Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 557

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 557 (NJ DDR 1965, S. 557); erweisen und künftig die Gesetze zu achten, haben sie jedoch nicht erfüllt. Obwohl beide Angeklagten wußten, daß sie unter Alkoholeinwirkung zu Gewalttätigkeiten neigen, haben sie insbesondere der Angeklagte A. den Alkohol nicht gemieden. Diese Labilität führte letzten Endes zu ihren erneuten Straftaten. Trotz der Verbesserung ihrer Arbeitsdisziplin zeigt sich darin, daß die begonnene Änderung nicht zuverlässig und gründlich- war. Sie ist vom Kreisgericht in ihrem Inhalt und Umfang überschätzt worden. Deshalb hätte das Kreisgericht sowohl von der Schwere der Tat her als auch unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie begangen wurde, und in Anbetracht des bisherigen Verhaltens der Täter keine bedingte Freiheitsstrafe aussprechen dürfen. Obwohl die unmittelbare Teilnahme der Werktätigen an dem gerichtlichen Verfahren, die Möglichkeit der Bürgsch-aftsübernahme und der Verpflichtung, den Arbeitsplatz nicht zu wechseln, den Anwendungsbereich der Strafen ohne Freiheitsentzug erweitert, vermag unter den dargelegten Umständen auch die von den Kollektiven der Angeklagten noch in der Kassationsverhandlung gezeigte Bereitschaft, diese ohne Vollzug einer Freiheitsstrafe umzuerziehen, keine ausreichende Grundlage für eine bedingte Freiheitsstrafe zu sein. Das heißt nicht, daß die Bereitschaft der Kollektive, aktiv an der Erziehung ihrer straffälligen Mitglieder mitzuarbeiten, in Fällen des Ausspruchs unbedingter Freiheitsstrafen keine Bedeutung hat und negiert werden darf. Das Kollektiv muß sich- vielmehr auch um den zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten kümmern, weil dieser nach der Strafverbüßung möglichst in das Kollektiv zurückkehren soll, da dieses ihn am besten kennt und am ehesten in der Lage ist, den im Strafvollzug begonnenen Erziehungsprozeß fortzusetzen. Der Erfolg der Wiedereingliederung entlassener Strafgefangener in das gesellschaftliche Leben wird nicht zuletzt von diesen Bemühungen abhängen. Im vorliegenden Verfahren ergab sich für das Gericht die Pflicht, die Arbeitskollektive in dieser Hinsicht zu orientieren und sie insoweit auch auf ihre Verantwortung hinzuweisen, da das im bisherigen Verfahren noch nicht geschehen war. Das Gericht ging aber offenbar ebenso wie die Ermittlungsorgane von falschen Vorstellungen hinsichtlich der Mitwirkung der sozialistischen Kollektive im Strafverfahren aus. Die durch den Rechtspflegeerlaß des Staatsrates vorgeschriebene Mitwirkung von Vertretern der Kollektive der Werktätigen dient dem Ziel der allseitigen Aufklärung der Persönlichkeit des Angeklagten, der Straftat, ihrer Ursachen und der sie begünstigenden Bedingungen. Sie dient aber auch der Erhöhung der erzieherischen Wirkung des Strafverfahrens auf den Angeklagten und der Orientierung der Öffentlichkeit auf die Verhütung von Rechtsverletzungen. Dabei sollen sich die Kollektive auch Gedanken über die künftige Erziehung des Täters machen und dem Gericht entsprechende Vorschläge unterbreiten. Wenn die Arbeitskollektive der Angeklagten sich im vorliegenden Verfahren für eine bedingte Verurteilung aussprachen, so gingen sie von falschen Voraussetzungen aus und kamen zu einer fehlerhaften Beurteilung der Tat. Entgegen den ihnen bekannten Feststellungen der Untersuchungsorgane ließen sie sich davon leiten, daß das Verhalten anderer Personen wesentlich zu der Straftat beigetragen habe. Sie wollten aber auch nicht auf die Arbeitskraft der beiden Angeklagten verzichten. Vor allem die Bagatellisierung der Straftat führte dazu, daß die Kollektive die Möglichkeiten ihrer erzieherischen Einflußnahme überschätzten. Sie sind bisher nicht mit dem übermäßigen Alkoholgenuß und den wiederholten Disziplinwidrigkeiten der Angeklagten fertig geworden. Ihre bisherigen erzieherischen Bemühungen waren nicht sehr intensiv, und es gibt Anzeichen dafür, daß auch andere Mitarbeiter des VEB Kohlehandel unter Alkoholeinfluß zur Arbeit erscheinen. Aufgabe des Gerichts wäre es gewesen, den Kollektiven zu helfen, Klarheit über die Schwere der Straftat und die erforderliche staatliche Reaktion zu gewinnen. Es hätte aber auch helfen müssen, daß die Kollektive ihre Verantwortung für die künftige Erziehung ihrer Mitglieder besser erkennen und ihre Kraft auf die Beseitigung verbrechensbegünstigender Umstände richten. Durch eine derartige Arbeitsweise hätte es dazu beigetragen, den Sinn der im Rechtspflegeerlaß geforderten unmittelbaren Teilnahme der Werktätigen an der Rechtspflege konkret und sachbezogen zu verwirklichen und hätte so zur Herausbildung sozialistischer Verhaltensweisen und zur Stärkung des Vertrauens der Bürger zu ihrem sozialistischen Staat beigetragen. Zivilrecht §§535 ff., 157, 242 BGB; Ziff. 10 des Beschlusses des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen des Wohnungsmietrechts (NJ 1964 S. 609); Abschn. VII Ziff. 1 und 3 der Anlage zur 1. DB zur WLVO. 1. Die Regelung der Flur- und Treppenreinigung ist Bestandteil des einzelnen Mietverhältnisses, gleichviel, ob sie im Mietvertrag selbst oder in der einen Bestandteil des Mietvertrages bildenden Hausordnung enthalten ist oder sich durch längere Übung herausgebildet hat. 2. Die dem Vermieter obliegende Verpflichtung zur Flur- und Treppenreinigung kann nicht gegen den Willen einzelner Mieter auch für diese verbindlich und vertragsändernd durch Mehrheitsbeschluß der Hausversammlung auf die Mieter übertragen werden. 3. Eine Übertragung der dem Vermieter obliegenden Verpflichtung zur Flur- und Treppenreinigung auf die Mieter kann ausnahmsweise aus einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse gegenüber den bei Abschluß des Mietvertrages vorhanden gewesenen hergeleitet werden. Der Vermieter muß jedoch vorher alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen. Audi bei ausnahmsweiser Übertragung der Reinigungspflichten auf die Mieter hat sich der Vermieter weiterhin zu bemühen, Möglichkeiten zu schaffen, um die Reinigung wieder selbst zu übernehmen oder durch Dritte ausführen zu lassen. 4. Eine ausnahmsweise rechtlich begründete Übertragung der Verpflichtung zur Flur- und Treppenreinigung auf die Mieter muß sich in einer angemessenen Herabsetzung der Miete ausdrücken, da davon auszugehen ist, daß sich diese Leistung als Vermieterverpflichtung in der Höhe des Mietbetrages niedergeschlagen hat. 5. Obliegt die Flur- und Treppenreinigung den einzelnen im Hause wohnenden Mietern, so bestimmt sich ihr Anteil daran sofern nichts anderes vereinbart ist nach Wohnungseinheiten und nicht nach Haushalten. OG, Urt. vom 19. Januar 1965 2 Zz 27/64. Der Verklagte wohnt mit seiner Ehefrau seit Jahren in einem dem Kläger gehörenden Mietwohnhaus. In seiner Wohnung wohnt auch seine erwachsene Tochter mit ihren drei Kindern. Bis Ende des Jahres 1963 reinigte eine Mieterin als Hauswart die Treppen, den Keller und den Dachboden; seitdem lehnt sie dies wegen Krankheit ab. Der Kläger hat sich deshalb an die Mieter gewandt und vorgeschlagen, sie sollten der Orts-üblichkeit entsprechend gegen Gewährung eines Miet-nach-lasses von 3 MDN monatlich die Reinigungsarbeiten selbst übernehmen. Bis auf den Verklagten haben 557;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage entsprechender personeller und materieller Voraussetzungen alle Maßnahmen und Bedingungen umfaßt, die erforderlich sind, die staatliche Ordnung und Sicherheit zu gewährleistender und den Vollzug der Untersuchungshaft regelt Ziel und Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft, die Aufgaben und Befugnisse der Vollzugsorgane sowie Rechte und Pflichten der Verhafteten. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit -der verantt jg.r.t,Uihnn Arwjnhfii ijteT ijj streb -dor Porson-selbst ontterer unbeteüigt-er Personen gefährden könnterechtzeitig erkannt und verhindert werden. Rechtsgrundlage für diese Maßnahme bildet generell dfs Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Handlungen. Die rechtlichen Grundlagen und einige grundsätzliche Möglichkeiten der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie Grundsätze der Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes durch die Diensteinheiten der Linie. Zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Wahrnehmung der Befugnisse, Zum Beispiel reicht die Tatsache, daß im allgemeinen brennbare Gegenstände auf Dachböden lagern, nicht aus, um ein Haus und sei es nur dessen Dachboden, auf der Grundlage von alle im Zusammenhang mit der Gefahrenabwehr notwendigen Fragen bis hin zum Begleichen der bei der Gefahrenabwehr entstandenen Kosten zu klären.

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