Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 507

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 507 (NJ DDR 1965, S. 507); forderlich und geeignet sind, Veränderungen der Entlohnung bzw. der Umstände, die auf die Berechnung und Auszahlung des Lohnes Einfluß haben, rechtzeitig und richtig zu erfassen und bei der Berechnung und Auszahlung des Lohnes zu berücksichtigen“ (S. 131). Hingewiesen werden kann hier nur noch auf die ebenfalls bemerkenswerte Rechtssätze und neue, schöpferische Gedanken enthaltenden Entscheidungen über Streitigkeiten aus Arbeitsunfällen (S. 195 ff., 204 ff.) sowie über die Urlaubsabgeltung (S. 233 ff.). Diese wie übrigens auch die hier behandelten Urteile können in einer Besprechung nicht in ihrem gesamten Gehalt ausgeschöpft werden. Arbeitsverfahrensrechtliche Grundfragen Besonders ist das Bemühen des Senats für Arbeitsrechtssachen hervorzuheben, die Einheit von materiellem Recht und Prozeßrecht herzustellen und mit einer der sozialistischen Gesetzlichkeit entsprechenden Entscheidung über den Anspruch Wege zu seiner Verwirklichung zu weisen. Die Anleitung der Instanzgerichte für die wirksame Erfüllung der Aufgaben der Arbeitsrechtsprechung steht dabei im Mittelpunkt. Drei miteinander eng verbundene Fragenkomplexe durchziehen die meisten prozessualen Entscheidungen. Erforschung der objektiven Wahrheit Die umfassende Sachverhaltsaufklärung unter dem Gesichtspunkt der Erforschung der objektiven Wahrheit ist eine der kompliziertesten Aufgaben der Arbeitsrechtsprechung. Das Oberste Gericht hat klar ausgesprochen, daß die Gerichte in jedem Arbeitsstreitfall den Sachverhalt mit dem Ziel aufzuklären haben, die objektive Wahrheit zu erforschen, und daß im Urteil die Rechtsfolge ausgesprochen werden muß, die dem festgestellten Sachverhalt entspricht (S. 144 f.). Es wird gefordert, bei der Entscheidung über die materielle Verantwortlichkeit gleichzeitig mit der gründlichen und umfassenden Sachverhaltsaufklärung die Ursachen der im Verantwortungsbereich des Werktätigen aufgetretenen Inventurfehlbeträge vollständig zu ermitteln und daraufhin festzustellen, wem diese Ursachen als Verschulden zur Last fallen (S. 55, 72). Bedeutsam ist hierbei auch der Rechtssatz, daß „die Beweiswürdigung nicht in das subjektive Belieben des Gerichts gestellt ist. Sie vollzieht sich vielmehr unter Zugrundelegung objektiver Kriterien und kann daher auch an Hand dieser objektiven Kriterien auf ihre Richtigkeit hin überprüft werden“ (S. 259). In diesem Zusammenhang setzt sich der Senat auch mit den Anforderungen an Gutachten und ihrem Beweiswert auseinander und entwickelt Kriterien für die Würdigung des Gutachtens zur Feststellung der objektiven Wahrheit (S. 260 f.). . Zur Bindung des Gerichts an die Anträge der Parteien Der Grundsatz, daß die im Urteil ausgesprochene Rechtsfolge dem festgestellten Sachverhalt entsprechen muß, verlangt, die Vorschriften der AGO über den Antrag der Parteien im Verfahren voll durchzusetzen. Das Oberste Gericht stellt hierzu im Urteil vom 19. Juli 1963 - Za 24/63 - (S. 191) fest: „Jede Verurteilung einer Partei bedarf eines dahingehenden Antrages als verfahrensrechtliche Grundlage.“ Die Gerichte haben die Verpflichtung, gern. § 30 Abs. 2 AGO auf die sachdienliche Antragstellung durch die Parteien hinzuwirken; ist dieses Bemühen erfolglos, so darf mangels Sachantrags eine Verurteilung nicht erfolgen (S. 119, 195). Die Bestimmung des § 37 Abs. 2 Satz 3 AGO, die für die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit kenn- zeichnend ist, legt der Senat so aus, daß das Gericht, wenn die sozialistische Gesetzlichkeit es erfordert, zwar über die Anträge hinausgehen, nicht aber fehlende Anträge der Parteien vollständig ersetzen kann (S. 194). Unbestritten ist, daß das Gericht nur auf Grund einer Klage tätig werden und nur unter aktiver Mitwirkung der Parteien den Sachverhalt aufklären und mit ihnen gemeinsam wirksame Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen von Arbeitsstreitigkeiten festlegen kann. Deshalb ist in § 31 Abs. 1 AGO die Rechtspflicht der Parteien zur aktiven Mitwirkung am Verfahren festgelegt. Dazu gehört natürlich auch, daß die Parteien sachdienliche Anträge stellen, und zwar sowohl prozessuale als auch Sachan träge. Aus den Anträgen ergibt sich, inwieweit die Parteien den Prozeßstoff beherrschen. § 30 Abs. 2 AGO verpflichtet das Gericht, die Parteien beim Erkennen der objektiven Wahrheit und der sich daraus ergebenden tatsächlichen und rechtlichen Konsequenzen zu unterstützen und sie insbesondere zu befähigen, sachdienliche Anträge zu stellen. Daraus kann man u. E. jedoch nicht die Schlußfolgerung ableiten, daß das Vorliegen eines Antrags in jedem Falle Sachurteilsvoraussetzung für das Gericht ist, zumal es in Ausnahmefällen auch unter voller Ausnutzung der gerichtlichen Möglichkeiten nicht gelingt, die Parteien zu entsprechender Antragstellung zu bewegen. § 30 Abs. 1 AGO fordert diese absolute Konsequenz ebenfalls nicht. Aber auch aus § 37 Abs. 2 Satz 3 AGO kann man sie u. E. nicht herleiten. Der Wortlaut dieser Vorschrift läßt zwei Auslegungen zu: Man kann „über die Anträge der Parteien hinausgehen“, indem man das Vorliegen eines Sachantrages voraussetzt und dem Gericht lediglich die Möglichkeit gibt, umfangmäßig zu erweitern. Dieser Auffassung folgt der Senat. Man kann aber auch über die Anträge hinausgehen, indem man sowohl mehr als auch anderes zuspricht, als in den Anträgen gefordert wird. Diese Variante ist nicht nur logisch und nach dem Wortlaut des Gesetzes möglich; auch der Sinn des Gesetzes und die Aufgaben der Gerichte bei der Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit erfordern es geradezu, daß das Gericht bei seiner Sachentscheidung nicht an Prozeßhandlungfen uneinsichtiger Parteien gebunden ist18. Das gesellschaftliche Interesse an der vollständigen Erledigung der Hauptsache kann sich nicht darauf beschränken, nur dann mehr zuzusprechen, wenn einem Prozeßbeteiligten ein anderer, nicht im Antrag geforderter, aber zur vollständigen Erledigung der Hauptsache zählender Anspruch zweifelsfrei zusteht. Dafür gibt es auch gar keinen praktischen Grund19. Sicherung der prozessualen Rechte der Werktätigen Die Skala der Sicherung der prozessualen Rechte der Prozeßbeteiligten reicht von der exakten Schuld fest-stellung bei der materiellen Verantwortlichkeit über die Kriterien für die Einigung und Klagerücknahme bis hin zur Fristberechnung. In allen Entscheidungen wird das Bemühen des Senats deutlich, die soziali- 18 Bel der Einbeziehung Dritter als Partei ln das Verfahren wird das ganz deutlich. Hier ist nach Auffassung des Senats der Dritte aus dem Verfahren zu entlassen, „falls der Antrag trotz Aufforderung dazu nicht nachgeholt wird“ (S. 195) dies auch dann, wenn einwandfrei feststeht, daß der einbezogene Dritte den Schaden verursacht oder mit verursacht hat. Vgl. hierzu Bredemitz, „Die Einbeziehung Dritter als Partei in das arbeitsrechtliche Verfahren“, NJ 1965 S. 12 ff. (S. 16); Paul, „Nochmals: Einbeziehung Dritter in das arbeitsrechtliche Verfahren“, NJ 1965 S. 202 ff. In diesen Beiträgen wird zu den Urteilen des Obersten Gerichts zur Einbeziehung Dritter kritisch Stellung genommen, so daß hier auf ihre Besprechung verzichtet werden kann. 19 Wir sind uns darüber im klaren, daß die Problematik der Bindung an die Anträge der Parteien ein Grundproblem des arbeitsrechtlichen Verfahrens ist, das in einer Rezension nicht allseitig untersucht werden kann. Unsere Ausführungen sind daher als Anregung zur Diskussion gedacht. 507;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 507 (NJ DDR 1965, S. 507) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 507 (NJ DDR 1965, S. 507)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane. Der Vollzug der Untersuchungshaft ist unter strenger Einhaltung der Konspiration und revolutionären Wachsamkeit durchzuführen. Die Abteilungen haben insbesondere die Abwehr von Angriffen Inhaftierter auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die rechtlichen Erfordernis- aus der politisch-operativen Lage zu schaffen und ihre Fähigkeiten zu erweitern, auf streng gesetzlicher Grundlage mit dem Ziel zu handeln, sich dabei stets die Politik der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Feststellung bedeutsam, daß selbst in solchen Fällen, bei denen Bürger innerhalb kurzer einer Strafverbüßung erneut straffällig wurden, Einflüsse aus Strafvollzug und Wiede reingliederung nur selten bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahreno im Grunde genommen dadurch abgeschwächt oder aufgehoben, daß keine nachhaltige erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen erreicht wird.

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