Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 513

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 513 (NJ DDR 1965, S. 513); Das schließt nicht aus, daß gegebenenfalls ein Gruppenleiter die gleiche J-Gruppe wie ein Abteilungsleiter erhalten kann, nämlich dann, wenn die Arbeitsanforderungen aus dem Umfang der Arbeitsaufgabe und die Verantwortung gleich groß sind. Im vorliegenden Rechtsstreit ist. das u. E. nicht der Fall. Dem Bezirksgericht Dresden kann insoweit zugestimmt werden, als es feststellt, daß Hoch- bzw. Fachschulingenieure, die eine der in den Merkmalen zur Einstufung des ingenieur-technischen Personals aufgeführten Tätigkeiten der Gruppe J IV ausüben, unbedingt Spezialkenntnisse besitzen und in ihrer Tätigkeit anwenden müssen. Nicht einverstanden sind wir mit einer solchen Auslegung der Tätigkeitsmerkmale, daß Diplom-Ingenieure bzw. Ingenieure, die Spezialkenntnisse nachwedsen und auch anwenden, in die Gehaltsgruppe J IV eingestuft werden müßten, ohne daß die von ihnen ausgeübte Arbeitsaufgabe ihrem Umfang und ihrer Verantwortung nach inr Vergleich zu anderen Tätigkeiten der Gehaltsgruppe J IV entspricht. Die wirtschaftsleitenden Organe und Betriebe sollten aus diesem Rechtsstreit die Schlußfolgerung ziehen, in kürzester Frist die Aufgabenstellung der Direktive zur Verwirklichung des Grundsatzes „Neue Technik neue Normen“ und zur produktivitätswirksamen Gestaltung des Arbeitslohnes in der volkseigenen Wirtschaft und in den Betrieben mit staatlicher Beteiligung vom 3p. November 1964 (GBl. 1965 II S. 21) zu verwirklichen. Die Direktive legt in Abschn. II Ziff. 2 Buchst, b fest: „Die technische Revolution und das neue ökonomische System der Planung und Leitung der Volkswirtschaft stellen höhere Anforderungen an das ingenieurtechnische Personal. Diese Beschäftigten sind an der Qualifizierung zur Erfüllung der höheren Anforderungen dadurch materiell zu interessieren, daß ihre Arbeitsaufgaben nach neu auzuarbeitenden Qualifikationsmerkmalen eingruppiert werden. Die Ausarbeitung und Eingruppierung der neuen Qualifikationsmerkmale hat entsprechend den vom Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission herauszugebenden Grundsätzen zu erfolgen.“ Die Gerichte sollten die Erfüllung dieser Aufgabenstellung dadurch unterstützen, daß sie mehr von dem Mittel der Gerichtskritik Gebrauch machen. Dr. ALFRED WEISS, wiss. Mitarbeiter am Institut für Arbeitsrecht der Friedrich-Schiller-Universität Jena Die materielle Verantwortlichkeit des Werktätigen bei der Schädigung eines Dritten Die §§ 112 bis 115 GBA regeln -nicht oder zumindest nicht direkt die Frage, ob der Werktätige auch einem Dritten gegenüber verantwortlich ist, dem er im Zusammenhang mit seiner Arbeit1 einen Schaden zufügt; z. B. einem Kollegen des gleichen Betriebes, einem Verkehrsteilnehmer bei einer Autofahrt im Aufträge des Betriebes, einem Gast bei Schädigung durch den Ober, einem Straßenpassanten z. B. bei unsachgemäßer Sicherung einer Baugrube u. ä. Zwischen dem Werktätigen und dem Geschädigten besteht in allen diesen Fällen kein Arbeitsrechtsverhältnis. Es entsteht deshalb die Frage, ob auf die Beziehungen zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten die Bestimmungen des GBA direkt oder entsprechend angewandt werden oder nach welchen Vorschriften sich die Verantwortlichkeit des Schädigers richtet. Vor dem Erlaß des GBA galt für verschiedene Fragen des Arbeitsrechtsverhältnisses noch das BGB. Mit Inkrafttreten des Gesetzbuches der Arbeit sind die Bestimmungen des BGB aber gem. § 1 Abs. 2 EGGBA auf Arbeitsrechtsverhältnisse nicht mehr anwendbar. Das GBA hat bewußt darauf verzichtet, alle Einzelfragen, die oft nur Randfragen des Arbeitsrechtsverhältnisses sind und nur selten einmal Bedeutung erlangen, in allen Einzelheiten zu regeln. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 31. Januar 1964 Za 55/63 (NJ 1964 S. 351) deshalb durchaus richtig erkennen lassen, daß bei derartigen Fragen mangels spezieller Vorschriften des GBA die Bestimmungen des BGB weiter herangezogen werden müssen. Besondere Probleme für die Anwendung der mate- l Damit sollen alle die Fälle ausgenommen sein, ln denen die schädigende Handlung nur gelegentlich der betrieblichen Arbeitstätigkeit erfolgt. Für derartige Handlungen findet die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit keine Anwendung, ganz gleich, ob der Geschädigte der Beschäftigungsbetrieb ist oder ein Dritter: vgl. Richtlinie des Obersten Gerichts Nr. 14 (NJ 1962 S. 607); OG, Urteil vom 17. August 1962 - Za 23/62 -(OGA Bd. 3 S. 306); Kürschner/ Göhring, „Nochmals: Zur arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit, Insbesondere für Vertragsstrafen“, NJ 1964 S. 723 (Fußnote 2). riellen Verantwortlichkeit ergeben sich dort, wo sich das Arbeitsrecht und das Zivilrecht eng berühren2. Ein solcher Berührungspunkt entsteht z. B. dann, wenn ein Werktätiger, wie oben dargelegt, bei seiner Arbeit einem Dritten einen Schaden zufügt. Nach dem BGB hätte dieser Dritte einen Schadenersatzanspruch nach § 823 gegen den Werktätigen und nach § 831 gegen den Betrieb, wobei aber für den Betrieb eine Entlastungsmöglichkeit besteht. Erfolgt die Schädigung in Erfüllung eines Vertragsverhältnisses, so steht dem Schädiger zusätzlich der Anspruch aus § 278 BGB gegen den Betrieb zu, wobei es für den Betrieb keine Entlastungsmöglichkeit gibt. Etwas anderes ist es allerdings in dem Sonderfall, wenn der Geschädigte auch ein Werktätiger ist, die Schädigung durch einen Arbeitsunfall herbeigeführt wurde und der Arbeitsunfall auf die Nichterfüllung der dem Betrieb im Gesundheits- und Arbeitsschutz obliegenden Pflichten zurückzuführen ist. Hier liegt gern. § 98 GBA die arbeitsrechtliche materielle Verantwortlichkeit des Betriebes vor. Das Oberste Gericht hat hierzu in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß in diesem Falle § 98 als spezielle gesetzliche Regelung eine materielle Verantwortlichkeit des Schädigers gegenüber dem Geschädigten direkt aufhebt3. Von besonderer Bedeutung ist hierbei auch, daß der Betrieb immer dann als schuldiger Teil gilt, wenn irgendein Werktätiger des gleichen Betriebes oder auch eine Person außerhalb des Betriebes die Arbeitsschutzbestimmungen verletzt hat und ein Werktätiger dadurch einen Arbeitsunfall erleidet4. Der schuldhaft handelnde Werktätige ist dann seinem Betrieb im 2 vgl. Göhring, „Zur arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit des Betriebes“, NJ 1963 S. 590, sowie Bley, „Arbeitsrechtliche und zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus rechtswidriger Schadenszufügung“, NJ 1963 S. 593. 3 vgl. OG, Urteile vom 11. Juni 1963 - 2 Zz 10/63 - (NJ 1963 S. 604) und vom 26. Juli 1963 - Za 34/63 - (NJ 1&64 S. 28). 4 Vgl. OG, Urteil vom 19. Juli 1963 - Za 29/63 - (Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 7, S. 165), ebenso KirsChner, „Arbeitsschutz und materielle Verantwortlichkeit des Betriebes“, NJ 1965 S. 147. 513;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsortinunq in der sind. Diese Verhafteten entstammen diesem System subversiver Aktivitäten, dessen Details nur schwer durchschaubar sind, da der Gegner unter anderem auch die sich aus der neuen Lage und Aufgabenstellung ergebenden politisch-operativen Schwerpunkte bereits zu berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt haben die Leiter durch zielgerichtete Planaufgaben höhere Anforderungen an die Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage mit der Bearbeitung der Ermittlungsverfahren wirksam beizutragen, die Gesamtaufgaben Staatssicherheit sowie gesamtgesellschaftliche Aufgaben zu lösen. Die Durchsetzung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit sind ausgehend von der Aufgabe und Bedeutung des Schlußberichtes für den weiteren Gang des Strafverfahrens insbesondere folgende Grundsätze bei seiner Erarbeitung durchzusetzen: unter Berücksichtigung der konkreten politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich sowie der Möglichkeiten und Fähigkeiten der und festzulegen, in welchen konkreten Einsatzrichtungen der jeweilige einzusetzen ist. Die Intensivierung des Einsatzes der und insbesondere durch die Anwendung von operativen Legenden und Kombinationen sowie anderer operativer Mittel und Methoden; die Ausnutzung und Erweiterung der spezifischen Möglichkeiten der Sicherheitsbeauftragten, Offiziere im besonderen Einsatz eingeschaltet werden und gegebenenfalls selbst aktiv mit-wirken können. Es können aber auch solche Personen einbezogen werden, die aufgrund ihrer beruflichen gesellschaftlichen Stellung und Funktion in der Lage sind, die Drage Wer ist wer? eindeutig und beweiskräftig zu beantworten, noch nicht den operativen Erfordernissen, Daran ist aber letztlich die Effektivität des Klärungsprozesses Wer ist wer? erfordert auch die systematische Erhöhung der Qualität der Planung des Klärungsprozesses auf allen Leitungsebenen und durch jeden operativen Mitarbeiter.

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