasse. Seine Verkaufsstelle wurde von den Funktionären der GHG mit den von ihnen verkauften Geräten ordnungsgemäß belastet. Auf diese Weise wurden verkauft: zwei Kühlschränke zu insgesamt 2050 MDN und vier Waschmaschinen zu insgesamt 2660 MDN. Die Zeugin T., Pächterin einer Gaststätte, wollte gern einen Elektroherd und eine Strickjacke kaufen und erklärte dem Angeklagten, daß sie dazu keine Gelegenheit habe. Daraufhin schickte der Angeklagte ihr ohne Kaufvertrag und ohne Quittung einen Herd zum Preis von 370 MDN und zwei Strickjacken zum Preis von 123 MDN. Die Zeugin kaufte den Herd und eine der Strickjacken, die zweite kaufte ein Gast. Das Geld wurde später durch den Angeklagten in der Verkaufsstelle eingezahlt. Diese Handlungen des Angeklagten hat das Bezirksgericht als fortgesetzte Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§ 29 StEG) gewürdigt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die Erfolg hatte. Aus den Gründen: Die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil genossenschaftlichen Eigentums ist zunächst fehlerhaft, soweit es den Verkauf der Großgeräte durch die Großhandelsgesellschaft V. und die Abrechnung dieser Verkäufe über die Verkaufsstelle des Angeklagten betrifft. Die Feststellungen des Urteils des Bezirksgerichts, die durch das Protokoll über die Hauptverhandlung getragen werden, lassen erkennen, daß die Verkaufsstelle hinsichtlich dieser Geräte ordnungsgemäß belastet worden ist. Der buchmäßigen Belastung entsprechend sind die Verkaufserlöse in die Kasse der Verkaufsstelle geflossen. Infolgedessen ist der Konsumgenossenschaft höherer Gewinn und kein Schaden entstanden. Deshalb war die Prüfung der Frage, ob durch diese Handhabung der Verkäufe etwa ein Vermögensnachteil im Sinne einer Vermögensgefährdung entstanden sein könnte, gegenstandslos. Die diesbezüglichen Ausführungen des Bezirksgerichts gehen ebenso fehl wie der Hinweis auf die Entscheidung des Obersten Gerichts vom 15. November 1963 4 Ust 18/63 NJ 1964 S. 442, der ein völlig anderer Sachverhalt zugrunde liegt. Ein Vermögensnachteil für die Konsumgenossenschaft kann aber auch nicht darin erblickt werden, daß der Angeklagte durch die erhöhten Umsätze, die er buchmäßig nachwies, eine größere Umsatzprämie in seiner Verkaufsstelle erzielt hat, weil der Konsumgenossenschaft diese Umsätze tatsächlich zugute kamen, sie buchmäßig erfaßt wurden und die Konsumgenossenschaft die übliche Handelsspanne realisierte. Deshalb ist der Konsumgenossenschaft dadurch, daß sie für diese Beträge eventuell Umsatzprämien zahlte, kein Vermögensschaden entstanden. Auch wegen des Verkaufs des Elektroherdes und der z-wei Strickjacken an die Zeugin T. kann der Angeklagte nicht wegen Untreue zum Nachteil genossenschaftlichen Eigentums verurteilt werden. Das Bezirksgericht hat in der Entnahme der Waren durch den Angeklagten ohne gleichzeitige Bezahlung des Kaufpreises eine Gefährdung der Vermögensinteressen der Konsumgenossenschaft gesehen. Diese Auffassung ist be- 57;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 57 (NJ DDR 1965, S. 57) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 57 (NJ DDR 1965, S. 57)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der zuständigen operativen Diensteinheit ist verantwortungsbewußt zu entscheiden, welche Informationen, zu welchem Zeitpunkt, vor welchem Personenkreis öffentlich auswertbar sind. Im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Diskussion weiterer aufgetretener Fragen zu diesem Komplex genutzt werden. Im Mittelpunkt der Diskussion sollte das methodische Vorgehen bei der Inrormations-gewinnung stehen. Zu Fragestellungen und Vorhalten. Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Aufgaben und Anforderungen an die konkrete Gestaltung und Sicherung wesentlicher Prozesse in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit und bei spezifischen sich ständig wiederholenden Vollzugsmaßnahmen unter strikter Beachtung der dem Bürger zustehenden Rechte, wie der Beschwerde, die in den Belehrungen enthalten sein müssen, zu garantieren. Diese Forderungen erwachsen aus der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren. Auch diese Maßnahmen sind zwischen der Linie und den eingesetzten Sicherungskräften ergebenden grundsätzlichen Aufgaben zur Gewährleistung eines umsichtigen, zügigen und optimalen Ablaufes von der Zuführung verdächtiger Personen bis zur Entscheidung unter strikter Beachtung der Erfordernisse der Wachsamkeit. Geheimhaltung und Konspiration sowie durch den differenzierten Einsatz dafür, geeigneter operativer Kräfte. Mittel und Methoden realisiert werden.

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