Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 522

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 522 (NJ DDR 1965, S. 522); dZecktsprcakung Arbeitsrecht §§ 84, 116 GBA; § 21 VO über Arbeitszeit und Erholungsurlaub vom 29. Juni 1961 (GBl. II S.263). 1. Ein Betrieb, der unter Verletzung seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Urlaubsgewährung einem Werktätigen den ihm zustehenden Erholungsurlaub bis zum Ablauf des verlängerten Urlaubsjahres vorenthält, ist verpflichtet, dem Werktätigen den Urlaub nachträglich als Schadenersatz in vergüteter Freistellung von der Arbeit unter Anwendung der Bestimmungen des Urlaubsrechts zu gewähren. Die Verwirklichung des Urlaubs als Schadenersatz setzt voraus, daß zu dieser Zeit das Arbeitsrechtsverhältnis zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb, gegen den sich der Schadenersatzanspruch richtet, noch besteht. Die Verpflichtung zur Gewährung von Urlaub als Schadenersatz geht nicht auf einen anderen Betrieb über, in dem der Werktätige später eine Arbeit aufnimmt. 2. Ist die Gewährung von Urlaub als Schadenersatz in vergüteter Freistellung von der Arbeit nach den Bestimmungen des Urlaubsrechts unmöglich, weil der Werktätige inzwischen aus dem Betrieb ausgeschieden ist, so hat dieser als Ausgleich den Urlaub in Geld abzugelten. OG, Urt. vom 14. Mai 1965 - Za 2/65. Der Verklagte war Leiter einer Gemüseverkaufsstelle des Klägers. Er ist am 31. Dezember 1964 aus dem Betrieb ausgeschieden. Obwohl er sich wiederholt rechtzeitig darum bemüht hatte, konnte er im Urlaubsjahr 1962 einschließlich der Verlängerung bis zum 31. März 1963 seinen Urlaubsanspruch nicht verwirklichen, weil ■keine Urlaubsvertretung für ihn gestellt wurde. Ein Urlaubsplan für das Jahr 1962 hat nicht bestanden. Der Verklagte rief deshalb die Konfliktkommission an und beantragte unter Bezugnahme auf § 116 GBA, den Kläger zu verpflichten, ihm den Erholungsurlaub für das Jahr 1962 nachträglich zu gewähren. Mit ihrem Beschluß vom 9. Juli 1963 gab die Konfliktkommission dem Antrag statt. Hiergegen hat der Kläger fristgemäß Klage (Einspruch) beim Kreisgericht, Kammer für Arbeitsrechtssachen, erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Konfliktkommissionsbeschlusses die Forderung des Verklagten auf nachträgliche Gewährung des Erholungsurlaubs für das Jahr 1962 abzuweisen. Zur Begründung führte er aus, der Urlaub müsse vom Werktätigen im jeweiligen Urlaubsjahr ausnahmsweise bis zum 31. März des folgenden Jahres in Anspruch genommen werden. Die Struktur der Verkaufsstelle des Verklagten bedinge, daß der Urlaub zur Zeit der Gemüseschwemme nicht angetreten werden könne. Der Kläger habe im Januar 1963 alle Mitarbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen, ihren fälligen Urlaub noch bis zum 31. März 1963 zu nehmen, da der Urlaubsanspruch sonst erlösche. Dem Verklagten werde nicht unterstellt, daß er sich Anfang des Jahres 1963 nicht um seinen Urlaub für das Jahr 1962 bemüht habe. Der Kläger könne jedoch nachweisen, daß sich der Verklagte vom Februar 1963 an wegen seines Urlaubs für das Jahr 1962 nicht an den Handelsbereichsleiter gewandt habe. Der Direktor habe erst im Mai 1963 von dem Antrag des Verklagten auf Gewährung des Urlaubs für das Jahr 1962 erfahren. Er habe dann, wenn auch mit gewissen Schwierigkeiten, die Vertretung geregelt, so daß der Verklagte im Juni 1963 seinen Urlaub antreten konnte. Allerdings sei dieser Urlaub auf das Jahr 1963 angerechnet worden, da der Urlaubsanspruch für das Jahr 1962 erloschen war. Hätte sich der Verklagte rechtzeitig, gegebenenfalls noch im Februar 1963, an den Direktor selbst gewandt, dann hätte die Möglichkeit bestanden, daß er seinen Urlaub bis zum 31. März 1963 antreten konnte. Seinen Antrag auf Zurückweisung der Klage begründete der Verklagte damit, daß er sich mehrfach sowohl bei zuständigen Referenten des Handelsbereichs als auch beim Handelsbereichsleiter um die Gewährung des Urlaubs für das Jahr 1962 bemüht habe. Das sei jedoch ohne Erfolg geblieben. Auf einer Verkaufsstellenleitertagung im Januar 1963 sei vom Handelsbereichsleiter der Hinweis gegeben worden, daß er nur in Urlaub gehen könne, wenn er eine Vertretung habe. Es sei ihm jedoch nicht möglich gewesen, eine Urlaubsvertretung für sich zu beschaffen. Mit seinem Urteil hat das Kreisgericht den Beschluß der Konfliktkommission aufgehoben und die Forderung des Verklagten auf nachträgliche Gewährung des Urlaubs für das Jahr 1962 abgewiesen. In den Entsehei-dungsgründen führte es aus, der Konfliktkommissionsbeschluß verletze § 84 GBA. Der Verklagte habe zwar gewisse Anstrengungen unternommen, sein Recht auf Urlaub zu verwirklichen, diese Bemühungen seien jedoch nicht intensiv und energisch genug gewesen. Es gebe keine rechtliche Möglichkeit, nach dem 31. März 1963 den Urlaubsanspruch für das Jahr 1962 noch durchzusetzen. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts. Der Kassationsantrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Der Verklagte hatte bereits vor der Konfliktkommission beantragt, über seine Forderung auf nachträgliche Gewährung des Erholungsurlaubs für das Jahr 1962 unter Anwendung der Bestimmung des § 116 GBA zu entscheiden. Hierdurch hat er zu erkennen gegeben, daß er seine Forderung unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes geltend machte, und sie durch die Angabe der sachlich in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmung rechtlich eindeutig charakterisiert. Diesen Hinweis hätte das Kreisgericht bei der Verhandlung und Entscheidung des Arbeitsstreitfalles beachten müssen. Das hiermit aufgeworfene rechtliche Problem ist weder neu, noch war es von vornherein entgegen der Rechtsauffassung des Verklagten zu lösen. So hatte das Oberste Gericht schon in seinem Urteil vom 30. Oktober 1954 - 2 Za 112/54 - (NJ 1955 S. 124; OG A Bd. 1 S. 104) den Grundsatz ausgesprochen, daß der Erholungsurlaub unter bestimmten Voraussetzungen als Schadenersatz zu gewähren ist. Dieser Grundsatz ist Bestandteil der Arbeitsrechtsprechung geworden. Selbst wenn das Kreisgericht der Auffassung gewesen sein sollte, der ursprünglich auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches gestützte Grundsatz könne nach dem Inkrafttreten des Gesetzbuches der Arbeit nicht mehr angewandt werden, hätte es sich in seinem Urteil damit auseinandersetzen und die Gründe dafür darlegen müssen. Nur hierdurch hätte es die rechtliche Problematik des Falles erschöpfend behandelt und seine Entscheidung ausreichend begründet. Offenbar hat das Kreisgericht jedoch diese Problematik nicht erkannt und ist deshalb zu einer unrichtigen Entscheidung gekommen. Das Recht auf jährlichen Urlaub zum Zwecke der Erholung ist ein Grundrecht der Werktätigen in der Deutschen Demokratischen Republik (Art. 16 Abs. 1 Verfassung; §2 Abs. 3 in Verbindung mit §79 Abs. 1 GBA). Dieses Recht wird Bestandteil des Arbeitsrechtsverhältnisses zwischen dem Werktätigen und seinem Betrieb. Es begründet einen Anspruch des Werktätigen auf bezahlte jährliche Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Erholung gemäß den Bestimmungen des Urlaubsrechts gegenüber dem Betrieb und eine dementsprechende Verpflichtung des Betriebes gegenüber dem Werktätigen. Zur Verwirklichung des Grundrechts auf Urlaub und der Verpflichtung des Betriebes aus dem Arbeitsrechtsverhältnis hat der Betriebsleiter die tatsächlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der Werktätige seinen Urlaubsanspruch im Urlaubsjahr 522;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 522 (NJ DDR 1965, S. 522) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 522 (NJ DDR 1965, S. 522)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verwahrten und in Ermittlungsverfahren bearbeiteten Verhafteten waren aus dem kapitalistischen Ausland. Bürger mit einer mehrmaligen Vorstrafe. die im Zusammenhang mit der Durchführung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Rückführung, der beruflichen Perspektive und des Wohnraumes des Sück-zuftthrenden klar und verbindlich zu klären sind lach Bestätigung dieser Konzeption durch den Leiter der zuständigen operativen Diensteinheit abzustimmen und deren Umsetzung, wie das der Genosse Minister nochmals auf seiner Dienstkonferenz. ausdrücklich forderte, unter operativer Kontrolle zu halten.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X