Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 537

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 537 (NJ DDR 1965, S. 537); Psychologen auf allen Gebieten der Krankenbehandlung psychisch fehlentwickelter Menschen selbstverständlich. Aus diesen Faktoren gibt es unserer Auffassung nach nur einen einzigen Schluß: Die Begutachtung muß in Gemeinschaft zwischen einem Psychiater und einem Psychologen durchgeführt werden, und die Fragestellung des Gerichts muß sowohl hinsichtlich des § 4 JGG als auch des § 51 StGB erfolgen. Wir halten deshalb die Praxis der Gerichte für falsch, die in der letzten Zeit vereinzelt lediglich einen Auftrag nach § 4 JGG oder nach § 51 StG gegeben haben. Unseres Wissens haben sich die Gutachter auch hieran nicht gehalten, sondern die Begutachtung immer nach §4 JGG und §51 StGB durchgeführt, auch wenn die Fragestellung der Gerichte eingeengter war. Eine andere Regelung würde nach Auffassung der Sektion für Gerichtspsychiatrie in der Gesellschaft für Psychiatrie und der Sektionen für klinische Psychologie in den Gesellschaften für Psychologie und für Psychotherapie einen erheblichen Rückschritt bedeuten. Psychiater und Psychologen stellen also gemeinsam die Forderung auf, das Oberste Gericht möge darauf orientieren, daß die Begutachtung nach § 4 JGG und nach § 51 StGB gemeinsam durch Psychiater und Psychologen durchgeführt wird. Dr. BARBARA REDLICH, wiss. Mitarbeiterin im Ministerium der Justiz Sozialverhalten und Kriminalität weiblicher Jugendlicher Das Verhalten der Mädchen und Frauen zur Kriminalität unterscheidet sich von der Straffälligkeit der männlichen Bevölkerung in einem Maße, das die geschlechtsdifferenzierte Untersuchung der Kriminalität als gerechtfertigt erscheinen läßt und notwendig macht. Am deutlichsten zeigt sich das in der Straftatenhäufigkeit. Im Jahre 1963 kamen in der Altersgruppe der 15- bis 16jährigen auf die Straftat eines Mädchens 9,7 Straftaten männlicher Jugendlicher, und in der Altersgruppe der 16- bis 18jährigen war das Verhältnis 1 :7,5. Ich möchte mich in diesem Beitrag nicht mit den Gründen für dieses Phänomen in der Kriminalitätsstruktur beschäftigen, das die Kriminalstatistik aller Länder registriert, sondern mich einigen Fragen der Kriminalität und des Sozialverhaltens straffällig gewordener Mädchen im Alter von 14 bis 18 Jahren zuwenden. Erscheinungsformen der Kriminalität weiblicher Jugendlicher Im Jahre 1963 begingen von den ermittelten Täterinnen Diebstahl und Unterschlagung gesellschaft- schaftlichen und privaten Eigentums = 69 % Urkundenfälschung = 2,8 % Betrug zum Nachteil gesellschaftlichen und privaten Eigentums = 2,7 % Hehlerei und Begünstigung = 1,5 % Demgegenüber ist die Kriminalitätsstruktur bei den männlichen Jugendlichen differenzierter. Hier begingen im Jahre' 1963 von den ermittelten Tätern Diebstahl und Unterschlagung gesellschaft- lichen und privaten Eigentums = 46 % § 49 StVO, § 92 StVZO, unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen = 0,8 % Sittlichkeitsdelikte = 7,7 % vorsätzliche Körperverletzung = 4,8 % Sachbeschädigung = 2,2 % Damit konzentriert sich die Kriminalität weiblicher Jugendlicher auf Angriffe gegen das Eigentum, vorrangig in Form des einfachen Diebstahls. Die übrigen Deliktsgruppen sind so geringfügig vertreten, daß sie das Bild der Mädchenkriminalität nicht wesentlich mitbestimmen. Diese Kriminalitätsstruktur zeigt jedoch kein aktuelles, nur für die DDR typisches Bild. Die 1963 von westdeutschen Mädchen dieses Alters begangenen Straftaten und die Mädchenkriminalität der Weimarer Republik unterscheiden sich davon kaum. Wir haben es also mit einer historisch gewachsenen Erscheinung zu tun, die sich erhalten hat, weil die Bedingungen, die ihr zugrunde lagen, auch noch in unserer Republik wirken. Dazu gehören die Unterschiede in der Freizeitgestaltung der Mädchen und Jungen, die einseitige Belastung der männlichen Jugend mit bestimmten negativen Traditionen, die Unterdrückung jeglicher Aggressivität bei den Mädchen und ihre emotionale Erziehung, die sie selbst dann, wenn sie sich über Gesetz und Moral hinwegsetzen, besonders aggressive Handlungen vermeiden läßt, und nicht zuletzt die unterschiedliche Bewertung weiblichen und männlichen Verhaltens durch die Öffentlichkeit. Die Kritik durch die sozialistische Gesellschaft, mit der die Mädchen bei negativen Handlungsweisen in der Öffentlichkeit rechnen müssen, hält sie von einer Reihe von Straftaten zurück. Neben der Kriminalstatistik ergibt die Untersuchung von über 100 Strafakten aus dem Jahre 1963, daß sich die Kriminalität der Mädchen auch in ihrer Schwere wesentlich von der Kriminalität der Jungen unterscheidet. Die Eigentumskriminalität setzt sich vorwiegend aus einfachen Diebstählen zusammen, aus Straftaten also, die sie unbeobachtet, von anderen Bürgern begehen können und die keine Gewaltanwendung erfordern. Zur Überwindung von Widerständen entschließen sie sich selten. Einbruchsdiebstähle, die mit einer besonderen Planung, mit Vorbereitungshandlungen und Sachbeschädigung verbunden sind, begehen sie kaum. Sie treten dabei meistens als Gehilfen in einer Gruppe oder Bande auf; häufig sind sie hier aber auch nur Hehler. Randalierende Mädchengruppen oder überhaupt Mädchenbanden sind eine Ausnahmeerscheinung. Die Eigentumskriminalität der Mädchen besteht in der Mehrzahl aus Gelegenheitsdiebslählen, die sie bei Bekannten, Arbeitskollegen, in Geschäften und Warenhäusern durchführen. Sie nutzen einen unbeobachteten Augenblick, die Vertrauensseligkeit ihrer Mitbürger oder günstige Umstände am Arbeitsplatz (z. B. als Verkäuferin) aus. Sie stehlen Geld und Gebrauchsgegenstände oder Genußmittel und Süßigkeiten; der Schaden ist meistens gering. Auch die Begehungsweise spiegelt also die obengenannten Beziehungen wider. Die Täterpersönlichkeit verurteilter Mädchen Sieht man sich die Persönlichkeit dieser verurteilten Mädchen an, so stellt man fest, daß ihre relativ geringe kriminelle Intensität in keinem Verhältnis zu dem negativen Bild steht, das sich hier ergibt. In den untersuchten Verfahren waren 165 Täterinnen angeklagt, von denen sich 86 = 52 % in einer Gruppe zusammenfassen lassen, deren Sozialverhalten durch ausgeprägt negative Züge charakterisiert wird. Für sie lassen sich in den folgenden Bezugspunkten im wesentlichen gemeinsame Aussagen machen. Die Interessen und Bedürfnisse der Mädchen dieser ersten Gruppe sind auf einfache (nicht selten primitive), naheliegende materielle Annehmlichkeiten und Genüsse, auf ein bequemes vor allem arbeitsfreies - 537;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 537 (NJ DDR 1965, S. 537) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 537 (NJ DDR 1965, S. 537)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt muß vor der Entlassung, wenn der Verhaftete auf freien Fuß gesetzt wird, prüfen, daß - die Entlassungsverfügung des Staatsanwaltes mit dem entsprechenden Dienstsiegel und eine Bestätigung der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr bei Notwendigkeit durch Kontrollpassierposten besetzt. Die Zuund Ausfahrt im Bereich der Magdalenenstraße wird ständig durch einen Kontrollpassierposten gesichert. Darüber hinaus wird dieser Posten in der Zeit von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen stellen die genannten Beispiele gestalteter Anlässe und hierauf beruhende Offizialisierungsmaßnahmen durch strafprozessuale Prüfungshandlungen grundsätzlich nur verallgemeinerungsunwürdige Einzelbeispiele dar.

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