Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 527

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 527 (NJ DDR 1965, S. 527); Ablösung als Verkaufsstellenleiterin wegen Trunkenheit wurde in der Verkaufsstelle am 7. September 1963-eine Inventur durchgeführt, die einen Fehlbetrag von 147,14 MDN ergab. Die von der Antragstellerin angerufene Konfliktkommission verpflichtete die Antragsgegnerin durch ihren Beschluß vom 2. Dezember 1963 wegen des Inventurfehlbetrages vom 7. September 1963 zum Schadenersatz in Höhe von 147,14 MDN. Der Beschluß wurde am 3. Januar 1964 ausgefertigt und der Antragsgegnerin am 1. Juli 1964 zugestellt. Die Antragsgegnerin hat den Beschluß nicht durch Erhebung der Klage (Einspruch) angefochten. Mit Schreiben vom 15. Juli 1964 beantragte die Antragstellerin, den Beschluß der Konfliktkommission vom 2. Dezember 1963 für vollstreckbar zu erklären. Das Stadtbezirksgericht gab dem Antrag mit seinem Beschluß vom 18. Juli 1964 statt. Hiergegen hat die Antragsgegnerin Einspruch (Berufung) beim Stadtgericht eingelegt. Darin führte sie aus: „Der Koll. D., der die VSt. für vier Tage übernahm, hatte in dieser Zeit einen Umsatz von 850 DM und schloß bei der Übergabe an die Kolln. H. mit einem Plus von etwa 260 DM ab. Es ist doch daraus zu ersehen, daß meine Inventur, die ein Manko von 147 DM ergab, falsch ausgewertet wurde, denn in vier Tagen kann sich kein Plus von 260 DM ergeben.“ Sie beantragte, den Beschluß des Stadtbezirksgerichts aufzüheben und die Vollstreckbarkeit des Beschlusses der Konfliktkommission vom 2. Dezember 1963 zu versagen. Die Antragsstellerin beantragte, den Einspruch (Berufung) zurückzuweisen. Hierzu führte sie aus, daß der Beschluß der Konfliktkommission keine Prinzipien des Arbeitsrechts verletze. Mit dem am 22. August 1964 verkündeten Beschluß versagte das Stadtgericht in Abänderung des Beschlusses des Stadtbezirksgerichts vom 18. Juli 1964 die Vollstreckbarkeit des Beschlusses der Konfliktkommission vom 2. Dezember 1963, insbesondere mit der Begründung, der Beschluß der Konfliktkommission stehe nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften über die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen und sei folglich nicht geeignet, für vollstreckbar erklärt zu werden. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, mit dem Verletzung der §§ 44, 47 und 51 Abs. 1 AGO gerügt wird. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: (Der Senat begründet zunächst, daß das Stadtgericht mit der Prüfung der tatsächlichen und materiellrecht-lichen Grundlagen des Konfliktkommissionsbeschlusses im Verfahren gern. § 44 AGO seine Befugnis überschritten hat.) In Wirklichkeit gab es keinen Grund, dem Einspruch (Berufung) der Antragsgegnerin stattzugeben. Der Beschluß-der Konfliktkommission ist unter Beachtung der vom Gericht im Verfahren gemäß § 44 AGO zu prüfenden rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung zustande gekommen und die darin ausgesprochene Verpflichtung zu einer Leistung zur Vollstreckung geeignet. Er beruht auch nicht auf einer erkennbaren Verletzung wesentlicher Prinzipien des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit. Einwendungen gegen ihn und den ihm zugrunde liegenden Anspruch hatte die Antragsgegnerin mit der Klage (Einspruch) geltend zu machen. Im Verfahren gern. § 44 AGO durften diese nicht berücksichtigt werden. Demgemäß war die Vollstreckbarkeitserklärung vom Stadtbezirksgericht mit Recht erteilt worden, und der hiergegen gerichtete Einspruch (Berufung) hätte als unbegründet zurückgewiesen werden müssen. Der Beschluß des Stadtgerichts war deshalb wegen Gesetzesverletzung durch unrichtige Anwendung des § 44 AGO zu ändern. Da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war, hat der Senat gemäß § 9 Abs. 2 AGO den Einspruch (Berufung) der Antragsgegnerin in eigener Entscheidung zurückgewiesen und damit den Beschluß des Stadtbezirksgerichts über die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung des Konfliktkommissionsbeschlusses wiederhergestellt. Der Beschluß des Stadtgerichts verletzt aber auch in anderer Hinsicht das Gesetz. Gemäß § 44 Abs. 1 AGO entscheidet das Gericht über Anträge auf Vollstreckbarkeitserklärung von Konfliktkommissionsbeschlüssen durch Beschluß. Da diese Beschlüsse des Gerichts nicht lediglich der Vorbereitung und Durchführung der mündlichen Verhandlung dienen, ist gegen sie gern.' § 47 Abs. 1 AGO das Rechtsmittel des Einspruchs (Berufung) an das Berufungsgericht zulässig. Dadurch wird ein Berufungsverfahren im Sinne der §§ 47 if. AGO eingeleitet, das gemäß § 51 AGO nach mündlicher Verhandlung durch Urteil endet. Demgemäß hätte das Stadtgericht auf den Einspruch (Berufung) der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Stadtbezirksgerichts nach der von ihm durchgeführten mündlichen Verhandlung durch Urteil entscheiden müssen. Die Entscheidung durch Beschluß dagegen war unzulässig und verletzt das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 51 AGO. §60 GBA; §12 VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II S. 551). Zuviel gezahlter Lohn kann aus Gründen, die mit dem Arbeitsrechtsverhältnis im Zusammenhang stehen, nur innerhalb eines Monats zurückgefordert werden, wenn der Lohnempfänger die falsche Auszahlung nicht selbst verschuldet hat. BG Dresden, Urt. vom 13. April 1965 BA 34/65. Die Verklagte ist bei der Klägerin seit dem 6. März 1961 als Postzustellerin beschäftigt. Sie trägt eine Uniform, für die sie monatlich 3 MDN als Kostenanteil zu zahlen hat. Die Klägerin hat es während der Dauer von zwei Jahren versäumt, diesen Betrag eirizubehalten. Sie fordert ihn nunmehr von der Verklagten. Die Streitsache wurde am 11. Januar 1965 ordnungsgemäß vor der Konfliktkommission beraten und entschieden. Die Konfliktkommission hat die Forderung der Klägerin zurückgewiesen, weil sie diese als eine Rückforderung vom Lohn ansieht, für die die gesetzliche Frist verstrichen sei. Der Beschluß der Konfliktkommission wurde von der Klägerin fristgerecht am 25. Januar 1965 durch Klageerhebung beim Kreisgericht angefochten. Das Kreisgericht hat die Klage als unbegründet zurückgewiesen. Mit ihrem fristgerecht erhobenen Einspruch (Berufung) beantragt die Klägerin, das angefochtene Urteil sowie den Beschluß der Konfliktkommission aufzuheben und die Verklagte zur Zahlung von 72 MDN (Rückstand für 24 Monate) zu verurteilen. Der Einspruch war zulässig, aber unbegründet. Aus den Gründen: Nach § 60 GBA verjähren die Ansprüche der Werktätigen auf Lohn-, Ausgleichs- und Entschädigungszahlungen sowie Rückzahlungsansprüche der Betriebe in zwei Jahren, soweit in gesetzlichen Bestimmungen keine andere Frist festgelegt ist. Eine derartige" andere Fristbestimmung für Rückzahlungsansprüche der Betriebe enthält § 12 der VO über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung (LohnzahlungsVO). Dort wird im Abs. 2 bestimmt, daß der Betrieb bei fehlerhaften Berechnungen bzw. unrichtigen Auszahlungen des Lohnes den zuviel gezahlten Lohn zurückfordern kann. Der Anspruch auf Rückforderung kann nur innerhalb eines Monats nach der Auszahlung, spätestens am nächsten Lohnzahltag nach Ablauf dieses Monats, gegenüber dem Werktätigen geltend gemacht werden. Es war deshalb zu prüfen, welcher Frist der Anspruch der Klägerin unterliegt. Unabhängig davon, daß die 527;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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