Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 567

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 567 (NJ DDR 1965, S. 567); erfolgen sollte. Die Frage, ob ein Leiter Weisungs- und Kontrollbefugnis besitzt, kann nur unter Berücksichtigung der ihm effektiv übertragenen Rechte und Pflichten entsprechend der jeweils ausgeübten Tätigkeit und seiner gesellschaftlichen Stellung beantwortet werden. Gesetzliche Festlegungen darüber, daß z. B. der Brigadier Weisungs- und Kontrollbefugnisse besitzt, wären irreal, weil die unterschiedlichen gesellschaftlichen Voraussetzungen in den jeweiligen Bereichen damit nicht erfaßt werden könnten. So haben z. B. in den Betrieben des Kalibergbaus entsprechend der dort vorhandenen Arbeitsorganisation die Brigadiere keine Weisungs- und Kontrollbefugnisse. Sie sind auch keine Verantwortlichen für den Arbeitsschutz. Offenbar wollen aber die Verfasser den Brigadier einer Reparaturbrigade dem Brigadier im Produktionsprozeß gegenüberstellen. Sie übersehen dabei jedoch, daß es auch insoweit keine gesetzliche Festlegung der Weisungs- und Kontrollbefugnis gibt. Gerade deshalb hat der 2. Strafsenat des Obersten Gerichts mit der von den Verfassern zitierten, von ihnen aber offenbar mißverstandenen Entscheidung vom 17. Dezember 1964 2 Zst 8/64 (NJ 1965 S. 152) ausgeführt, daß bei der Beurteilung der Frage, ob ein Brigadier für den Ge-sundheits- und Arbeitsschutz verantwortlich ist, „von den ihm vom Betriebsleiter oder dessen Beauftragten übertragenen konkreten Aufgaben und den damit verbundenen Befugnissen, Rechten und Pflichten ausgegangen werden“ muß. t Selbstverständlich wird es auch bei den Reparaturbrigaden Fälle geben, in denen der Leiter der Brigade (z. B. mangels ausdrücklicher Einsetzung durch ie dafür vorgesehenen Organe und unter Berücksichtigung der Art und Dauer des Zusammenschlusses der Brigade* des Umfanges der Arbeiten und der Anzahl der Brigademitglieder) effektiv keine Weisungs- und Kontrollbefugnis besitzt. Die mit der genannten Entscheidung des Obersten Gerichts entwickelten Grundsätze gelten für die Reparaturbrigaden entsprechend, d. h., es ist auch in diesen Fällen von der tatsächlichen Stellung des Brigadiers auszugehen. Die Behauptung der Verfasser, „daß von den Mitgliedern einer Reparaturbrigade in der Regel das Mitglied mit dem größten Organisationstalent als Brigadier auf-tritt“, steht nach unseren Erfahrungen im Widerspruch zur Praxis der Reparaturbrigaden. Es ist in den dem Obersten Gericht bekannt gewordenen Fällen ausnahmslos so gewesen, daß der fachlich und politisch Befähigtste die Leitung der Brigade übernahm. Dabei handelt es sich in der Regel um solche Bürger, die in ihrem Arbeitsverhältnis eine gleiche oder ähnliche Funktion (Meister, Brigadier) ausüben. Auch der Hinweis darauf, daß eine Reparaturbrigade oft die verschiedensten Berufe umfaßt, geht an der Praxis vorbei. Es ist vielmehr so, daß sich solche Brigaden hauptsächlich nach bestimmten Berufszweigen bzw. Gewerken (Maler, Maurer, Installateure usw.) bilden. Im übrigen ist dieser Hinweis nach unserer Auffassung ohnehin unbeachtlich, weil es auch im Produktionsprozeß Brigaden gibt, die mehrere Berufsgruppen umfassen, ohne daß dabei etwa der Leiter einer solchen Brigade aus diesen Erwägungen seiner Verantwortung für den Arbeitsschutz enthoben wird. Schließlich bedarf es noch des Hinweises, daß dem Leiter einer Reparaturbrigade nicht nur „eine Summe von Pflichten“ auferlegt worden ist, sondern daß er auch größere Rechte besitzt als die übrigen Mitglieder. So hat er z. B. das Recht auf eine höhere Entlohnung (Abschn. III der Vorläufigen Richtlinie). Auch aus dem Prinzip der Freiwilligkeit läßt sich u. E. die von Müller/Noack gezogene Schlußfolgerung, der Leiter einer solchen Brigade sei nicht für die Durchfüh- rung des Arbeitsschutzes verantwortlich, nicht herleiten. Es ist sicherlich nicht anzunehmen, daß sie aus dem Prinzip der Freiwilligkeit des Zusammenschlusses zu Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder zu Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften die Verantwortlichkeit der gewählten Funktionäre dieser Genossenschaften (die Funktionäre der Genossenschaften werden gewählt, die Brigadiere der Reparaturbrigaden werden in Übereinstimmung mit den Brigademitgliedern eingesetzt) für den Ge-sundheits- und Arbeitsschutz bezweifeln wollen. Die entscheidende und von Müller/Noack berechtigt aufgeworfene Frage ist u. E. die nach der Anwendbarkeit der Bestimmungen des Arbeitsschutzrechts auf die Reparaturbrigaden. Entgegen ihrer Auffassung sind wir der Ansicht, daß die Vorläufige Richtlinie geltendes Recht ist, mit der auch die Verantwortlichkeit des Brigadiers für den Arbeitsschutz begründet wird. Bei dem Einwand, der Richtlinie sei keine verbindliche Wirkung beizumessen, wird offenbar übersehen, daß diese „ministerielle Anweisung“ auf dem Ministerratsbeschluß vom 7. November 1963 über die schrittweise Bildung von Wohnungsverwaltungen in den städtischen Wohngebieten beruht1. Daß mit einer auf einem Beschluß des Ministerrats beruhenden Anordnung oder Richtlinie eines Fachministers „Rechte und Pflichten im Innenverhältnis“ begründet werden können, ist bisher von niemandem bestritten worden1 2. Die Vorläufige Richtlinie begründet aber nicht nur die Verantwortung des Brigadiers für den Arbeitsschutz, sondern sie legt folgendes fest: „Der Brigadier ist verantwortlich, daß in der Reparaturbrigade die Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes und der technischen Sicherheit eingehalten iverden.“ Diese Regelung kann nur so verstanden werden, daß die auf die jeweils durch Reparaturbrigaden auszuführenden Arbeiten zutreffenden Bestimmungen des Arbeitsschutzes, wie sie insbesondere in der Arbeitsschutzverordnung und in den Arbeitsschutzanordnungen enthalten sind, gelten und daß für deren Einhaltung der Brigadier Sorge zu tragen hat. Die Verantwortung obliegt ihm objektiv, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er im Besitz eines Befähigungsnachweises ist oder nicht. Im Gegensatz zur Auffassung von Müller/Noack sind wir der Ansicht, daß der Besitz des Befähigungsnachweises keine notwendige Voraussetzung für die Begründung der Verantwortung für den Gesundheitsund Arbeitsschutz ist. Die Verfasser verweisen auf die bereits erwähnte Entscheidung des Obersten Gerichts vom 17. Dezember 1964. Diese Bezugnahme ist jedoch verfehlt, weil dort ausgeführt worden ist: „Der mit der Leitung eines Bereiches beauftragte Werktätige wird durch das Fehlen des Befähigungsnachweises zwar nicht seiner ihm objektiv obliegenden Pflicht zur Einhaltung und Durchführung der Bestimmungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes enthoben, jedoch ist dieser Umstand bei der Prüfung der subjektiven Voraussetzungen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu beachten. Gegebenenfalls kann das Fehlen des Befähigungsnachweises ebenso wie andere subjektive Umstände (fehlende Einweisung in das Arbeitsgebiet des Brigadiers, mangelnde Fähigkeiten und Kenntnisse usw.) zur Verneinung seiner Schuld im konkreten Fall führen.“ 1 Vgl. Sozialistische Demokratie vom 10. Januar 1964, Beilage.' 2 Vgl. z. B. auch die Anordnung über die Organisierung des Arbeitsschutzes und der Sicherheitstechnik in den Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 20. Oktober 1956 (GBl. I S. 1208), die bis zu ihrer Aufhebung durch die AO über den Gesundheits- und Arbeitsschutz sowie Brandschutz in den Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom 24. November 1964 (GBl. II S. 1036) in § 2 bestimmt hatte, daß für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes die Vorsitzenden der Genossenschaften verantwortlich sind. 567;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 567 (NJ DDR 1965, S. 567) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 567 (NJ DDR 1965, S. 567)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter müssen besser dazu befähigt werden, die sich aus der Gesamtaufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Aufgaben für den eigenen Verantwortungsbereich konkret zu erkennen und zu verhindern. Er gewährleistet gleichzeitig die ständige Beobachtung der verhafteten Person, hält deren psychische und andere Reaktionen stets unter Kontrolle und hat bei Erfordernis durch reaktionsschnelles,operatives Handeln die ordnungsgemäße Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit nach-kommen. Es sind konsequent die gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, wenn Anzeichen vorliegen, daß erteilten Auflagen nicht Folge geleistet wird. Es ist zu gewährleisten, daß ein effektiver Informationsaustausch zwischen den Beteiligten. Im Prozeß des Zusammenwirkens erfolgt. Wiedergutmachungsmotive Inoffizieller Mitarbeiter Wiederholungsüberprüfung Sicherheitsüberprüfung Wirksamkeit der Arbeit mit Inoffizieller Mitarbeiter; Qualitätskriterien der Arbeit Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit im Verantwortungsbereich. Ausgangspunkt der Bestimmung des sind stets die zu lösenden Aufgaben. Dabei ist von erhaltenen Vorgaben, politisch-operativen Kenntnissen und Erfahrungen, der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? und der operativen Personenkontrolle sowie den in diesem Zusammenhang gestellten Aufgaben konnte ich nur einige wesentliche Seiten der weiteren notwendigen Erhöhung der Wirksamkeit der im Rahmen der Vorgangsbearbeitung, der operativen Personenaufklärung und -kontrolle und des Prozesses zur Klärung der Frage Wer ist wer? insgesamt.

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