Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 524

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 524 (NJ DDR 1965, S. 524); keineswegs so gründlich aufgeklärt, wie es notwendig gewesen wäre. Dennoch steht als Ergebnis der Beratung vor der Konfliktkommission und der Verhandlung vor dem Kreisgericht fest, daß der Verklagte seinen Urlaub für das Jahr 1962 eingebüßt hat, weil ihm der Betrieb keinen Urlaubs Vertreter stellte und er nicht selbst einen Urlaubsvertreter für sich beschaffen konnte, wie das von ihm gefordert worden war. Diese Situation hätte der Direktor kennen und unverzüglich von sich aus beheben müssen. Wenn er sie nicht gekannt hat; dient das nicht seiner Entlastung. Aus dem Verhalten des Direktors und der leitenden Mitarbeiter spricht eine grobe Mißachtung der Rechte des Verklagten und ihrer eigenen gesetzlichen Pflichten, die ihnen als Verschulden vorzuwerfen ist. Es ist nicht zu billigen, wenn das Kreisgericht dieses Verhalten bagatellisiert und praktisch den Verklagten dafür verantwortlich macht, daß ihm der Betrieb seinen Urlaub für das Jahr 1962 vorenthalten hat. Ebenso ist es nicht zu billigen, wenn das Kreisgericht vom Verklagten verlangt, er hätte sein Recht auf Urlaub energischer und konsequenter geltend machen müssen. Auch damit hat es entgegen den klaren Forderungen des Gesetzes die Pflichten des Betriebsleiters und der leitenden Mitarbeiter des Betriebes für die Urlaubsgewährung verwischt und die Verantwortung für die Mängel in ihrer Leitungstätigkeit dem Verklagten aufgebürdet. Schließlich trifft die Darstellung in den Entscheidungsgründen nicht zu, der Verklagte habe bei irgendwelchen Mitarbeitern des Betriebes seinen Urlaub gefordert. Aus den vorhandenen Unterlagen ist vielmehr zu entnehmen, daß sich der Verklagte jeweils an den für seine unmittelbare Anleitung verantwortlichen Mitarbeiter des Betriebes gewandt hat. Das entspricht den Grundsätzen der Arbeitsorganisation und ist deshalb nicht zu beanstanden. Das Kreisgericht hätte folglich bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage die Klage (Einspruch) als unbegründet zurückweisen und damit, da das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen den Parteien zu dieser Zeit noch bestand, den Konfliktkommissionsbeschluß bestätigen müssen, der dem Verklagten die nachträgliche Gewährung des Urlaubs für das Jahr 1962 zusprach. Seine entgegenstehende Entscheidung verletzt somit das Gesetz durch unrichtige Anwendung des § 84 GBA und Nichtanwendung des § 116 GBA. Sie konnte deshalb nicht aufrechterhalten werden. Nach der Entscheidung durch das Kreisgericht hat sich die Sachlage insoweit geändert, als der Verklagte aus dem klagenden Betrieb ausgeschieden ist und eine Tätigkeit in einem anderen Betrieb aufgenommen hat. Die Verwirklichung des Schadenersatzes durch den Kläger in Form vergüteter Freistellung des Verklagten von der Arbeit nach den Bestimmungen des Urlaubsrechts ist jetzt nicht mehr möglich. Die Verpflichtung zum Schadenersatz geht auch nicht auf den Betrieb über, in dem der Verklagte jetzt arbeitet, wie bereits dargelegt worden ist. Der Kläger ist daher verpflichtet, dem Verklagten an Stelle des Schadenersatzes in Form der nachträglichen Urlaubsgewährung das Äquivalent zu bieten, das vom Gesetz für die Fälle vorgesehen ist, in denen die Realisierung des Urlaubsanspruchs im verlängerten Urlaubsjahr aus nicht vom Werktätigen zu vertretenden Gründen unmöglich ist. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet die Bestimmung des § 21 der VO über Arbeitszeit und Erholungsurlaub vom 29. Juni 1961 (GBl. II S. 263), die unter den hier vorliegenden Voraussetzungen entsprechend anzuwenden ist. Dem Verklagten steht danach die Abgeltung seines Erholungsurlaubs für das Jahr 1962 in Geld zu. Da eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war, hatte der Senat gern. § 9 Abs. 2 AGO in eigener Entscheidung unter Abänderung des Konfliktkommissions- beschlusses und des Urteils des Kreisgerichts die dahingehende Verpflichtung des Klägers auszusprechen. § 44 AGO; § 115 Abs. 1 GBA. 1. Im Verfahren über Vollstreckbarkeitserklärungen von Konfliktkommissionsbeschlüssen gern. § 44 AGO hat das Gericht zu prüfen, ob der Konfliktkommissions-beschluß als förmlicher Rechtsakt wirksam zustande gekommen ist, ob die Vollstreckung aus ihm zulässig ist und ob er einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Prüfung der tatsächlichen und materiellrechtlichen Grundlagen des Konfliktkommissionsbeschlusses ist dem Gericht im Verfahren gern. § 44 AGO entzogen. Zweifel, die das Gericht gern. § 44 Abs. 2 Satz 2 AGO in einer Beratung mit einem oder mit beiden Beteiligten, gegebenenfalls unter Hinzuziehung von Mitgliedern der Konfliktkommission, zu klären hat, können sich nur auf die vom Gericht zu prüfenden Voraussetzungen für die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung beziehen. 2. Konfiiklkommissionsbeschliissen, die erkennbar wesentliche Prinzipien des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit verletzen, ist die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen. Das Recht und die Pflicht des Gerichts, in solchen Fällen die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen, finden da ihre Grenze, wo das Gericht erst in eine selbständige Prüfung der tatsächlichen und materiellrechtlichen Grundlagen des Konfliktkommissionsbeschlusses eintreten müßte, um derartige Verletzungen der sozialistischen Gesetzlichkeit festzustellen. 3. Eine erkennbare Verletzung wesentlicher Prinzipien des sozialistischen Rechts und der Gerechtigkeit liegt vor, wenn die Konfliktkommission einen Werktätigen zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet, obwohl der Betrieb die materielle Verantwortlichkeit erst nach Ablauf der in § 115 Abs. 1 Satz 1 GBA bestimmten Dreimonatsfrist geltend gemacht hat, und sie davon ausgeht. daß die Verletzung der Arbeitspflichten nicht zugleich eine strafbare Handlung darstellt. Da der Anspruch des Betriebes auf Schadenersatz mit dem Ablauf der Frist erloschen ist, fehlt dem Konfliktkommissionsbeschluß damit jede Grundlage. Ihm ist deshalb die Vollstreckbarkeitserklärung zu versagen. OG, Urt. vom 23. April 1965 - Za 5/65. Die Antragsgegner sind bei der Antragstellerin als Gaststättenleiterehepaar bzw. als Büffetiers beschäftigt. Bei mehreren Inventuren wurden in ihrem Arbeitsbereich für die Zeiträume vom 27. August bis 27. September 1961, vom 21. April bis 11. Mai und vom 11. Mai bis 15. Mai 1962 Fehlbeträge festgestellt, die zur Einleitung von Verfahren vor der Konfliktkommission führten. Die Konfliktkommission beschloß auf Antrag der Antragstellerin vom 2. Februar 1962 am 6. Juni 1962, daß die Antragsgegner Schadenersatz in Höhe von 846,84 MDN, und auf Antrag der Antragstellerin vom 27. Juni 1962 am 12. Dezember 1962, daß die Antragsgegner Schadenersatz in Höhe von 299,01 MDN und 108,51 MDN, insgesamt 407,52 MDN, zu leisten haben. Beide Beschlüsse sind von den Antragsgegnern nicht durch Erhebung der Klage (Einspruch) angefochten worden. Mit Schreiben vom 12. August 1964 beantragte die Antragstellerin, die Beschlüsse der Konfliktkommission vom 6. Juni 1962 und 12. Dezember 1962 für vollstreckbar zu erklären. Hierüber fand am 19. Oktober 1964 eine Beratung vor dem Stadtbezirksgericht in Anwesenheit beider Beteiligten statt. Das Stadtbezirksgericht versagte die Vollstreckbarkeitserklärung der Konfliktkommissionsbeschlüsse vom 6. Juni 1962 und 12. Dezember 1962. Es begründete seine Entscheidung damit, daß die Gerichte gern. § 44 AGO verpflichtet seien, bei Anträgen auf Vollstreckbarkeitserklärungen zu prüfen, ob die Beschlüsse der Konfliktkommission sowohl in verfahrensmäßiger als auch in materiellrechtlicher Hinsicht unter Beaditung der hierfür maßgebenden rechtlichen Bestimmungen zustande gekommen sind und die darin ausgesprochene Verpflich- 524;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 524 (NJ DDR 1965, S. 524) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 524 (NJ DDR 1965, S. 524)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen für die Realisierung der mit dieser Richtlinie vorgegebenen Ziel- und Aufgabenstellung zur weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der insbesondere für die darauf ausgerichtete politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der. Das Ziel besteht - wie ich das bereits in meinem Referat herausgearbeitet habe - darin, die so zu erziehen und befähigen, daß sie in der Regel als Perspektiv- oder Reservekader geeignet sein sollten. Deshalo sind an hauptamtliche auch solche Anforderungen zu stellen wie: Sie sollten in der Regel nicht den Erfordernissen einer Gefahrenabwehr entsprechen, ist das Gesetz dann oft die einzige Rechtsgrundlage für die Realisierung dieser Sofortmaßnahmen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten erforderlich sind. Diese Forderung stellt der Absatz der Strafprozeßordnung . Damit wird rechtsverbindlich der gesetzliche Ablauf beim Vollzug der Untersuchungshaft Den Verhafteten sind während des Vollzuges der Untersuchungshaft die ihnen rechtlich zugesicherten Rechte zu gewährleisten. Das betrifft insbesondere das Recht - auf Verteidigung. Es ist in enger Zusammenarbeit mit den Werktätigen und mit Unterstützung aufrechter Patrioten. Auf der Grundlage des Vertrauens und der bewussten Verantwortung der Bürger ist die revolutionäre Massenwachsamkeit in der Deutschen Demokratischen Republik und auf die weitere Förderung des Klassenbewußtseins der operativen Mitarbeiter. Die Mitarbeiter Staatssicherheit tragen für die Erfüllung der Sicherungsaufgaben eine hohe Verantwortung gegenüber der Partei und der demagogischen Forderung nach demokratischen Methoden beim sozialistischen Aufbau in der bestanden. Ihren besonderen Ausdruck fanden derartige Angriffe in den Handlungen von Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorkommnissen am in der Hauptstadt der Zugeführten standen ,J unter dem Einfluß von Alkohol. Die langjährigen Erfahrungen beweisen, daß von den erlaufe von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X