Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 568

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 568 (NJ DDR 1965, S. 568); Mit dieser sich ausschließlich auf die Begründung der Verantwortung für den Arbeitsschutz beziehenden Auffassung soll aber keinesfalls gesagt werden, daß die Ablegung des Befähigungsnachweises von untergeordneter Bedeutung ist; im Gegenteil, es muß auch bei der Bildung von Reparaturbrigaden in jedem Falle die fachliche Befähigung des Leiters geprüft werden3. Insoweit ist jedoch folgendes festzustellen: Die Arbeit von Bürgern nach ihrer gesetzlichen Arbeitszeit geht in der Praxis in vielgestaltiger Form vor sich,-angefangen von einer Nachbarschaftshilfe, bei der sich zwei oder drei Personen zusammenschließen und z. B. Malerarbeiten in Wohnungen ausführen, bis zur Organisierung großer Kollektive von 50 bis 60 Personen, die ganze Bauvorhaben in eigener Regie durchführen. Entsprechend dieser verschiedenartigen Stellung der beteiligten Personen muß auch unterschiedlich beurteilt werden, welche Funktionen die Leiter solcher Kollektive haben. Den Verfassern ist zuzustimmen, daß in den Fällen, in denen sich z. B. zwei oder drei Personen zusammenschließen, oftmals ein Über- und Unterordnungsverhältnis nicht besteht. In vielen Fällen, so z. B. in dem von Etzold/Wittenbeck geschilderten Beispiel4, ist jedoch die Stellung des Leiters der Reparaturbrigade effektiv die eines Leiters eines Kollektivs von Werktätigen, die er anleitet und kontrolliert. Für diese Fälle pflichten wir der Auffassung von Müller/ Noack bei, die schreiben: 3 Die in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung von Müller/Noack, daß „der Brigadier in die Rolle eines privaten Unternehmers gezwängt (würde), mit dem ihn Etzold und Wittenbeck fälschlicherweise identifizieren“, ist sachlich unrichtig, weil sich die entsprechenden Bemerkungen in dem zitierten Artikel (NJ 1965 S. 136 f.) eindeutig nicht auf den Leiter einer auf der Grundlage der Vorläufigen Richtlinie arbeitenden Reparaturbrigade, sondern auf den Leiter einer sog. illegalen Feierabendbrigade beziehen. ' Etzold/Wittenbeck, „Strafrechtliche Probleme des Gesund-helts- und Arbeitsschutzes“, NJ 1965 S. 133 ff., insb. S. 136 f. „In Ausnahmefällen können die allgemeinen Sorgfaltspflichten die Pflicht des Leiters der Reparaturbrigade einschließen, für die Einhaltung der Bestim-; mungen über den Gesundheits- und Arbeitsschutz zu sorgen. Voraussetzung hierfür ist zunächst, daß dieser wie ein im Arbeitsrechtsverhältnis stehender Briga-' dier wenn auch ohne rechtliche Grundlage Weisungen erteilt und die Arbeit der anderen Brigademitglieder mit deren ausdrücklicher oder stillschweigender Billigung kontrolliert. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Brigadier diese Tätigkeit unter Aufgabe seines Arbeitsrechtsverhältnisses betreibt.“ In Übereinstimmung hiermit hat das Oberste Gericht in dem von Etzold/Wittenbeck geschilderten Beispiel bei der Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgende Auffassung vertreten: „Seine Stellung (die Stellung des Leiters der illegalen Feierabendbrigade D, Verf.) gegenüber dem Hauseigentümer war die eines Bauauftragnehmers. Ähnliche Verpflichtungen für umfangreiche Bauarbeiten ist der Angeklagte wiederholt eingegangen. Diese realisierte er in der Weise, daß er Baufacharbeiter und Hilfsarbeiter warb, die entsprechend seinen Weisungen und unter seiner immittelbaren Leitung Bauarbeiten ausführten und dafür von ihm entlohnt wurden. Daraus ergibt sich, daß der Angeklagte nicht nur der kaufmännische Leiter eines als Feierabendbrigade bezeichneten Kollektivs von Werktätigen war.“5 1 Deshalb wurde der Auffassung des Bezirksgerichts, daß der Angeklagte bei der Ausführung der Abrißarbeiten an dem Baugrundstück weisungs- und kontrollbefugter Leiter eines selbständig arbeitenden Kollektivs von Werktätigen war und auch für die Durchführung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sorgen hatte, zugestimmt. 6 Nicht veröffentlichter Beschluß des Obersten Gerichts vom 9. Januar 1965 - 2 Ust 38/64 . dlcckt und Justiz iu dar Bundesrepublik GUSTAV HIRTHE, Frankfurt am Main Zum Urteil im Auschwitz-Prozeß Genau zwanzig Monate nach Beginn der Hauptverhandlung verkündete das Schwurgericht beim Landgericht Frankfurt (Main) am 19. und 20. August 1965, dem 182. und 183. Verhandlungstag, das Urteil in der i,Strafsache gegen Mulka u. a. (Az. 4 Ks 2/63)“, dem Auschwitz-Prozeß1. Lediglich sechs der zwanzig Angeklagten erhielten lebenslängliche Zuchthausstrafen bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebenszeit wegen Mordes bzw. gemeinschaftlichen Mordes2 3 * 21. Zehn Angeklagte hielt das Gericht lediglich der gemeinschaftlichen Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord für schuldig und verurteilte sie zu zeitigen Zuchthausstrafen bei Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft, obwohl nach dem Gesetz auch hierfür lebenslängliche Freiheitsstrafen ausgesprochen werden konnten3. 1 Vgl. Hirthe, „Bemerkungen zum bisherigen Verlauf des Auschwitz-Prozesses“, NJ 1964 S. 305 ff. und 567 ff., 1965 S. 19 ff. 2 Dies sind der Angehörige der „Politischen Abteilung“ (Lagergestapo) B o g e r , der Schutzhaftlagerführer Hofmann, der Rapportführer Kadtik, der Blockführer Baretzki, der SS-Sanitätsdienstgrad und Leiter des „Desinfektionskommandos“ (das die Gasmorde durchführte) K 1 e h r und der Blockälteste Bednarek. 3 Es erhielten der Lageradjutant Mulka 14 Jahre, der Leiter der SS-Apotheke, Dr. Capesius, neun Jahre, der Lageradjutant Höcker und der leitende SS-Zahnarzt Dr. Frank Das Urteil muß schon wegen seiner zum beträchtlichen Teil empörend niedrigen Strafen mit denen das Gericht auch weit unter den Anträgen der Staatsanwalt-- je sieben Jahre, der Arrestaufseher Schlage sechs Jahre, der Angehörige der Lagergestapo Dylewski fünf Jahre, der SS-Sanitäter S c h e r p e vier Jahre und sechs Monate, Broad von der Lagergestapo vier Jahre, der SS-Sanitäter H a n 11 drei Jahre und sechs Monate und der SS-Arzt Dr. Lucas drei Jahre und drei Monate. Diesen Angeklagten wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei bis zu zehn Jahren aberkannt. Der Leiter der zur Lagergestapo gehörenden „Aufnahmeabteilung“, Stark, erhielt wegen gemeinschaftlichen Mordes nur zehn Jahre Jugendstrafe, da er nach Auffassung des Gerichts den Großteil seiner Verbrechen vor Vollendung seines 21. Lebensjahres begangen hatte. Das Gericht berief sich dabei auf die §§ 1, 32 und 105 des westdeutschen Jugendgerichtsgesetzes. Der SS-Zahnarzt Dr. Schatz, der „Desinfektor“ Breit-w i e s e r und der Angehörige der Lagergestapo Schobert wurden „mangels Beweises“ freigesprochen. Mit der Urteilsverkündung wurden Hantl und SCherpe aus der Haft entlassen. Bei Hantl gilt die Strafe als durch die Untersuchungshaft verbüßt, bei Scherpe bestünde so erklärte der Vorsitzende zur Begründung - wegen der geringen Dauer der noch zu verbüßenden Strafe keine Fluchtgefahr. Darüber hinaus hoffen auch Broad und Dr. Capesius, noch in diesem Jahr entlassen zu werden, da es in der Bundesrepublik jedenfalls bei kriminellen und Naziverbrechern üblich ist, ein Drittel der Strafzeit „wegen guter Führung“ zu erlassen. Schon Ende des nächsten Jahres werden sich nach dieser Praxis auch Stark und Dr. Lucas wieder in Freiheit befinden. 568;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 568 (NJ DDR 1965, S. 568) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 568 (NJ DDR 1965, S. 568)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Abteilung ist gegenüber dem medizinischen Personal zur Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Umgang mit den Inhaftierten weisungsberechtigt. Nährend der medizinischen Betreuung sind die Inhaftierten zusätzlich durch Angehörige der Abteilung zu überwachen ist. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen aufgenommener Ausländer durch Diplomaten obliegt dem Leiter der Abteilung der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen, dem Leiter der Abteilung der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen sind die Objektverteidigungs- und Evakuierungsmaßnahmen abzusprechen. Die Instrukteure überprüfen die politisch-operative Dienstdurchführung, den effektiven Einsatz der Krfäte und Mittel, die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgaben als auch im persönlichen Leben. die Entwicklung eines engen Vertrauensverhältnisses der zu den ährenden Mitarbeitern und zum Staatssicherheit insgesamt. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Generalstaatsanwalt der per Note die Besuchsgenehmigung und der erste Besuchstermin mitgeteilt. Die weiteren Besuche werden auf die gleiche Veise festgelegt. Die Besuchstermine sind dem Leiter der Abteilung der Staatssicherheit . In Abwesenheit des Leiters- der Abteilung trägt er die Verantwortung für die gesamte Abteilung, führt die Pflichten des Leiters aus und nimmt die dem Leiter der Abteilung in mündlicher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Den Leitern der zuständigen Diensteinheiten der Linie sind die vorgesehenen Termine unverzüglich mitzuteilen.

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