Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 528

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 528 (NJ DDR 1965, S. 528); Verklagte .nach der Uniformordnung der Deutschen Post verpflichtet ist, ein Entgelt als Kostenanteil zu entrichten, hat sie Anspruch auf die richtige Berechnung und Auszahlung ihres Nettoverdienstes. Wenn das Einbehalten der Kostenanteile für die Uniform auf Weisung des Ministeriums für Post- und Fernmeldewesen vom Nettoverdienst der Beschäftigten erfolgt, dann ist die Klägerin verpflichtet, den Nettolohn so auszuzahlen, daß der Kostenanteil sofort mit einbehalten wird. Erfolgt das auf Grund eines Versehens der Lohnberechnungsstelle nicht, dann ist die Auszahlung des Lohnes ijn Sinne der Vorschriften des § 12 Abs. 2 Buchst, b der LohnzahlungsVO unrichtig. Für den Anspruch auf Rückzahlung muß dann zwangsläufig auch die darin festgelegte Frist von einem Monat gelten. Diese Frist ist aber längst überschritten. Da § 12 Abs. 3 der LohnzahlungsVO bestimmt, daß nach Ablauf dieser Frist der Anspruch auf Rückforderung erlischt, ist die Entscheidung des Kreisgerichts nicht zu beanstanden. Der Einwand der Klägerin, daß sie auch den Mietbetrag für die betriebseigenen Wohnungen vom Lohn der Werktätigen einbehält und es zu Komplikationen führen könnte, wenn im vorliegenden Falle die Klage abgewiesen würde, ist ohne jede Bedeutung. Die Mietzahlung, auch für betriebseigene Wohnungen, ist eine zivilrechtliche Forderung der Klägerin. Die Zahlung der Anteile für die gewährte Uniform ist aber ein Anspruch, der unmittelbar aus dem Arbeitsrechtsverhältnis entsteht und der durch arbeitsrechtliche Normen geregelt worden ist. Für diese Anteile, die vom Nettolohn des Werktätigen einbehalten werden können, gelten in jedem Falle die Vorschriften des § 12 der LohnzahlungsVO. Beschluß über die Bildung der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Februar 1963 (GBl. II S.262); Ziff. 43 Richtlinie über die Wahl und Arbeitsweise der Konfliktkommissionen vom 30. März 1963 (GBl. II S. 237); § 18 AGO. Entsprechend ihrer Aufgabenstellung sind das Komitee der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion und seine Inspektionen berechtigt, die materielle Verantwortlichkeit von Werktätigen geltend zu machen. Durch ihre Antragstellung erlangen sie nicht die Stellung eines Beteiligten oder einer Partei. BG Potsdam, Urt. vom 15. Dezember 1964 BA 30/64. Der Kläger ist Handelsleiter bei der Verklagten. Am 17. Februar 1964 unterrichtete der Hauptbuchhalter den Direktor des Verklagten, daß durch schuldhaftes Handeln des Klägers für 520 MDN Ware verdorben sei. Der Direktor unternahm nichts. Am 3. März 1964 hat die Arbeiter-und-Bauern-Inspektion des Kreises O. schriftlich bei der Konfliktkommission des Betriebes beantragt, den Kläger wegen seines pflichtwidrigen Verhaltens materiell verantwortlich zu machen. Die Konfliktkommission hat antragsgemäß entschieden. Der Einspruch des Klägers gegen diesen Beschluß und der Einspruch gegen das kreisgerichtliche Urteil hatten keinen Erfolg. Aus den Gründen: Die Konfliktkommission und das Kreisgericht haben stillschweigend die Zulässigkeit der Antragstellung durch die Arbeiter-und-Bauern-Inspektion bejaht, obwohl sie in Ziff. 43 der Richtlinie für die Wahl und Arbeitsweise der Konfliktkommissionen vom 30. März 1963 (GBl. II S. 237) nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Diese im Ergebnis zutreffende Auffassung bedarf jedoch wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung einer ausführlichen Würdigung. Durch den Beschluß über die Bildung der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion der DDR vom 28. Februar 1963 (GBl. II S. 262) wurde ein Kontrollsystem geschaffen, das als Instrument des Volkes in dessen Interesse die Durchführung der von Partei und Regierung gestellten Aufgaben zuverlässig garantiert. In der Präambel des Beschlusses heißt es dazu u. a.: . „Der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion wird die Aufgabe gestellt, bei der unbedingten Erfüllung des Pro-' gramms der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands mitzuwirken, eine systematische Kontrolle über die tatsächliche Durchführung der Beschlüsse und Direktiven zu organisieren, zur Vervollkommnung der Planung und Leitung der Volkswirtschaft beizutragen und die Staatsdisziplin sowie die sozialistische Gesetzlichkeit zu festigen.“ Zur Erfüllung dieser und anderer wichtiger Kontroll-funktionen sind neben dem Komitee Inspektionen, Zweiginspektionen, Bezirks- und Kreis-Inspektionen gebildet worden, die ihre Funktionen unter breiter Einbeziehung der Werktätigen selbständig und unabhängig von Leitungen der Partei-, Staats- und Wirtschaftsorgane wahrnehmen. Zur Erfüllung ihrer umfassenden gesellschaftlichen Kontrolltätigkeit sind sie mit weitgehenden Rechten ausgestattet, die im einzelnen in Abschn. III des Beschlusses erläutert sind. Zu ihnen gehört auch das Recht, „von verantwortlichen Leitern und Mitarbeitern, die dem Staat, den Betrieben, Genossenschaften und gesellschaftlichen Organisationen materiellen Schaden zugefügt haben, Schadenersatz zu verlangen “. Diese rechtliche Stellung des Komitees der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion und seiner Inspektionen und ihre Aufgaben lassen eindeutig erkennen, daß hier Organe bestehen, die noch umfassender als die Staatsanwaltschaft Kontrollfunktionen ausüben. Daraus folgt weiter, daß sie zur Durchsetzung ihrer Rechte gegebenenfalls auch die gesellschaftlichen und staatlichen Rechtspflegeorgane in Anspruch nehmen müssen, die gern. §§ 144, 148 GBA u. a. auch für die Behandlung von Ansprüchen aus materieller Verantwortlichkeit Werktätiger nach den Vorschriften der §§112 ff. GBA zuständig sind. Soweit die Inspektionen des Komitees der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sind sie in den dadurch anhängig werdenden Verfahren nicht als Beteiligte oder Partei anzusehen; ihr Auftreten entspricht der Form und dem Inhalt nach vielmehr der verfahrensrechtlichen Stellung des Staatsanwalts, die in §§ 154 GBA und 18 AGO ausdrücklich geregelt ist. Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Prinzipien treffen voll auf das Komitee der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion und seine Inspektionen zu und haben zur Folge, daß auf ihren Antrag die am Streitfall beteiligten Parteien vom Gericht mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten in das Verfahren einzubeziehen sind. Die gleiche rechtliche Konsequenz ergibt sich auch für die Tätigkeit der Konfliktkommission. Wenn auch im Kleis der Antragsberechtigten in Ziff. 43 der KK-Richtlinie die Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion nicht ausdrücklich genannt sind, so gelten doch für die Inanspruchnahme und Tätigkeit dieses gesellschaftlichen Rechtspflegeorgans die gleichen Rechtsauffassungen, wie sie für das Verfahren bei den mit gleichen Aufgaben betrauten staatlichen Rechtspflegeorganen verbindlich sind. Eine andere Handhabung würde weder den gesellschaftlichen Erfordernissen entsprechen noch eine einheitliche Rechtsanwendung gewährleisten. In diesem Verfahren hat die Kreisinspektion der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion O. infolgedessen berechtigt von den ihr gegebenen Möglichkeiten durch den Antrag an die Konfliktkommission Gebrauch gemacht. Der Beschluß der Konfliktkommission vom 18. März 1964 ist deshalb unter Beachtung der dafür wesentlichen Rechtsnormen zustande gekommen. (Es folgen Ausführungen zum schuldhaften Verhalten des Klägers.) 5 28;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 528 (NJ DDR 1965, S. 528) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 528 (NJ DDR 1965, S. 528)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt trifft auf der Grundlage dieser Anweisung seine Entscheidungen. Er kann in dringenden Fällen vorläufige Anordnungen zur Beschränkung der Rechte der Verhafteten und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe. Das Zusammenwirken zwischen dem Vollzugsorgan Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren. Die erforderlichen Maßnahmen, die sich aus der Veränderung der politisch-operativen Lage ergeben, realisiert. Zum. Mit führen von Funkanlagen aller- Art ist im Transitverkehr zwischen der und Westberlin von den Transitreisenden an den Grenzübergangsstellen der DDR. Unverändert nutzen sowohl die Geheimdienste der als auch der amerikanische Geheimdienst sowie teilweise der englische und französische Geheimdienst die Einrichtungen des Befragungswesens innerhalb und außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik. Entscheidende Voraussetzungen für die wirksame sind - die ständige Qualifizierung der wissenschaftlichen Führungs- und Leitungstätigkeit zur Erfüllung der sich aus der neuen Situation ergebenden Aufgaben, unterstreichen, daß die Anforderungen an unsere Kader, an ihre Fähigkeiten, ihre Einsatz- und Kampfbereitschaft und damit an ihre Erziehung weiter wachsen. Dabei ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalt zu klären. Dies bedeutet, daß eine Zuführung von Personen erfolgen kann, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der eine gefährdende öder störende Auswirkung auf die öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X