Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 517

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 517 (NJ DDR 1965, S. 517); tung des Brigadiers im Gesundheits- und Arbeitsschutz nicht seine Stellung als Brigadier schlechthin ist, sondern die ihm übertragene Weisungs- und Kontrollbefugnis5. Das Verhältnis der Mitglieder einer Reparaturbrigade zueinander Der Abschluß eines Vertrages nach der Anlage 2 zur Vorläufigen Richtlinie begründet keine arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern. Auch kann der Leiter einer Reparaturbrigade mit den anderen Brigademitgliedern keine Arbeitsverträge abschließen, da er sowohl mangels staatlicher Erlaubnis als auch auf Grund seiner ökonomischen und sozialen Stellung kein selbständiger Gewerbetreibender ist. Dasselbe trifft auf die Leiter der von Etzold und Wittenbeck als illegal bezeichneten Reparaturbrigaden zu. Sämtliche hier aufgeführten Beziehungen sind zivil-rechtlicher Natur. Das Zivilrecht kennt aber keine mit den arbeitsrechtlichen Normen über die Weisungs- und Kontrollbefugnis des Leiters sowie über die Arbeitsdisziplin vergleichbaren unabdingbaren Bestimmungen. Alle Mitglieder einer Reparaturbrigade sind gleichberechtigt. Ihr Verhältnis zueinander wird bestimmt durch den freiwilligen Zusammenschluß zu einem Kollektiv; jedes Mitglied wird in der Regel nur nach gemeinschaftlicher Festlegung und weitestgehend selbständig tätig. Die Stellung des Leiters einer Reparaturbrigade Der Leiter einer Reparaturbrigade hat keine gesetzlich fixierte Weisungs- und Kontrollbefugnis. Ohne Zustimmung des Kollektivs kann er keine Maßnahmen treffen. Er ist demnach kein Leiter im eigentlichen Sinne, sondern ein Organisator. Das drückt sich auch darin aus, daß von den Mitgliedern einer Reparaturbrigade in der Regel das Mitglied mit dem größten Organisationstalent als Brigadier auftritt und in dieser Eigenschaft Verträge abschließt, Material beschafft usw. Spezielle Fachkenntnisse oder Befähigungen auf dem Gebiet des Gesundheits- und Arbeitsschutzes treten bei der Auswahl des Brigadiers durch die Brigademitglieder meistens in den Hintergrund. Die rechtliche Stellung des Leiters einer Reparaturbrigade unterscheidet sich also grundlegend von der eines im Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Brigadiers. Die Verantwortung im Gesundheits- und Arbeitsschutz kann nicht nur als eine Summe von Pflichten angesehen werden; vielmehr gehören die entsprechenden Rechte in gleichem Maße dazu. Da der Leiter einer Reparaturbrigade keine solchen Rechte besitzt und folglich die für die Gewährleistung des Gesundheitsund Arbeitsschutzes erforderlichen Maßnahmen nicht eigenverantwortlich, d. h. nicht ohne Einverständnis der anderen Brigademitglieder, durchsetzen kann, wäre es nicht gerechtfertigt, ihm eine so hohe Verantwortung zu übertragen. - . Schließlich ist ein wesentliches Argument gegen die Übertragung dieser Verantwortung, daß sie mit dem Prinzip der Freiwilligkeit nicht zu vereinbaren wäre. Der freiwillige Zusammenschluß von Bürgern zu Reparaturbrigaden schließt das Recht ein, die innere Ordnung in ihrer Brigade, d. h. ihre gegenseitigen Rechte und Pflichten, selbst zu bestimmen. Das gilt auch für den Gesundheits- und Arbeitsschutz innerhalb der Reparaturbrigade. Insoweit kann einem einzelnen Mitglied von keinem Außenstehenden, auch nicht von staatlichen Organen, eine besondere Verantwortung auferlegt werden. 5 Vgl. OG, Urteil vom 17. Dezember 1964 - 2 Zst 8/64 - (NJ 1965 S. 152). Zur Verbindlichkeit der Vorläufigen Richtlinie für den Aufbau, die Aufgaben und die Arbeitsweise der Reparaturbrigaden Aus all diesen Gründen ist u. E. den Festlegungen in der Vorläufigen Richtlinie über die Verantwortung des Brigadiers für den Gesundheits- und Arbeitsschutz keine für diesen bzw. die anderen Brigademitglieder verbindliche Wirkung beizumessen. Die auf zulässiger freier Vereinbarung beruhenden und mit den Normen des Zivilrechts übereinstimmenden Rechte und Pflichten im Innenverhältnis können nicht durch eine ministerielle Anordnung, wie sie die Vorläufige Richtlinie darstellt, geändert werden. Dagegen hat die Vorläufige Richtlinie eine verbindliche Wirkung gegenüber den staatlichen Organen. So könnten z. B. die Festlegungen über den Gesundheitsund Arbeitsschutz in dem Sinne verstanden werden, daß nur mit solchen Brigaden Verträge abzuschließen sind, deren Leiter die Befähigung auf diesem Gebiet nachweisen können und die in Übereinstimmung mit den anderen Brigademitgliedern die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen freiwillig übernommen haben. Wir halten jedoch letzteres aus nachstehenden Gründen nicht für richtig. Zunächst ist zu berücksichtigen, daß hier die gleichen rechtlichen Voraussetzungen fehlen wie bei dem Leiter einer nicht auf der Grundlage der Vorläufigen Richtlinie tätigen Brigade, der für den Gesundheitsund Arbeitsschutz nicht verantwortlich gemacht werden kann. Zum anderen läßt es auch die tatsächliche Stellung des Leiters einer Reparaturbrigade nicht zu, ihm eine so große Verantwortung aufzubürden, die er objektiv nicht tragen kann, weil die realen Möglichkeiten zur Verwirklichung der damit verbundenen Rechte und Pflichten fehlen. Die Zusammensetzung der Reparaturbrigaden umfaßt oft die verschiedensten Berufe, in denen hinsichtlich des Gesundheits- und Arbeitsschutzes spezifische Besonderheiten zu beachten sind, die der Brigadier soweit sie nicht sein Fachgebiet betreffen nicht beherrschen kann. Einen so umfassenden Befähigungsnachweis, wie ihn die Vorläufige Richtlinie für die Funktion des Leiters einer Reparaturbrigade verlangt, kann wohl kaum jemand erbringen. Diese Regelung ist also irreal. Wenn man so hohe Forderungen an den Brigadier stellen wollte, so müßten sehr viele, wenn nicht gar alle gegenwärtig bestehenden Reparaturbrigaden wegen der fehlenden oder nicht ausreichenden Befähigung des Brigadiers auf dem Gebiet des Gesundheits- und Ar- beitsschutzes aufgelöst werden. Vor allem aber müßten dann die Leiter der Reparaturbrigaden ebenso wie die im Arbeitsrechtsverhältnis stehenden Brigadiere ständig arbeitsschutzrechtlich und sicherheitstechnisch geschult werden. Außerdem müßte ihre Befähigung regelmäßig überprüft werden. Hierfür gibt es aber keine verantwortliche Stelle. Ein solches Ansinnen etwa an die örtlichen Räte oder die Kommunalen Wohnungsverwaltungen richten zu wollen, entbehrte jeder realen Grundlage, da sie nicht über Fachleute auf diesem Gebiet verfügen“. Sie sind infolgedessen als Vertragspartner der Reparaturbrigaden auch nicht in der Lage, diese hinsichtlich der Einhaltung der sicherheitstechnischen Vorschriften zu kontrollieren. Wie irreal die Forderung nach dem Befähigungsnachweis des Brigadiers ist, wird insbesondere in den zahl- 6 sie können jedoch insofern Einfluß nehmen, als sie die Vergabe von abnahmepflichtigen Reparaturen, wie z. B. an Gasanschlüssen usw., von der Vorlage eines entsprechenden Befähigungsnachweises abhängig machen. Entsprechend ihren Möglichkeiten sollten die staatlichen Organe auch dadurch Hilfe leisten, daß sie Fachleute aus Betrieben für die Mitarbeit in den Reparaturbrigaden gewinnen. 517;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 517 (NJ DDR 1965, S. 517) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 517 (NJ DDR 1965, S. 517)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit voraus. Divergierende reak ionä Überzeugungen und Interessen. Die Erweiterung des Netzes im Operationsgebiet macht es erforderlich, auch divergierende reaktionäre Überzeugungen und Interessen zu nutzen, die sich aus den Bestimmungen für die operative Durchführung und Organisation des Wach- und Sicherungsdienstes in den Abteilungen ergebenen Aufgabenstellung, Der politisch-operative Wach- und Sicherungsdienst beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Vollzugseinrichtung beeinträchtigen, verpflichten ihn, seine Bedenken dem Weisungserteilenden vorzutragen. Weisungen, die gegen die sozialistische Gesetzlichkeit, gegen die Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung oder die Sicherheit und Ordnung gefährdet wird. Die Gründe für den Abbruch des Besuches sind zu dokumentieren. Der Leiter der Abteilung und der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie die zulässigen und unumgänglichen Beschränkungen ihrer Rechte aufzuerlegen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Strafverfahrens sowie die Sicherheit, Ordnung und Disziplin beim Vollzug der Untersuchungshaft sowie in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit verantwortlich. Dazu haben sie insbesondere zu gewährleisten: die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bei der Aufnahme von Personen in die Untersuchungshaftanstalt zun Zwecke der Besuchsdurchführung mit Verhafteten. der gesamte Personen- und Fahrzeugverkehr am Objekt der Unter-suchungsiiaftanstalt auf Grund der Infrastruktur des Territoriums sind auf der Grundlage der in den dienstlichen Bestimmungen für die und Bezirks Koordinierungsgruppen enthaltenen Arbeits grundsätzen von den Leitern der Bezirksverwaltun-gen Verwaltungen festzulegen.

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