Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 515

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 515 (NJ DDR 1965, S. 515); len Verantwortlichkeit voll erfüllt werden, steht sicherlich außer Zweifel. Jedoch auch bei der Diskussion über das neue ZGB ist man davon ausgegangen, daß durch das GBA die zivilrechtlichen Bestimmungen auf diesem Gebiet nicht geändert wurden11. Für die uneingeschränkte Weitergeltung der zivilrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit gegenüber einem Dritten spricht auch die Tatsache, daß die 5. DB zum Gesetz über die Versicherung volkseigener Betriebe vom 19. September 1962 (GBl. II S. 635) also lange nach dem Inkrafttreten des GBA in § 2 Abs. 2 offensichtlich davon ausgegangen ist, daß der Dritte noch Ansprüche gegen den Schädiger direkt hat, obwohl diese DB wie sich aus § 3 Abs. 2 ergibt -1- die Bestimmungen des Versicherungsschutzes der Regelung des GBA angepaßt hat11 12. Durch das Urteil des Obersten Gerichts wird aber § 831 BGB, der zwar auch für die Beziehungen außerhalb des Arbeitsrechts gilt, z. B. Auftrag, Dienstvertrag usw., aber doch typisch die Fälle des in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehenden sogenannten Verrichtungsgehilfen betrifft, in seinem grundlegenden Inhalt geändert. Bisher stellt § 831 BGB eine Vermutung für eigenes Verschulden auf, die widerlegt werden konnte. In Zukunft würde nach diesem Urteil § 831 BGB auch die Haftung für fremdes Verschulden begründen. Damit würde § 831 BGB zu demselben Ergebnis führen, wie es innerhalb bestehender Schuldverhältnisse vom § 278 BGB festgelegt wird. Ebenso ist es mit der Ablehnung des § 823 BGB durch das Oberste Gericht. Auch hier ist es m. E. nicht möglich, dem Geschädigten' die Ansprüche aus dieser Bestimmung mit der Begründung zu versagen, daß der Schädiger im gleichen Fall gegenüber seinem Betrieb nur beschränkt haften würde. Die Regelung der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit kann nicht zur Aufhebung der Ansprüche eines Außenstehenden führen, die im Zivilrecht geregelt werden. Abgesehen davon würde die vom Obersten Gericht generell ausgeschlossene Entlastungsmöglichkeit des § 831 auch bedeuten, daß der Betrieb nicht nur für das schuldhafte Handeln des Werktätigen verantwortlich ist, sondern schon für dessen objektiv widerrechtliches Handeln eintreten muß, da § 831 nicht auf das Verschulden des Dritten abstellt. Wenn derartige Fälle des rechtswidrigen Handelns ohne Verschulden sicherlich auch außerordentlich selten sein werden, so bedeutet das doch gegenüber den bisherigen Bestimmungen eine Verbesserung der Stellung des Geschädigten, für die kein Bedürfnis vorliegt. Die Bedenken, die man gegen die Begründung der Entscheidung des Obersten Gerichts geltend machen muß, fallen weg, wenn man von folgenden Überlegungen ausginge: Die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen regelt Beziehungen zwischen dem Werktätigen und seinem Betrieb. Dem Obersten Gericht ist dabei völlig zuzustimmen, daß vom Standpunkt des Werktätigen aus gesehen dieselben Erwägungen, die zu einer beschränkten arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit bei fahrlässiger Schadenszufügung geführt haben, auch für eine solche Begrenzung bei einer Schädigung eines Dritten sprechen. Dies um so mehr, da es für den Werktätigen oft nur zufällig ist, ob der Schaden dem eigenen Betrieb oder einem Dritten ent- 11 Vgl. Bley, a. a. O., S. 87 ff.; Drews, a. a. O. 12 Auf die Diskussion über die materielle Verantwortlichkeit und Versicherungsschutz (Werner, Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 9, S. 212; Emst und Müller, Arbeit und Arbeitsrecht 1965, Heft 2, S. 42; Jablonowski, Arbeit und Arbeitsrecht 1965, Heft 3 S. 64) kann in diesem Beitrag nicht eingegangen werden. Emst und Jablonowski verneinen zwar einen Anspruch des geschädigten Dritten gegen den Werktätigen. Beide begründen ihren Standpunkt aber nur mit der FeststeUung, daß die Bestimmungen des BGB für Arbeitsrechtsverhältnisse keine Anwendung mehr finden. steht. Bestimmte Werktätige werden bei ihrer Arbeit so gut wie nie mit Dritten in Berührung kommen; andere dagegen müssen auf Grund der Eigenart ihrer Tätigkeit öfter außerhalb des Betriebes tätig sein, wobei die Gefahr der Schädigung eines Dritten viel größer ist. Wenn man nun berücksichtigt, daß die §§ 112 bis 114 GBA zwar nicht direkt, aber indirekt bestimmen, daß der Betrieb, also das gesamte Kollektiv, den Schaden tragen muß, der vom Werktätigen verursacht wurde, für den der Werktätige aber nicht materiell verantwortlich ist, so ergibt sich daraus, daß die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit nicht nur Pflichten des Werktätigen gegenüber dem Betrieb, sondern auch umgekehrt Pflichten des Betriebes gegenüber dem Werktätigen festlegt. Die Bestimmungen über die arbcitsrechtiiche materielle Verantwortlichkeit legen deshalb, wie das Oberste Gericht richtig ausführt, die Voraussetzungen und die Höhe der materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen fest, allerdings nur mit Wirkung zwischen den Beteiligten des Arbeitsrechtsverhältnisses. Daraus ist zu entnehmen, daß die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit die Stellung des Dritten völlig unberührt läßt und nur das Innenverhältnis zwischen Betrieb und Schädiger regelt. Insofern ist für dieses Innenverhältnis § 840 BGB nicht mehr anwendbar, da dieses Innenverhältnis ein Bestandteil des Arbeitsrechtsverhältnisses ist, für das das BGB hier nicht mehr gilt. Aus diesem Innenverhältnis ergibt sich für den Betrieb .da die §§ 112 bis 114 GBA im Verhältnis zwischen dem Werktätigen und dem Betrieb die Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden regeln die Verpflichtung, den Werktätigen von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, soweit diese Ansprüche über den Umfang der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Werktätigen hinausgehen. Die zivilrechtliche materielle Verantwortlichkeit sowohl des Werktätigen als auch des Betriebes bei der Schädigung eines Dritten bleibt dabei völlig unberührt. Damit wird der Geschädigte in seiner Rechtsstellung nicht beeinträchtigt. Eine zusätzliche direkte Verpflichtung des Betriebes gegenüber dem geschädigten Dritten wird durch die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit nicht begründet, sondern nur eine Verpflichtung dem eigenen Werktätigen gegenüber. Die Ansprüche des Dritten richten sich also nach wie vor nach den zivilrechtlichen Bestimmungen. Diese sind durch das Gesetzbuch der Arbeit nicht beeinflußt worden. Wenn auch die hier vertretene Auffassung in ihrer praktischen Durchsetzung vielleicht etwas komplizierter ist, als wenn man nach dem Standpunkt des Obersten Gerichts verfährt, so kann das kein Hinderungsgrund sein. Es geht in erster Linie darum, daß die getroffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung der sozialistischen Gesetzlichkeit entspricht. In der Praxis könnte dann einfach so verfahren werden, daß der Betrieb den Dritten voll befriedigt und sich dafür die Ansprüche des Dritten gegen den eigenen Werktätigen abtreten läßt. Hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit ist dem Obersten Gericht völlig zuzustimmen, daß für den Anspruch des Dritten nur die Zivilkammern bzw. -senate zuständig sein können. Der Freistellungsanspruch des Werktätigen gegen seinen Betrieb ist dagegen ein arbeitsrechtlicher Anspruch, für den die Konfliktkommission bzw. die Kammern oder Senate für Arbeitsrechtssachen zuständig sind. Durch diese Überlegungen wird auch sichergestellt, daß 515;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 515 (NJ DDR 1965, S. 515) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 515 (NJ DDR 1965, S. 515)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Das Zusammenwirken mit den Bruderorganen hat sich kontinuierlich weiterentwickelt und gefestigt. Im Mittelpunkt standeh - die gegenseitige Unterstützung bei der Aufklärung völkerrechtswidriger Handlungen und von Sachzusammenhängen aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und im Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deutschen Volkspolizei -und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer ist er? gestiegen ist. Das ergibt sich vor allem daraus, daß dieseshöhere Ergebnis bei einem um geringeren Vorgangsanfall erzielt werden konnte.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X