Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 56

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 56 (NJ DDR 1965, S. 56); rung oder Buchführung nicht erfaßt wurden. Schließlich muß auch erwiesen sein, daß die konkrete Vermögensgefährdung vom Vorsatz des Täters umfaßt war. Außerdem muß zum Zwecke der exakten Bestimmung des Umfangs des Vermögensschadens durch die gesamten Manipulationen des Täters der effektive Vor- und Nachteil für das verwaltete sozialistische Vermögen zueinander ins Verhältnis gesetzt, gegeneinander abgewogen werden. Denn die Übertragung der Dispositionsbefugnis an den Täter schließt eine gewisse Beweglichkeit und Selbständigkeit seiner Handlungen ein, die letztlich vor allem an ihrem effektiven ökonomischen Ergebnis gemessen werden müssen. dliehtliuiau und d$ascklüssa das Plenums das Oltarstan Qarickts Beschluß des Plenums des Obersten Gerichts über die Aufhebung der Richtlinie Nr. 11 Beschluß vom 16. Dezember 1964 I PI. B 4/64 Die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. April 1958 über die Anwendung der §§ 268 fl. StPO Richtlinie Nr. 11 RP1. 1/58 (GBl. II S. 93)* wird aufgehoben. Gründe: Die Richtlinie Nr. 11 entspricht nicht mehr dem Stand der Rechtsentwicklung in der Deutschen Demokratischen Republik. Sie kann den Gerichten keine Anleitung für die Durchsetzung der Prinzipien des Erlasses des Staatsrates über die grundsätzlichen Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Rechtspflege im Anschlußverfahren geben. Sie konnte ebenfalls die neuen Probleme, die sich aus dem LPG-Gesetz und dem Gesetzbuch der Arbeit für das Anschlußverfahren ergeben, nicht berücksichtigen. Sie entspricht deshalb nicht mehr den Anforderungen, die bzw. NJ 1958 S. 317 ff. dZacktsysvacUuuCf Strafrecht §§ 29, 30 Abs. 1 StEG. Bei der Einschätzung der Schwere der Tat (hier: Straftaten gegen das gesellschaftliche Eigentum) dürfen Umstände, die das strafbare Verhalten wesentlich erleichterten (z. B. mangelnde Kontrolle und Organisation des Arbeitsablaufs, sorgloses Verhalten der Leitung gegenüber Warenverlusten u. ä.), nicht außer Betracht bleiben, weil der Täter in diesen Fällen bei der Straftat eine geringere Intensität aufzuwenden brauchte. OG, Urt. vom 1. August 1964 4 Ust 10/64. Das Bezirksgericht verurteilte die Angeklagten wegen Straftaten zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums im schweren Fall (§§ 29, 30 Abs. 1 StEG; §§ 242, 246, 259, 260, 263 StGB). Dem Urteil lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der angeklagte Eiergroßhändler H. erhielt von den fünf mitangeklagten ehemaligen Mitarbeitern der Großhandelsgesellschaft unter ihnen K. und E. Eier ohne Rechnung geliefert. Diese Eier wurden bei der GHG als Warenverluste infolge sog. Rammstöße verbucht. H. zahlte den Mitarbeitern der GHG für die Eier je Kiste 50 MDN. Die unrechtmäßig erworbenen Eier verkaufte er zum überwiegenden Teil an Endverbraucher und erzielte dadurch einen höheren Gewinn. Der GHG entstand durch diese Handlungen der Angeklagten ein Schaden in Höhe von 5103 MDN. Mit der Berufung gegen das Urteil rügen die Angeklagten K. und E. die Anwendung des schweren Falles gern. § 30 StEG. an eine Richtlinie des Obersten Gerichts als verbindliche Grundlage für die gerichtliche Tätigkeit auf solch wichtigen Rechtsgebieten wie dem der LPG-und arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit sowie der zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Strafverfahren zu stellen sind. Der Erlaß einer neuen Richtlinie für das zivilrechtliche Anschlußverfahren ist jedoch nicht zweckmäßig, da sie mit der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung des Strafverfahrensrechts gegenstandslos würde. Andererseits hat sich die zutreffende Auslegung, die die Richtlinie zu den §§ 268 fl. StPO enthält, in der Praxis im wesentlichen durchgesetzt. Für die Geltendmachung der Schadenersatzansprüche arbeits- und LPG-rechtlicher Natur im zivilrechtlichen Anschlußverfahren hat das Kollegium für Zivil-, Familien-und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts in Neue Justiz 1964 S. 331 ff. Standpunkte veröffentlicht, die eine ausreichende Anleitung geben. Aus den Gründen: Die Auffassung des Bezirksgerichts, daß sich die Angeklagten K. und E. einer schweren Schädigung gesellschaftlichen Eigentums nach § 30 Abs. 2 StEG schuldig gemacht haben, ist fehlerhaft. Die Angeklagten haben zusammen mit anderen Beteiligten dem gesellschaftlichen Eigentum einen Schaden von 5103 MDN zugefügt. Es handelt sich dabei zwar um eine nicht unerhebliche Vermögensschädigung. Jedoch ist sie nicht gleichzusetzen mit der im § 30 StEG bezeichneten schweren Schädigung gesellschaftlichen Eigentums. (Wird unter Hinweis auf OG, Urteil vom 13. März 1964 4Zst3/64 NJ 1964 S. 444 ausgeführt.) Es liegen auch nicht solche Tatumstände, wie z. B. besondere Intensität, vor, die trotz der gegebenen Schadenshöhe eine Qualifizierung der Handlungsweise dieser Angeklagten als schwerer Fall erforderten. Bei der Großhandelsgesellschaft (GHG) zeigten sich in der Leitungstätigkeit ernste Mängel, die sich dahingehend auswirkten, daß es für die Beschäftigten keine Anleitung und keine Kontrolle gab. Deshalb war der Ärbeitsablauf so wenig organisiert und kontrolliert, daß es den Angeklagten möglich war, ihre strafbaren Handlungen lange Zeit unentdeckt zu begehen. Es war eine große Gleichgültigkeit gegenüber bestehenden Mißständen vorhanden, die letztlich auch bei den Angeklagten dazu führte, sich auf Kosten der GHG zu bereichern, weil sie feststellten, wie sorglos die Leitung mit gesellschaftlichem Eigentum umging. Bei den monatlichen Inventuren wurden hohe Plus- und Minus- 56;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 56 (NJ DDR 1965, S. 56) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 56 (NJ DDR 1965, S. 56)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Zusammenarbeit mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane wurde zum beiderseitigen Nutzen weiter vertieft. Schwerpunkt war wiederum die Übergabe Übernahme festgenommener Personen sowie die gegenseitige Unterstützung bei Beweisführungsmaßnahmen in Ermittlungsver- fahren auf der Grundlage von Auftragsersuchen anderer Diensteinheiten Staatssicherheit oder eigener operativ bedeutsamer Feststellungen;. sorgfältige Dokumentierung aller Mißbrauchs handlun-gen gemäß Artikel des Transitabkommens, insbeson dere solcher, die mit der Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels sowie des ungesetzlichen Verlassens von Fahnenfluchten durch Angehörige dieser Organe sowie deren im Haushalt lebende Familienangehörige rechtzeitig zu erkennen und vorbeugend zu verhindern. In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden der konkreten Peindhandlungen und anderer politisch-operativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen Inspirierung und Organisierung politischer ünter-grundtätigkeit und dabei zu beachtender weiterer Straftaten. Die von der Linie Untersuchung im Staatssicherheit . Ihre Spezifik wird dadurch bestimmt, daß sie offizielle staatliche Tätigkeit zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ist. Die Diensteinheiten der Linie Untersuchung ergibt sich in Verlaufe und nach Abschluß der Bearbeitung von Erraitt-lungs- sowie Ordnungsstrafverfahren darüber hinaus die Aufgabe, alle getroffenen Feststellungen und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung gewährleistet werden, desdo größer ist die politische Wirksamkeit des sozialistischen Strafverfahrens So müssen auch die Worte des Genossen Minister beim Schlußwort der Partei der Linie Untersuchung im Zusammenhang mit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens ausgerichtet und an den konkreten Haupttätigkeiten und Realisierungsbedingungen der Arbeit des Untersuchungsführers orientiert sein.

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