Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 565

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 565 (NJ DDR 1965, S. 565); trauen der Bauern zur Agrarpolitik der Arbeiter-und-Bauern-Macht zu festigen. Außerdem spielte das ökonomische Bedürfnis, die vorhandenen Produktionsmittel der Landwirtschaft und dem Übernehmer des Betriebes zu erhalten, eine entscheidende Rolle. Die Übertragung der Neubauernwirtschaft als Ganzes Die politische Funktion der Rechtsnormen ist zweifellos mit der Überwindung der einzelbäuerlichen Produktionsweise gegenstandslos geworden. Es gibt aber noch immer entscheidende ökonomische Gründe, die für eine Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung sprechen. Der Grad der Vergesellschaftung der Produktion und der Produktionsmittel in den Genossenschaften niederen Typs steht einer absoluten Änderung des derzeitigen Zustandes entgegen. Besonders dann, wenn eine genossenschaftliche Viehhaltung in der LPG Typ I noch nicht eingerichtet werden konnte, entspricht die Übernahme der kompletten Wirtschaft durch den Genossenschaftsbauern den Interessen der LPG, da die anteilige tierische Produktion unter diesen Umständen nur schwerlich von der LPG erbracht werden könnte. Auch erbrechtliche Erwägungen sprechen für die Beibehaltung der Einheit von Boden, Gebäuden und Inventar. Wenn die Neubauernwirtschaft durch Erbfolge oder auf dem Wege der vorweggenommenen Erbfolge an einen Erben fällt, der alle Voraussetzungen aufweist, die notwendig sind, um ein Mitgliedschaftsverhältnis mit der jeweiligen LPG einzugehen oder aufrechtzuerhalten, so muß er den Erben, die Altbauernwirtschaften übernehmen, gleichgestellt werden. Er sollte auch weiterhin die komplette Wirtschaft übernehmen und die Rechte und Pflichten eines LPG-Mitgliedes, die sich aus der Eigentümerstellung in bezug auf den Boden ergeben, in dem Umfang wahrnehmen können, wie sie von der jeweiligen LPG gewährt werden. Diese Handhabung würde überdies entscheidend dazu beitragen, neue Mitglieder, die Erben der früheren Neubauern, für die Genossenschaften zu gewinnen. Wenn für die Zukunft die Regelung erhalten bliebe, die Neubauernstellen bei Eintritt des Erbfalles oder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge an die Erben komplett zu vergeben, so könnten die von den Erben häufig so begehrten Gebäude nur erworben werden, wenn gleichzeitig die Wirtschaft als Ganzes übernommen und damit ein Mitgliedschaftsverhältnis zur LPG begründet wird. Die Übertragung einzelner Bestandteile der Neubauernwirtschaft Die vorstehenden Untersuchungen haben sich auf die Fälle beschränkt, in denen der Besitzwechsel zwischen den bisherigen Eigentümern und ihren Erben vorgenommen wird. Neben diesen Fällen sind jedoch diejenigen zu beachten, bei denen der Antritt der Erbschaft durch Kinder und Verwandte aus objektiv oder gesellschaftlich anerkannten subjektiven Gründen nicht möglich ist. Weil in der Praxis ein Mangel an geeigneten Bewerbern besteht2, wurden solche Wirtschaften bisher den LPGs in der Weise übergeben, daß sie Eigentumsrechte an allen Bestandteilen erwarben3, oder 2 viele der Jüngeren Mitglieder der LPGs. insbesondere die von den MTS kommenden Traktoristen, die nicht über ihr Elternhaus mit dem Boden verwachsen sind, weil solcher sich nicht im Besitz der Familie befand, empfinden auch jetzt keine Bindung und lehnen es häufig ab, Boden zu übernehmen, sind jedoch am Erwerb von Gebäuden interessiert. 3 Vgl. dazu OG, Urteil vom 20. November 1962 2 Zz 20/62 (NJ 1963 S. 287), in dem festgestellt wurde, „daß die LPG Grundstückseigentümer und auch Eigentümer von Bodenreformland - in der besonderen Gestaltung dieser Eigentumsart sein kann“, und die kritischen Bemerkungen dazu im Kommentar zum LPG-Gesetz, Berlin 1964, S. 101, sowie den Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 27. Juli 1965 (NJ 1965 S. 521) über den Ersatz von Verwendungen eines Neubauern für seine Wirtschaft, die er in den Bodenfonds zurückgibt und die einer LPG zur Nutzung überlassen wird. Boden und Gebäude wurden gemäß § 9 Abs. 4 LPG-Ges. als staatliches Eigentum registriert und den Genossenschaften zur Nutzung überlassen. Es hat sich jedoch in der Praxis gezeigt, daß die Genossenschaften, die solche Neubauernwirtschaften nutzen, damit finanziell z. T. erheblich belastet werden. Aus dieser Situation muß der Gesetzgeber Schlußfolgerungen ziehen. Das Hauptproblem des Besitzwechsels von Neubauernwirtschaften ist nicht die Anwendbarkeit der BesitzwechselVO aus dem Jahre 1951 i. d. F. von 1956 oder des § 9 LPG-Ges., sondern die Frage, wie die Nutzung der zurückgegebenen Betriebe mit den Grundsätzen des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft in Übereinstimmung gebracht werden kann. Wenn festgestellt wird, daß die LPGs durch die Übertragung der Gebäude unzumutbare finanzielle Belastungen zu tragen haben, dann müssen im Interesse der Rentabilität und unter Wahrung der Belange der LPGs neue Formen der Nutzung entwickelt werden. Unter Berücksichtigung der Tatsachen, daß die LPGs in den meisten Fällen keine Bewerber zur Übernahme der gesamten Wirtschaft finden und die Nutzung von Neubauernwirtschaften in den gegebenen Fällen nur für solche Bürger rentabel ist, die entstandene Schäden und künftig anfallende Reparaturen überwiegend selbst beseitigen, muß ernsthaft geprüft werden, ob es unter diesen Umständen sinnvoll wäre, den Grundsatz von der Einheit der Bestandteile einer Neubauernwirtschaft absolut aufrechtzuerhalten. Ein befriedigender Zustand wird für alle Seiten nur dann erreicht werden können, wenn die ökonomischen Erfordernisse gebührend berücksichtigt werden. Dabei kommt es insbesondere darauf an, daß die Gebäude der Landwirtschaft erhalten bleiben, indem sie vorwiegend als Hauswirtschaften von Genossenschaftsbauern genutzt werden. Das könnte erfolgen, indem die Genossenschaften ihren Mitgliedern das Nutzungsrecht gegen Übernahme der öffentlichen Lasten und der laufenden Instandhaltungskosten übertragen. Den Mitgliedern könnten die Gebäude auch verkauft werden. Die erstgenannte Möglichkeit ist für die LPG ökonomisch nur wenig sinnvoll, weil der bauliche Zustand der Gebäude vor der Übergabe meist eine Generalreparatur erfordert und außerdem dem nutzenden Genossenschaftsbauern nur wenig Anreiz bietet, die Instandhaltung sorgsam zu betreiben. Aus diesen Gründen ist m. E. die zweite Variante empfehlenswerter4. Ein etwaiger Einwand, durch die Teilung der Bodenreformwirtschaft und durch den Verkauf der Gebäude würden die Ergebnisse der Bodenreform beeinträchtigt, ist nicht stichhaltig. Wenn der oben dargelegte Sinn der Einheit der Bestandteile einer Bodenreformwirtschaft durch die Umwälzung der Produktionsweise und den Entwicklungsstand der LPGs gegenstandslos geworden ist, dann müssen diese Bedingungen auch neue Rechtsgrundsätze auslösen. Die Bodenreformgesetzgebung kann dadurch schon deshalb nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden, weil sie Verhältnisse der überwundenen einzelbäuerlichen Produktionsweise regelte, die nicht mehr existieren. Die Bedenken gegen einen Verkauf der Gebäude werden auch dadurch entkräftet, daß der Kreis der Erwerber mit den Interessen der LPG in Übereinstimmung gebracht wird. In wenigen Ausnahmefällen wird es auch für die Genossenschaften sinnvoll sein, das Eigentumsrecht an Neubauerngebäuden zu erwerben. Das könnte z. B. dann 4 Arlt hat sich im Falle des Besitzwechsels für eine Auflösung der Neubauernwirtschaft in ihre Bestandteile ausgesprochen, die jeweils einer unterschiedlichen rechtlichen Regelung zu unterwerfen sind (Kommentar zum LPG-Gesetz, S. 101 bis 103). Bedenken gegen die Darlegungen Arlts haben bereits Rohde/SchietsCh, „Bemerkungen zum Kommentar zum LPG-Gesetz“, NJ 1965 S. 199, vorgebracht. 565;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 565 (NJ DDR 1965, S. 565) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 565 (NJ DDR 1965, S. 565)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die staatl und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-ve rle tzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, Jugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft sowohl bei Erscheinungsformen der ökonomischen Störtätigkeit als auch der schweren Wirtschaftskriminalität richten, äußerst komplizierte Prozesse sind, die nur in enger Zusammenarbeit zwischen der Linie und dem Untersuchungsorgan wird beispielsweise realisiert durch - regelmäßige Absprachen und Zusammenkünfte zwischen den Leitern der Abteilung und dem Untersuchungsorgan zwecks Informationsaustausch zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen inhaftierter Personen nas träge gemeinsam üijl uöh audex Schutz mid heitsorganen und der Justiz dafür Sorge, bei strikter Wahrung und in konsequenter Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordert einheitliche Maßstäbe in der Anwend ung des sozialistischen Straf- und Strafverfahrensrechts bei der Einleitung, Bearbeitung und dem Abschluß von Ermittlungsverfahren.

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