Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 560

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 560 (NJ DDR 1965, S. 560); Entgegen der Auffassung des Präsidiums des Bezirksgerichts Schwerin ist die Tatsache, daß die einen selbständigen Haushalt führenden Mieter eines Teils einer Wohnung nicht über den gleich großen Wohn-raum wie der Haushalt in der ungeteilten Wohnung verfügen und daß in der Regel auch weniger Personen in einem Teil einer Wohnung wohnen, nicht ohne Bedeutung für die Festlegung des Anteils an der Treppenreinigung. Nicht überzeugend sind die Ausführungen des Präsidiums des Bezirksgerichts Schwerin, daraus könne unter Umständen hergeleitet werden, daß bei verschieden großen Wohnungen in einem Haus Dauer oder Turnus der Flur- und Treppenreinigung von der Größe der Wohnungen abhängig wäre. Meist befinden sich in einem Geschoß gleich große Wohnungen, wobei eine Differenz von einem Zimmer worauf Bordiert zutreffend hinweist nicht ins Gewicht fallen kann. Sind aber die Wohnungen in den verschiedenen Geschossen verschieden groß (z. B. im ersten Geschoß zwei größere Wohnungen und in den übrigen Geschossen je drei kleinere Wohnungen), dann wirkt sich das auch auf die Dauer und den Turnus der Flur- und Treppenreinigung aus. Es wäre aber nicht einzusehen, warum sich die auf die Wohnungen eines Geschosses abgestimmte Beteiligung an der Treppenreinigung durch den Umstand, daß sich mehrere Haushalte, davon möglicherweise ein Einzelpersonen-Haushalt, in eine Wohnung teilen, zugunsten der Mieter der anderen Wohnungen verändern sollte. Allerdings kann nicht die Anzahl der Personen in den einzelnen Wohnungen entscheidend sein; Grundlage ist vielmehr, wie bereits ausgeführt, die Wohnungseinheit. Die Bemessung des Anteils an den Reinigungsarbeiten nach Wohnungseinheiten mit der Folge, daß sich Dauer und Turnus der Treppenreinigung durch die Führung von zwei Haushalten in einer Wohnung nicht verlängern, rechtfertigt wiederum, daß alle in ihr wohnenden Mieter, notfalls für die gesamte Wohnung verpflichtet sind. Hierzu ist zu bemerken, daß zwar wie bereits ausgeführt der Kläger die Erfüllung einer der Tochter des Verklagten obliegenden Reinigungsverpflichtung unmittelbar ihr gegenüber zunächst nicht durchsetzen, sich aber den Anspruch des Verklagten gegen sie auf Grund eines gegen ihn erwirkten vollstreckbaren Titels im Wege der Zwangsvollstreckung übertragen lassen könnte (§ 857 ZPO). Eine ausnahmsweise rechtlich begründete Übertragung der Reinigungsverpflichtung auf die Mieter muß sich in einer angemessenen Herabsetzung der Miete aus-drücken, da davon auszugehen ist, daß sich diese Leistung als Vermieterverpflichtung in der Höhe des Mietbetrages niedergeschlagen hat. Die ausnahmsweise Übertragung der Reinigungsverpflichtung auf die Mieter bedeutet nicht, daß damit der Vermieter der an sich ihm obliegenden Verpflichtung für ständig enthoben ist. Er hat sich weiterhin zu bemühen, Möglichkeiten zu schaffen, um die Reinigung wieder selbst zu übernehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen. Sobald diese Möglichkeiten vorhanden sind, entfällt die Verpflichtung der Mieter, sofern sie sich nicht unbeschränkt und vorbehaltlos vertraglich zur Vornahme der Reinigung bereit erklärt haben. Bemerkt sei noch, daß die vorstehend dargelegten Möglichkeiten zur Neuregelung der Flur- und Treppenreinigung nicht die Befugnis geben, von anderen möglicherweise besonderen Verhältnissen im Hause oder der Mieter bzw. des Vermieters Rechnung tragenden vereinbarten Regelungen abzugehen; denn abweichende Regelungen sind, wenn sie nicht mit den Interessen einzelner Beteiligter absolut unvereinbar sind, grundsätzlich zulässig. Aus allen diesen Gründen verletzt der Beschluß des Bezirksgerichts die §§ 535 fl., 157, 242 BGB und § 41 AnglVO. Er war daher aufzuheben und die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht zurückzuverweisen. Im Staatsverlag der DDR erscheint demnächst: M. S. Grinberg: Probleme des Produktionsrisikos im Strafrecht Übersetzung aus dem Russischen Etwa 140 Seiten . Broschiert . Preis: 3 MDN Der bekannte sowjetische Strafrechtswissenschaftler behandelt eine auch für den deutschen Leser bedeutsame Thematik. Im Prozeß des umfassenden Aufbaus des Sozialismus, insbesondere bei der Durchsetzung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft, stehen die Menschen in ihrer schöpferijschen Aktivität oft vor Situationen, die eine mutige, schnelle Entscheidung, eine reale Einschätzung der Situation, ein Abwägen der Bedingungen, Möglichkeiten und vielfach auch Gefahren im gesamtgesellschaftlichen Interesse verlangen Situationen, die das bewußte Eingehen eines Risikos erforderlich machen, auch in der Erkenntnis, daß möglicherweise Mißerfolge, bestimmte Schäden oder Nachteile eintrelen. Dabei kommt es darauf an, das rechtmäßige Risiko von leichtfertigen, leichtsinnigen Handlungen und strafrechtlich zu ahndenden Verhaltensweisen zu unterscheiden und voneinander abzugrenzen. Hauptanliegen dieser Arbeit ist es, der Anerkennung des gerechtfertigten Risikos zum Durchbruch zu verhelfen. Grinberg untersucht zunächst den Begriff des Produktionsrisikos, charakterisiert das Wesen des gerechtfertigten Risikos, grenzt das gerechtfertigte Risiko von strafbaren Verhaltensweisen ab, setzt sich auch mit bürgerlichen Rechtsauffassungen zu dieser Problematik auseinander und kommt dann zu den einzelnen Arten von Risiken. Er behandelt insbesondere das Produktionsrisiko, das Neuererrisiko und das technische Risiko. Dem Leser wird die Problematik an Hand vielfältiger Beispiele aus allen Lebensbereichen, vornehmlich jedoch aus Industrie, Landwirtschaft, Transportwesen und wissenschaftlicher Forschungsarbeit, überzeugend nahegebracht. In den letzten Kapiteln werden spezifisch strafrechtliche Probleme behandelt: die Rechtmäßigkeit des Produktionsrisikos, die objektive und subjektive Seite des Tatbestandes des Risikos, Fragen der Kausalität und Schuld. Rechtfertigungsgründe und der Platz des Produktionsrisikos im System der die strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließenden Umstände. Der Verfasser untersucht auch Fragen, die über den Bereich des Risikos hinausgehen und die für die Neugestaltung unseres Wirtschaftsstrafrechts sehr bedeutsam sind. Berichtigungen In dem Beitrag von Weber. „Zur Anwendung des § 8 StEG“, NJ 1965 S. 438 ff., muß auf S. 442, rechte Spalte. 4. Absatz, der 3. Satz folgendermaßen lauten: „Nach ihren Untersuchungsergebnisscn hatten in Berlin-Köpenick 25,8 % der untersuchten Täter vor dem Alkoholgenuß nicht die Absicht, danach mit dem Fahrzeug zu fahren .“ In dem Beitrag von Müller / Noack, „Zur Verantwortung für den Gesundheits- und Arbeitsschutz in Reparatur- oder Feierabendbrigaden“, NJ 1965 S. 516 ff., muß es auf S. 516, linke Spalte, im 1. Absatz, 5. Zeile von unten, statt „oder“ richtig „ohne“ heißen. Herausgeber: Oberstes Gericht der Deutschen Demokratischen Republik. Redaktion: Lothar SChibor (Chefredakteur), Dr. Harry Creuzburg (Stellv. Chefredakteur), Christa Läuter, Dieter Tarruhn. 104 Berlin, Scharnhorststraße 37 Telefon: 2206 3837, 2206 3725, 2206 3727, 2206 3752. Verlag: VLN 610/62 Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, 102 Berlin, Roßstraße 6. - Veröffentlicht unter der Lizenz-Nr. 1194 des Presseamtes beim Vorsitzenden des Ministerrates der DDR. - Für unverlangt eingesandte Manuskripte wird keine Haftung übernommen. Nachdruck ist nur mit genauer Quellenangabe gestattet. Bezugsbedingungen: Die „Neue Justiz“ erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Vierteljährlich 7,50 MDN, Einzelheft 1,25 MDN. Bestellungen beim Postzeitungsvertrieb o.der beim Buchhandel. Anzeigenannahme beim Verlag. Anzeigenpreisliste Nr. 4. Gesamtherstellung: Staatsdruckerei der Deutschen Demokratischen Republik. (Rotationsdruck) 560;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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