Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 509

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 509 (NJ DDR 1965, S. 509); schlossen werden, in denen eine Lohngruppe in Übereinstimmung mit den Festlegungen des WLK bzw. der Rahmenkollektivverträge zu vereinbaren ist. Die Werkleiter begründen ihre Handlungsweise damit, daß die Bildung von Arbeitsbereichen (Arbeitsaufgaben) die geforderte Senkung der Selbstkosten einschränke und eine Verletzung des Leistungsprinzips darsfelle. Dieser Meinung können wir uns nicht anschließen. Wir halten sie sowohl politisch als auch ökonomisch für fehlerhaft. Für den Werktätigen bedeutet ein Arbeitsvertrag über mehrere Lohngruppen eine nicht zu vertretende Rechtsunsicherheit über die Höhe seines Verdienstes und damit über die Realität des geplanten Familien-Budgets; er widerspricht also seinen persönlichen Interessen. Arbeitsverträge über mehrere Lohngruppen wirken sich aber auch nachteilig für die Gesellschaft aus, weil sie die Wirkung des ökonomischen Hebels „Arbeitslohn“ aufheben und geeignet sind, Mängel in der Leitungstätigkeit, in der Organisation der Produktion und der Arbeit zu verdecken. Das tatsächliche Arbeitsvermögen wird ungenügend genutzt und der materielle Anreiz zur Qualifizierung eingeschränkt; die höhere Qualifikation wird nicht in der Praxis wirksam, weil die Betriebsleiter keine Veranlassung sehen, das tatsächliche Arbeitsvermögen exakt zu analysieren und entsprechende Maßnahmen festzulegen. Andererseits benachteiligt die schlechte Leitungstätigkeit Werktätige mit hohem Arbeitsvermögen, weil dieses nicht richtig genutzt wrd und das Arbeitseinkommen entsprechend niedriger ist als bei voller Nutzung des Arbeitsvermögens. Die umfassende Durchsetzung des Leistungsprinzips verlangt, daß das Arbeitseinkommen der Werktätigen von der Quantität und Qualität der geleisteten Arbeit abhängig ist. Während als Maß der quantitativen Arbeitsleistung die TAN und andere Leistungskennziffern dienen, wird die Qualität der geleisteten Arbeit mittels der Arbeitsklassifizierung festgelegt. Die Arbeitsklassifizierung hat die Kompliziertheit der ausgeübten Tätigkeit sowie die an die Qualifikation des Werktätigen gestellten Anforderungen bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit zu ermitteln. Werden Werktätige mit hoher Qualifikation mit Arbeiten .niedriger Wertigkeit beschäftigt, dann wird die wichtigste Produktivkraft nicht richtig genutzt und die Gesellschaft geschädigt. Die Gewerkschaften müssen daher von den Wirtschaftsfunktionären fordern, daß sie die Arbeit so organisieren, daß jeder Werktätige entsprechend seiner Qualifikation im Produktionsprozeß eingesetzt wird. Es gibt auch Fälle, in denen Werkleiter und leitende Mitarbeiter das Leistungsprinzip dadurch verletzen, daß sie neueingestellten Werktätigen die Entlohnung nach einer überhöhten Lohngruppe zusichern und damit falsche Vorstellungen über ihre Verdienstmöglichkeiten erwecken. Die Gewerkschaften dürfen auch nicht dulden, daß zwar im Arbeitsvertrag Arbeiten nach einer Lohngruppe vereinbart werden, dem Werktätigen dann jedoch Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit zugewiesen und entsprechend entlohnt werden. Ein solches Vorgehen schmälert die Bedeutung des Arbeitsvertrages und erschüttert das Vertrauen der Werktätigen in unser sozialistisches Recht. Das vorher Gesagte trifft auch bei sog. produktionsbedingter wechselhafter Tätigkeit zu. Auch hier müssen die Werkleiter das Arbeitsvermögen der Werktätigen weitestgehend mit der ausgeübten Tätigkeit in Übereinstimmung bringen. Unter den Bedingungen der technischen Revolution ist es unzweckmäßig, mit hohem Arbeitsaufwand in der Technologie, Arbeitsnormung, Lohnverrechnung usw. einzelne Arbeitsgänge zu normen und der Entlohnung zugrunde zu legen. Hier wie auch unter den Bedingungen der Werkstatt- und manuellen Fließfertigung sollten die Arbeitsnormen für einen Komplex von Arbeitsgängen vorgegeben und diese komplexen Arbeitsaufgaben einheitlich in eine Lohngruppe eingestuft werden. Das Zerreißen komplexer Arbeitsaufgaben in einzelne Arbeitsgänge steht im Widerspruch zur Ökonomie der Zeit. Die Entlohnung nach verschieden eingruppierten Arbeitsgängen bringt wenig ökonomischen Nutzen und führt oft zu Manipulationen mit der tatsächlich gebrauchten Zeit. Schwankungen im Lohn werden oft durch Ausgleichszahlungen, willkürliche Verteilung der Arbeitsaufträge sowie über Arbeitsnormen und Kennziffern „reguliert“. Das Argument, der Übergang zur Entlohnung nach Arbeitsbereichen (Arbeitsaufgaben) erhöhe die Kosten, ist nicht stichhaltig, da in der Regel in den Betrieben weder bei der Kostenplanung noch bei der Kostenabrechnung die Lohnkosten nach der Eingruppierung der Arbeitsgänge erfaßt werden. Mit der Durchsetzung des Prinzips der Entlohnung nach derjenigen Lohngruppe, die für den im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitsbereich bestimmend ist, werden die Betriebe gezwungen, gemeinsam mit den Werktätigen den gesamten Produktionsprozeß genau zu analysieren, die beste Organisation der Produktion und der Arbeit, die rentabelste Fertigungsmethode und die zweckmäßigste Arbeitsteilung festzulegen. Damit würden sowohl die gesellschaftlichen Erfordernisse als auch die persönlichen Interessen der einzelnen Werktätigen am besten gewahrt. HORST HEZEL, Oberrichter am Bezirksgericht Karl-Marx-Stadt Wirksamkeit und Zulässigkeit der Kennziffer „Arbeitsdisziplin" als Kriterium bei der Bemessung des Arbeitslohns Die ökonomischen Hebel Lohn und Prämie sind so einzusetzen, daß jeder Werktätige zu einer Arbeitsleistung mit höchstem ökonomischen Wirkungsgrad angespornt wird. Das setzt voraus, daß die Arbeitsleistung mittels exakter Leistungskennziffern gemessen wird. Anforderungen an die dem Arbeitslohn zugrunde liegenden Kennziffern Nach § 40 Abs. 2 GBA ist die Arbeitsleistung nach der Quantität und Qualität der Arbeit zu messen. Die Qualität der. Arbeit in dieser Allgemeinheit umfaßt sowohl die Qualität des Arbeitsergebnisses als auch die Anforderungen, die an das Arbeitsvermögen des Werktätigen in seinem Arbeitsbereich gestellt werden (qualitative Arbeitsbewertung). Im folgenden soll jedoch nur auf die Arbeitsleistung eingegangen werden, die an Hand ihres Ergebnisses direkt meßbar ist. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 29. Mai 1964 Za 5/64 (Arbeit und Arbeitsrecht 1964, Heft 17, S. 403 ff.) ausgeführt, daß unter „Arbeitsmaß“ zu verstehen sind: „Kennziffern im Sinne des §44 GBA, wie 509;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 509 (NJ DDR 1965, S. 509) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 509 (NJ DDR 1965, S. 509)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft im Staatssicherheit sind die - sozialistische Verfassung der Straf Prozeßordnung und das Strafgesetzbuch der Gemeinsame Anweisung der Generalstaatsanwaltsohaft der des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Aufklärung von Brandstiftungen und fahrlässig verursachten Bränden sowie die Entstehungsursachen von Bränden vom Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher. Die Diensteinheiten der Linie haben entsprechend den erteilten Weisungen politisch-operativ bedeutsame Vorkommnisse exakt und umsichtig aufzuklären, die Verursacher, besonders deren Beweggründe festzustellen, die maßgeblichen Ursachen und begünstigenden Bedingungen für derartige Angriffe sowie die dabei angewandten Mittel und Methoden vertraut gemacht werden, um sie auf dieser Grundlage durch die Qualifizierung im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlih-keit und Gesetzlichkeit die Möglichkeit bietet, durch eine offensive Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen den Beschuldigten zu wahren Aussagen zu veranlassen.

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