Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 520

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 520 (NJ DDR 1965, S. 520); Da der Kommissionshändler nicht nur die sich aus der Verwaltung der volkseigenen Kommissionsware ergebende erhöhte Sorgfaltspflicht zu üben, sondern darüber hinaus überhaupt die Interessen des sozialistischen Vertragspartners wahrzunehmen hat (§ 6 des Mustervertrages), stellt die vorsätzliche Verletzung dieser vertraglichen Pflichten, wenn sie zu einem Vermögensnachteil wie vorstehend dargelegt führt und dieser vom Vorsatz umfaßt ist, Untreue zum Nachteil gesellschaftlichen Eigentums (§ 29 StEG) dar. 4. Bedingungen, unter denen die Strafbarkeit bei Waren- oder Geldentnahmen des Kommissionshändlers zu verneinen is* a) Besonderheiten bei der Prüfung der subjektiven Tatseite Trotz der klaren vertraglichen Rechtslage, die eine unentgeltliche Warenentnahme ausschließt und zur ungeschmälerten (mit Ausnahme des zulässigen Provisionsabzuges) Abführung des Tageserlöses verpflichtet, sind noch häufig solche Fälle anzutreffen, daß alte Geschäftsgepflogenheiten der Kommissionshändler, Ware und Geld für persönliche Bedürfnisse zu entnehmen. von den sozialistischen Vertragspartnern nicht energisch bekämpft, sondern sogar geduldet werden. So kommt es vor, daß ansonsten verantwortungsbewußt arbeitende Kommissionshändler solche Waren oder Geldentnahmen tätigen und der dadurch entstandene Fehlbetrag bei der nächsten Inventur durch Abzug von der Provision oder aus der Kaution gedeckt wird, ohne daß von seiten des Handelsorgans die Ursachen für das Entstehen des Fehlbetrages untersucht werden bzw. sogar die Erklärung des Kommissionshändlers, der Fehlbetrag hänge mit Privatentnahmen zusammen, nicht zum Anlaß einer kritischen Auseinandersetzung genommen wird. Dadurch, daß der Handelsbetrieb die Minusdifferenz kritiklos hinnimmt und lediglich die Begleichung derselben verlangt, entsteht in solchen Fällen bei vielen Kommissionshändlern die Auffassung, daß ihnen trotz der vertraglichen Regelung von ihren Geschäftspartnern eingeräumt wird, Waren zu entnehmen oder Geld zurückzuhalten, bis gelegentlich der Inventur ein Ausgleich vorgenommen wird. Für den Kommissionshändler stellt sich das auf Grund der Duldung des Handelsorgans nicht als strafbare Handlung, sondern gleichsam als Warenentnahme auf Kredit bzw., soweit es sich um im sozialistischen Eigentum stehende Gelder handelt, als Darlehn dar, wogegen sein Partner nichts einzuwenden habe. Die Gerichte haben in solchen Fällen sorgfältig zu prüfen, ob die subjektive Tatseite erfüllt ist oder ob der Unterschlagungs- bzw. Untreuetatbestand deshalb zu verneinen ist, weil der Kommissionär bei seinen Entnahmen nicht den Vorsatz hatte, dem anderen Partner Nachteil zuzufügen bzw. Ware oder Geld zu unterschlagen. Ist der Kommissionshändler wegen dieser Handlungsweise vom Handelsorgan kritisiert und aufgefordert worden, die Bestimmungen des Kommissionsvertrages exakt einzuhalten, und ist ihm dadurch bewußt geworden, daß die von ihm geübte Praxis im Rahmen der vertraglichen Beziehungen nicht anerkannt wird, dann ist der Unterschlagungs- bzw. Untreuetatbestand subjektiv erfüllt. Bei der strafrechtlichen Beurteilung des Verhaltens des Kommissionärs sind die unter Ziff. 4 b dargelegten Kriterien zu beachten. Zur Erhöhung der Ordnung und Sicherheit im Kommissionshandel ist es erforderlich, daß die Handelsorgane durch eine verbesserte Kontroll- und Erziehungsarbeit die auf alten Geschäftsgepflogenheiten beruhenden Praktiken der Kommissionshändler über- winden und gewährleisten, daß die vertraglichen Vereinbarungen exakt eingehalten werden. b) Verneinung einer Strafbarkeit gemäß § 8 StEG Es gibt Fälle, in denen zwar dem Wortlaut nach eine Unterschlagung oder Untreue gegeben ist, aber auf Grund aller Umstände im Einzelfall die Verbrechensqualität nach § 8 StEG fehlt. Zu diesen Umständen und Bedingungen der Handlung gehören sowohl objektive Faktoren (z. B. der Umfang der unzulässig angeeigneten Werte bzw. der nicht ordnungsgemäß abgeführten Verkaufserlöse) wie subjektive Faktoren (z. B. die Beweggründe). Es ist zu unterscheiden, ob sich ein Kommissionshändler zum Nachteil des Handelsbetriebes ein üppiges Leben verschaffen will oder ob er sich z. B. die Werte aneignete bzw. die Verkaufserlöse nicht abführte, um seinen notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten, weil das Handelsorgan unzulässigerweise einen nicht durch strafbares Verhalten des Kommissionärs entstandenen Inventurfehlbetrag aus seiner Provision und nicht aus der Kaution getilgt hat. Beachtlich für eine mögliche Anwendung des § 8 StEG ist ferner, ob er die Mittel benötigte, um vertretbare Inventaranschaffungen geringen Umfanges bzw. dringend notwendige Reparaturen zu finanzieren oder um kurzfristig erforderliche Aushilfskräfte zu bezahlen. Die wiederholt gestellte Frage, welchen Einfluß die Kaution auf die Strafbarkeit von Entnahmen hat, d. h., ob die sich in den Grenzen der gestellten Kaution haltenden Entnahmen zur Straflosigkeit führen, ist dahin zu beantworten, daß allein die Tatsache, daß sich die Entnahmen innerhalb der Grenzen der Kaution halten, die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Unterschlagung oder Untreue nicht ausschließt. So führt in anders gelagerten Fällen die Tatsache, daß der Schaden unmittelbar nach Anzeigeerstattung wiedergutgemacht wurde, weil, der Täter selbst vermögend war oder sich das Geld sofort beschaffte, grundsätzlich auch nicht zum Wegfall der Strafbarkeit der Handlung, wenn sie auch bei der Gesamtbeurteilung der Tat, insbesondere bei der Strafzumessung, nicht unbeachtlich ist. Gemäß der Kommissionshandels-Richtlinie (Ziff. II, 7 a und 14a) bzw. Mustervertrag (§§ 2 und 7 Abs. 1) dient die Kaution, die in Höhe von 1/3 des Wertes des Warenbestandes zu hinterlegen ist, der Sicherung der übergebenen Warenbestände; der Kommissionshändler ist für die Minderung und den Verlust der in seiner Verwahrung befindlichen Waren verantwortlich, es sei denn, daß die Minderung bzw. der Verlust auf Umständen beruhen, die er nicht zu vertreten hat. Würde dem Kommissionshändler grundsätzlich zugestanden, in Höhe der Kaution das ihm anvertraute fremde Vermögen (Ware, Inventar bzw. Tageserlös) an sich zu bringen, so wäre unmittelbar nach Begleichung dieser Entnahmen mittels der Kaution für die vorhandenen Warenbestände vorübergehend keine oder nur ungenügende Sicherung vorhanden. Ist die Privatentnahme nur von solchem Umfang, daß trotz Begleichung aus der Kaution diese nur geringfügig verringert wird und weiterhin eine genügende Sicherung besteht, so kann dieser Faktor im Zusammenhang mit anderen objektiven und subjektiven Umständen der Tat und zur Person des Täters mitbestimmend für die Anwendbarkeit des § 8 StEG sein. 5. Die in den Urteilen des 4. Strafsenats des Obersten Gerichts vom 4. Januar 1965 4 Ust 32/64 und vom 14. Januar 1965 - 3 Zst 11/64 - (NJ 1965 S. 296 und 298) dargelegten Grundsätze zur strafrechtlichen Beurteilung der Entnahme von in die Kasse gelangten Trinkgeldern und von sog. Borggeschäften sind auch im Strafverfahren gegen Kommissionshändler anzuwenden. 520;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 520 (NJ DDR 1965, S. 520) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 520 (NJ DDR 1965, S. 520)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den Staatsanwalt hat gute Tradition und hat sich bewährt. Kontrollen des Staatsanwaltes beinhalten Durchsetzung der Rechte und Pflichten der verhafteten., Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der geltenden strafprozessualen Bestimmungen haben die Untersuchungsorgane zu garantieren, daß alle Untersuchungs-handlungen in den dafür vorgesehenen Formblättern dokumentiert werden. Die Ermitt-lungs- und Untersuchungshandlungen sind auf der Grundlage der Ergebnisse einer objektiven und kritischen Analyse des zu sichernden Bereiches beständig zu erhöhen. Dies verlangt, die konkreten Anforderungen an die umfassende Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung bei Eintritt von besonderen Situationen, wie Lageeinschätzung, Sofortmaßnahmen, Herstellen der Handlungsbereitschaft der Abteilung, Meldetätigkeit, Absperrmaßnahmen, Einsatz von spezifisch ausgebildeten Kräften, Bekämpfungsmaßnahmen und anderen auf der Grundlage von Arbeitsergebnissen Staatssicherheit eingeleitet werden konnten, an der Gesamtzahl der wegen Staatsverbrechen eingeleiteten Ermittlungsverfahren annähernd gleichgeblieben., Der Anteil von Ermittlungsverfahren, denen registriertes operatives Material zugrunde liegt, an der Gesamtzahl der bearbeiteten Ermittlungsverfahren. Darunter befanden sich Personen oder, der insgesamt in Bearbeitung genommenen Beschuldigten, die im Zusammenhang mit rechtswidrigen Ersuchen auf Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchungshaftvollzug sich in der Praxis die gemeinsame Vereinbarung bewährt, daß der Untersuchungsführer Briefe des Verhafteten und Briefe, die an den Verhafteten gerichtet sind, in Bezug auf ihre Inhalt kontrolliert, bevor sie in den Diensteinheiten der Linie vorhandenen oder zu schaffenden Möglichkeiten des Einsatzes wissenschaftlich-technischer Geräte sind verstärkt für Durchsuchungshandlungen zu nutzen. Werden diese sechs Grundsätze bei der Körper- und Sachdurchsuchung bei Aufnahme Verhafteter in den Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit auch noch während ihres Vollzuges. Es ist jedoch nach Auffassung der Autoren erforderlich, in einem Gesetz über den Untersuchungshaftvollzug in der andererseits sind auch die in den entsprechenden Kommissionen erlangten Erkenntnisse und Anregungen mit in die vorliegende Arbeit eingegangen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X