Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 544

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 544 (NJ DDR 1965, S. 544); eigentum, am genossenschaftlichen Eigentum oder auch am persönlichen Vermögen eines Neuerers oder Erfinders durch Pflichtverletzungen zu schaffen, da alle auftretenden Fälle mit einem allgemeinen Wirtschaftsstraftatbestand erfaßt werden könnten. Meines Erachtens können jedoch alle Möglichkeiten in nur einem Tatbestand kaum erfaßt werden, und es wäre für jeden Werktätigen verständlicher und erzieherisch wirkungsvoller, wenn bei der Formulierung dieser Straftatbestände zumindest beispielsmäßig einige gegen die Neuerer- und Erfinderbewegung sich richtende Straftaten in das neue Strafgesetzbuch aufgenommen würden. Dabei könnte von einigen in der Grundkonzeption zum Abschnitt „Angriffe gegen das Volkseigentum und Wirtschaftsstraftaten“ des künftigen Strafgesetzbuchs der DDR17 umrissenen Straftatbeständen ausgegangen werden, wie Mißwirtschaft, Vergeudungsdelikte. So könnte z. B. das Nichteinführen von Neuerervorschlägen und Neuerermethoden als eines der vielen möglichen Vergeudungsdelikte erfaßt werden18. * 17 Vgl. Speckhardt/BucWiolz u. a., „Probleme der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Wirtschaftsstraftaten“, Staat und Recht 1963, Heft 12, S. 1974 ff. 18 so auch Schwarz, Die Rolle des Strafrechts bei der Bekämpfung der Vergeudung sozialistischen Eigentums zu- gleich ein Beitrag zur sozialistischen Strafgesetzgebung in der DDR, Dissertation, Potsdam-Babelsberg 19G3, S. 391 f. Zur Auslegung des Begriffs im § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB i Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 27. November 1964 5 Zst 15/64 (NJ 1965 S. 183) folgenden Rechtssatz aufgestellt: „Unter dem Begriff der unzüchtigen Handlung i. S. des § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB sind sowohl eine körperliche Tätigkeit als auch Äußerungen zu verstehen. Werden unzüchtige Äußerungen gegenüber Kindern in woll-lüstiger Absicht getan, so liegt ein Verleiten zur Duldung unzüchtiger Handlungen vor.“ Dieser Auffassung, die z. T. auch in der Literatur vertreten wird*, kann aus folgenden Erwägungen nicht beigepflichtet werden: 1. Die Ausdehnung des Handlungsbegriffs auf Äußerungen muß wie auch der Generalstaatsanwalt in seinem Kassationsantrag hervorhob in diesem Zusammenhang zu einer unzulässigen Ausweitung des gesetzlichen Tatbestandes führen. Die Abgrenzung zwischen den unter § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB und den nicht unter diese Bestimmung fallenden Äußerungen muß notwendigerweise Schwierigkeiten bereiten, weil das Oberste Gericht die sog. wollüstige Absicht des Täters als entscheidendes Kriterium ansieht. Läßt sich aber bei körperlichen Kontakten die subjektive Zielsetzung des Täters wenn auch oft nur in bestimmtem Umfang im Charakter des objektiven Tatablaufs erfassen, so bleibt sie bei unzüchtigen Äußerungen völlig im dunkeln. Letzlich würde, da objektive Befunde nicht vorliegen, das Geständnis des Täters entscheiden, ob bestimmte Äußerungen in „wollüstiger Absicht“ getan wurden. 2. Die „wollüstige Absicht“ des Täters wird zum Tatbestandskriterium erhoben, obwohl sie im Gesetz gar nicht erwähnt ist, sondern durch das frühere Reichsgericht in die Rechtsprechung eingeführt wurde. * Vgl. Dressler/Naundorf, Verbrechen gegen die Person (Materialien zum Strafrecht, Besonderer Teil, Heft 2), Berlin 1955, S. 151; Frenzel/Weber, Der strafrechtliche Schutz der Persönlichkeit in der DDR, Berlin 1956, S. 116. Nach der gegenwärtigen gesetzlichen Regelung sind die Konfliktkommissionen für die Probleme der Neuerer-und Erfinderbewegung nicht zuständig19. Meines Erachtens sollte die Behandlung und Entscheidung von Rechtsverletzungen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit Neuerer- und Erfinderleistungen, die ihrem Wesen nach Arbeitsleistungen sind (vor allem, soweit es sich um Vermögensstreitigkeiten handelt), eine wichtige Aufgabe der Konfliktkommissionen werden. Die Konfliktkommissionen könnten dadurch, daß sie im Zusammenhang mit der Behandlung von Verstößen gegen die sozialistische Arbeitsmoral und das sozialistische Recht die Umstände aufdecken und auf ihre Beseitigung hinwirken, die der Entwicklung und Durchsetzung der neuen Technik hemmend entgegenstehen und die Neuerer- und Erfinderbewegung beeinträchtigen, einen wichtigen Beitrag zur optimalen Durchsetzung der Neuerervorschläge und Neuerermethoden, aber auch der Erfindungen, vor allem hinsichtlich ihrer planmäßigen obligatorischen Einführung, leisten. i9 vgl. §§ 13, 41 NVO, die AO über die Zuständigkeit und die Zusammensetzung der Schlichtungsstellen sowie über das Verfahren vor den Schlichtungsstellen vom 31. Juli 1963 (GBl. II S. 542) und die Bestimmungen bei Patentstreitsachen (bes. §§ 50 ff. PatG). unzüchtige Handlung" „Wollüstige Absicht“ will offenbar im Sinne von „geschlechtlicher Absicht“ oder „sexuell bezogener Motivation“ verstanden werden. Ist das aber der Fall, so ist nicht einzusehen, warum dann verschiedene andere Straftaten, z. B. die sexuell betonte, sadistische Kindesmißhandlung, nicht als Sexualdelikt qualifiziert werden. Der Hinweis auf die Existenz spezieller Tatbestände, z. B. § 223b StGB, wäre nicht stichhaltig, weil obszöne Äußerungen an sich ebenfalls durch andere gesetzliche Bestimmungen (§ 185 StGB) erfaßt werden. 3. Das Oberste Gericht geht bei der Einschätzung der Gefährlichkeit des Verhaltens des Angeklagten davon aus, daß sich unzüchtige Äußerungen gegen die gesunde und normale sexuelle Entwicklung des Kindes richten. Es weist besonders auf die „wohl bei jedem Kind vorhandene sexuelle Neugier" hin, die der Täter mißbraucht, indem er das Kind zum Anhören der Redensart verleitet. Dabei bleibt aber ein wesentlicher Umstand offen: Das Kindesalter reicht von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr. In dieser Zeitspanne sind das sexuelle Wissen, die sexuelle Neugier und der lustbetonte Emotionalbereich beim Kind sehr unterschiedlich ausgeprägt. Das 13jäh-rige Kind unterscheidet sich vom Kleinkind wesentlich, vom 14jährigen Jugendlichen dagegen kaum. Nach der Auffassung des Obersten Gerichts aber müßten obszöne Redensarten gegenüber einem 14jährigen weniger gefährlich sein als gegenüber einem 13jährigen. Für die gleichen Äußerungen müßte der Täter im ersten Fall wegen Beleidigung, im zweiten Fall wegen eines Sexualverbrechens zur Verantwortung gezogen werden, obwohl die Moralschfidigung des 14jährigen wie des 13-jährigen bei dem annähernd gleichen biologisch-psychologischen Entwicklungsstand (jedenfalls im Normalfall) gleich schwer anzusehen wäre. Selbst wenn der Täter obszöne Worte zu einem Kleinkind sagt, das ihn nicht versteht und von den Unterschieden der Geschlechter noch keine Ahnung hat, wäre er nach der Auslegung 544;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 544 (NJ DDR 1965, S. 544) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 544 (NJ DDR 1965, S. 544)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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