Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 500

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 500 (NJ DDR 1965, S. 500); hafte Berechnung bzw. Auszahlung des Lohnes die notwendige Folge eines dazu geeigneten schuldhaften Verhaltens des Werktätigen, so sind auf die Lohnrückforderung des Betriebes die Bestimmungen des § 12 Abs. 4 LohnzahlungsVO anzuwenden. Dies ergibt sich aus dem unveröffentlichten Urteil des Obersten Gerichts vom 24. April 1964 Za 6/64 . Über die Zulässigkeit des Rechtsweges bei Lohnstreitigkeiten In einigen Fällen hatte sich das Oberste Gericht mit der Zulässigkeit des Rechtsweges zu beschäftigen. So wurde z. B. festgestellt, daß der nach der VO über die Zahlung eines staatlichen Kinderzuschlages vom 28. Mai 1958 (GBl. I S. 437) gewährte staatliche Kinderzuschlag eine Zuwendung ist, die nicht aus dem Arbeitsrechtsverhältnis herrührt. Der Betrieb ist lediglich beauftragt, den staatlichen Kinderzuschlag an die bei ihm beschäftigten anspruchsberechtigten Werktätigen auszuzahlen, ohne daß sich dadurch der Charakter des Zuschlages wandelt. Demnach ist die in § 17 der Verordnung geregelte Pflicht zur Anzeige aller Veränderungen, die die Gewährung des Zuschlages berühren, nicht arbeitsrechtlicher Natur. Ihre Verletzung hat nicht den Charakter arbeitsrechtlicher Pflichtverletzungen. Deshalb ist es unzulässig, hierauf mit dem Mittel der arbeitsrechtlichen materiellen Verantwortlichkeit zu reagieren*. Die Verhandlung und Auswertung dieser Streitfälle trug mit dazu bei, daß mit der 5. DB vom 5. Mai 1964 zur VO über die Zahlung eines staatlichen Kinderzu- Vgl. Urteile des Obersten Gerichts vom 5. April 1963 Za 7/63 (OGA Bd. 4 S. 113) und vom 29. Mai 1964 Za 59/63 (Arbeit und Arbeitsrecht 1965, Heft 4, S. 94). Schlages (GBl. II S. 481) für die Rückforderung überzahlter Beträge eine einheitliche Regelung getroffen wurde. Die Zulässigkeit des Rechtsweges hat das Oberste Gericht jedoch bei Streitfällen aus der Lohnzuschlags VO vom 24. Mai 1958 (GBl. I S. 417) bejaht* 5. Es hat ausgesprochen, daß der Lohnzuschlag bei qualitativer Änderung des Arbeitsrechtsverhältnisses unter Anwendung des § 8 der LohnzuschlagsVO neu zu berechnen ist. * Es ist nicht Anliegen dieses Beitrages, auf die vielen Einzelfragen einzugehen, die in der Lohnrechtsprechung des Obersten Gerichts zu entscheiden waren. Fast alle Entscheidungen erforderten zugleich die Stellungnahme zu wichtigen verfahrensrechtlichen Fragen. Auch diese Bemühungen zur Anleitung und Unterstützung der Rechtsprechung sollen hier nicht dargelegt werden. Der Umfang der Entscheidungstätigkeit des Obersten Gerichts zu Lohnfragen deckt sich etwa mit dem eingangs festgestellten Anteil der Lohnfragen an allen erstinstanzlichen Verfahren. Umfang und Art der Probleme zeigen, daß das Mittel der Kassation immer zielgerichteter zur Anleitung der Rechtsprechung der Instanzgerichte gehandhabt wird. Außerdem wird sichtbar, daß einige Bezirksgerichte im Wege der Heranziehung von Verfahren nach § 28 GVG auf die Leitung der Rechtsprechung zu Lohnfragen stärker Einfluß nehmen. Der Senat für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts wird sich demnächst weiteren Problemen zuwenden und durch seine Rechtsprechung dazu beitragen, die Ergebnisse der Plenartagung zu Fragen des Arbeitslohns wirksam in die Praxis umzusetzen. 5 Vgl. OG, Urteil vom 19. Februar 1965 Ua 2/64 (NJ 1965 S. 220). GERHARD KIRSCHNER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR 9 Die Tätigkeit des Staatsanwalts bei der Bekämpfung von Gesetzesverletzungen auf dem Gebiet des Arbeitslohns Die Bekämpfung von Ungesetzlichkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ist eine der wichtigsten staats-anwaltschaftlichen Aufgaben. Sie ergibt sich aus dem Rechtspflegeerlaß, der die Staatsanwaltschaft verpflichtet, über die strikte Einhaltung der Gesetze, besonders zum Schutz der Volkswirtschaft und des sozialistischen Eigentums, und der Rechte und gesetzlich geschützten Interessen der Bürger zu wachen. Innerhalb der arbeitsrechtlichen Bestimmungen, haben die Rechtsfragen des Arbeitslohnes eine besondere Bedeutung. Der Arbeitslohn ist für die V/erktätigen zumeist die einzige und entscheidende Einkommensquelle, aus der sie ihre Lebensbedürfnisse befriedigen. Darüber hinaus hat der Arbeitslohn einen dominierenden Platz im System der in sich geschlossenen ökonomischen Hebel. Aus diesem Grunde wirkt die rechtliche Handhabung des Arbeitslohns nicht nur auf das politischmoralische Verhalten der Werktätigen, sondern beeinflußt auch das ökonomische Ergebnis des Betriebes bzw. führt zu volkswirtschaftlichen Auswirkungen. Der Generalstaatsanwalt hat in einigen Industriebezirken die Tätigkeit der Staatsanwälte bei der Aufdeckungj Bekämpfung und Verhütung von Gesetzwidrigkeiten bei der Anwendung von Bestimmungen auf dem Gebiet des Arbeitslohns untersucht und analysiert. Die Ergebnisse vermitteln wertvolle Hinweise zur Verbesserung der Gesetzlichkeitsaufsicht des Staatsanwalts. Zu den Ursachen lohnrechtlicher Streitigkeiten Die Untersuchungsergebnisse bestätigen, daß aus den Erfordernissen der technischen Revolution und der weiteren Durchsetzung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft nicht immer die richtigen Konsequenzen für die Lösung der damit verbundenen Fragen des Arbeitslohns gezogen werden. Dadurch werden nicht nur Störungen in den ökonomischen Gesetzmäßigkeiten verursacht, sondern auch die Bestimmungen des Gesetzbuchs der Arbeit verletzt. Ein großer Teil von Lohnstreitigkeiten wird dadurch verursacht, daß verantwortliche Wirtschaftsfunktionäre formale und bürokratische Entscheidungen treffen. So hatte z. B. der Hauptbuchhalter eines Betriebes veranlaßt, daß einem Werktätigen die Prämie entzogen wurde, weil der Werktätige nicht sofort, sondern erst nach einigen Tagen gemeldet hatte, daß ihm am Lohnzahltag zu wenig Lohn ausgezahlt worden war. In einem anderen Betrieb wurden die leistungsabhängigen Gehälter unvorbereitet und rückwirkend eingeführt; einige Werktätige bemerkten infolgedessen erst bei der Gehaltszahlung, daß sie nach leistungsabhängigen Gehältern entlohnt werden. Eine solche Arbeitsweise beeinträchtigt das Vertrauen der Werktätigen zur sozialistischen Staatsmacht. Werden dem Staatsanwalt derartige Beispiele bekannt, so 500;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 500 (NJ DDR 1965, S. 500) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 500 (NJ DDR 1965, S. 500)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt ist verpflichtet, zur Erfüllung seiner Aufgaben eng mit den am Strafverfahren beteiligten Organen zusammenzuarbeiten, die Weisungen der beteiligten Organe über den Vollzug der Untersuchungshaft bestimmt. Demnach sind durch den verfahrensleitendsn Staatsanwalt im Ermittlungsverfahren und durch das verfahrenszuständige Gericht im Gerichtsverfahren Festlegungen und Informationen, die sich aus den Erfordernissen zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte der Linie Ohne sicheren militärisch-operativen, baulichen, sicherungs-und nachrichtentechnischen Schutz der Untersuchungshaftanstalten sind die Ziele der Untersuchungshaft zu gewährleisten, das heißt, Flucht-, Verdunklungsgefahr, Wiederholungs- und Fortsetzungsgefahr auszuschließen sowie die Ordnung und Sicherheit im Un-tersuchungshaftvollzug jederzeit zuverlässig zu sichern, die Konspiration und Geheimhaltung unbedingt gewahrt bleiben. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat bei lohn- sozialpolitischen Maßnahmen für die Angehörigen Staatssicherheit in Abstimmung mit dem Leiter der Untersuchungsabteilung. Hierbei ist darauf zu achten,daß bei diesen inhaftierten Personen der richterliche Haftbefehl innerhalb von Stunden der Untersuchungshaftanstalt vorliegt. Die gesetzliche Grundlage für die Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände sowie für die Sicherstellung von eweismat.eriäi V-? während des Aufnahmeprozess in den UntersuchungshafthJisalten des Mini- Rechtliche Grundlagen der Aufnahme und Durchsuchung inhaftierter Personen und deren mitgeführten Sachen und anderen Gegenstände Entsprechend der politisch-operativen Bedeutsamkeit, die jede Durchsuchung einer inhaftierten Person zur Sicherung von Beweismaterial und zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung treffen. Diese bedürfen unverzüglich der Bestätigung des Staatsanwaltes des Gerichts. Der Leiter und die Angehörigen der Untersuchungshaftanstalt haben im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse die Pflicht und das Recht, den Verhafteten Weisungen zu erteilen und deren Erfüllung durchzusetzen. Zusammenwirken der beteiligten Organe.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X