Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 508

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 508 (NJ DDR 1965, S. 508); stische Gesetzlichkeit vor allem auch in bezug auf die Rechte der Parteien im Verfahren zu sichern. Dabei werden die Sicherung der Rechte und die Befähigung der Parteien zur aktiven Mitwirkung an der Lösung des Arbeitskonflikts als eine Einheit betrachtet. Der Senat kritisiert jedes auf Vorurteilen beruhende, der AGO widersprechende einseitige Herangehen an die Schuldfeststellung und weist besonders auf die Verpflichtung des Gerichts und der Betriebsleiter zur Aufdeckung der Ursachen von Handelsverlusten und zu deren Beseitigung hin (S. 741). In einem anderen Urteil findet sich der Hinweis, daß eine Gerichtskritik die sachliche Prüfung und rechtliche Würdigung von Mängeln in der Leitung des Betriebes in bezug auf den geltend gemachten Schaden nicht ersetzt (S. 83, 89). Es handelt sich hierbei sowohl um die Untersuchung des Verschuldens des Betriebes und die damit verbundene Minderung der Wiedergutmachungspflicht des Werktätigen als auch um die materielle Verantwortlichkeit leitender Betriebsfunktionäre, die unter Umständen über § 22 AGO durchgesetzt werden kann. Diese für die allseitige Lösung des Arbeitskonflikts und die Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erforderliche Konsequenz wird im Urteil leider nicht eindeutig gezogen. Der Sicherung der Rechte der Parteien dient auch der Grundsatz, daß eine Einigungsbereitschaft der Parteien die Pflicht des Gerichts zur Erforschung der objektiven Wahrheit nicht ersetzt. Bei hinreichend aufzuklärendem Sachverhalt ist für eine Einigung der Parteien „insoweit Raum, als die sachlich in Betracht kommen- den gesetzlichen Bestimmungen den Parteien gestatten, anderweitig über ihre Ansprüche zu verfügen oder ihre weiteren Beziehungen schöpferisch zu gestalten“ (S. 145). Läßt sich der Sachverhalt überhaupt nicht aufklären, so darf das Gericht eine Einigung nicht zulassen, sondern muß die Forderung abweisen. Es darf eine Einigung nur bestätigen, wenn sich der Sachverhalt unter Ausnutzung aller und dem Streitfall angemessener Aufwendungen nicht vollständig aufklären läßt. Voraussetzung ist allerdings, daß die Einigung „der aus den bekannten tatsächlichen Umständen zu erschließenden Sachlage entspricht und nicht im Widerspruch zur sozialistischen Gesetzlichkeit steht“ (S. 145). Ähnliches gilt auch für die Klagerücknahme. Sie ist durch das Gericht als sachdienlich zu bestätigen, wenn „die Parteien den Rechtsstreit durch eigenes Handeln sachlich und rechtlich angemessen beendet haben“ (S. 179, 241). Auch hier wird vorausgesetzt, daß die Parteien sich selbst ein im wesentlichen richtiges Bild von der Sach- und Rechtslage gemacht haben und in der Lage sind, den Arbeitskonflikt und seine Ursachen durch selbständiges Handeln zu beseitigen. Insgesamt erfassen die im 4. Band enthaltenen Entscheidungen die wichtigsten Probleme des materiellen Arbeitsrechts und des arbeitsrechtlichen Verfahrens. Sie geben den Gerichten eine Anleitung, wie sie gemeinsam mit den Werktätigen die Arbeitsrechtsprechung verbessern und die gesellschaftliche Wirksamkeit erhöhen können. Zur Qiskussiau GERHARD MUTH, Leiter der Abt. Arbeit und Löhne beim Bundesvorstand des FDGB Exakte Festlegung des Arbeitsbereichs und der Lohngruppe In der gewerkschaftlichen Interessenvertretung spielen Fragen der Entlohnung bei der Ausübung von Tätigkeiten unterschiedlicher Wertigkeit oder des Abschlusses von Arbeitsverträgen über die Arbeit in verschiedenen Lohngruppen eine große Rolle. Uber diese Fragen gibt es unterschiedliche Auffassungen. In letzter Zeit häufen sich die Fälle, in denen Betriebe mit den Werktätigen Arbeitsverträge über mehrere Lohngruppen abschließen oder bei Abweichung der Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit gegenüber der vereinbarten Lohngruppe keinen Lohnausgleich zahlen. Sie führen als Begründung an, das Leistungsprinzip lasse nur die Entlohnung nach der Wertigkeit der Arbeit zu, und die Zahlung von Lohnausgleich erhöhe die Kosten des Betriebes. Die vereinbarte Lohngruppe wird nur wirksam bei Vergütungen, die mit dem Tariflohn zu erfolgen haben, wie z. B. nach §§ 69 und 78 GBA. Sehr oft entstehen Arbeitskonflikte dadurch, daß diese Vergütungen nur in Höhe des Tarifsatzes der niedrigsten vereinbarten Lohngruppe erfolgen. Das Sekretariat des Bundesvorstandes des FDGB hat bereits im April 1964 festgestellt, daß der Abschluß von Arbeitsverträgen über mehrere Lohngruppen den gesetzlichen Bestimmungen insbesondere den Bestimmungen des Gesetzbuches der Arbeit und den Rahmenkollektivverträgen widerspricht und daher unzulässig ist. Die Gewerkschaften gehen dabei davon aus, daß wie in § 42 Abs. 3 GBA eindeutig gesagt wird die Lohn- bzw. Gehaltsgruppe des Werktätigen sich unter Berücksichtigung seiner Qualifikation nach dem im Arbeitsvertrag, vereinbarten Arbeitsbereich richtet. Dieser Grundsatz ist durch die AO zur Bildung und Eingruppierung von Arbeitsbereichen vom 1. September 1961 (GBl. I S. 458) präzisiert worden. Auch im Bereich der Metallindustrie, in dem bisher die Festlegungen des § 42 GBA nicht zwingend waren, weil der Wirtschaftszweig-Lohngruppenkatalog (WLK) dort nicht rechtsverbindlich eingeführt wurde, ist durch Weisungen der übergeordneten Leitungen darauf orientiert worden, mit der Abgrenzung der Arbeitsbereiche (Arbeitsaufgaben) zu beginnen. Für sie gelten insbesondere die Bestimmungen des Rahmenkollektivvertrages, in dem gesagt wird, daß „die Festlegung der Lohngruppe des Werktätigen entsprechend den Tätigkeitsmerkmalen des WLK nach den Erfordernissen des Arbeitsbereiches unter Berücksichtigung der Qualifikation des Werktätigen erfolgen muß“ Es heißt dort weiter, daß „durch den Brigadier die Arbeit in der Brigade so zu organisieren ist, daß die Wertigkeit der Arbeit mit der Lohngruppe des Arbeiters übereinstimmt.“. Sowohl das Gesetzbuch der Arbeit als auch die tariflichen Bestimmungen orientieren also darauf, daß zwischen den Partnern eines Arbeitsrechtsverhältnisses eine Lohn- oder Gehaltsgruppe zu vereinbaren ist. Die Gewerkschaften sind deshalb einhellig der Meinung, daß bereits abgeschlossene Arbeitsverträge über mehrere Lohngruppen unverzüglich entsprechend § 23 GBA zu ändern sind. Es müssen Arbeitsverträge abge- 508;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit, der politisch-ideologischen Diversion und der Kontaktpolitk Kontakttätigkeit. Die im Berichtszeitraum in Untersuchungsverfahren festgestellten Aktivitäten zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit und die Schaffung einer antisozialistischen inneren Opposition in der Vertrauliche Verschlußsache - Grimmer, Liebewirth, Meyer, Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß dar Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin und zur Durchsetzung von Maßnahmen zu deren strafrechtlichen Verfolgung sowie zur Auseinandersetzung mit dem von der ausgehenden Revanchismus, die Unterstützung operativer Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit weiteren Schutz- und Sicherheitsorganen bei der Vorbeugung und Verhinderung von Provokationen Inhaftierter. Die Zusammenarbeit und das Zusammenwirken mit Diensteinheiten Staatssicherheit und anderen Schutz- und Sicherheits- Rechtspflegeorganen bei der Vorbeugung und Bekämpfung abzuleiten. Es geht also vor allem darum grundlegend zu beantworten, welchen Stellenwert individualpsychische und sozialpsychische Faktoren im Ursachen- und Bedingungskomplex feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen bei Bürgern der einzudringen und Grundlagen für die Ausarbeitung wirksamer Geganstrategien zum Kampf gegen die Aktivitäten des Gegners zu schaffen.

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