Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 497

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 497 (NJ DDR 1965, S. 497); NUMMER 16 JAHRGANG 19 ZEITSCHRIFT FÜR RECHT UND RECHTSWI BERLIN 1965 2. AUGUSTHEFT SSENSCHAFT Oberrichter WALTER RVDELT, Mitglied des Präsidiums des Obersten Gerichts FRITZ KAISER und FRITZ SPANGENBERG, Richter am Obersten Gericht Einige Fragen der Rechtsprechung des Obersten Gerichts bei Streitigkeiten über den Arbeitslohn * Das Plenum des Obersten Gerichts wird sich im September dieses Jahres mit dem Beitrag beschäftigen, den die Gerichte durch ihre Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitslohns zur Verwirklichung des neuen ökonomischen Systems der Planung und Leitung der Volkswirtschaft leisten. Dazu wird die Arbeit der Gerichte bei der Lösung der Lohnstreitigkeiten und die gesellschaftliche Wirksamkeit dieser Tätigkeit analysiert werden. Das Plenum wird die besten Erfahrungen der gerichtlichen Tätigkeit auf diesem Gebiet verallgemeinern und zu einigen Fragen Stellung nehmen, deren einheitliche Beantwortung für die Praxis von Bedeutung ist. Wesen und Bedeutung der Streitigkeiten über den Arbeitslohn Die Entscheidung von Lohnstreitigkeiten nimmt in der Tätigkeit der Kreis- und Bezirksgerichte (Kammern und Senate für Arbeitsrechtssachen) einen großen Raum ein. Bei allgemein rückläufiger Tendenz der Gesamtzahl der Streitfälle beträgt ihr Anteil an den erstinstanzlichen Verfahren seit geraumer Zeit durchschnittlich etwa 25%. Hinzu kommen etwa 8% statistisch gesondert ausgewiesene Streitfälle wegen Lohnrückforderungen der Betriebe, so daß insgesamt etwa ein Drittel der von den Gerichten auf dem Gebiet des Arbeitsrechts erstinstanzlich zu verhandelnden und zu entscheidenden Fragen auf Lohnstreitigkeiten entfällt. Die Fragen des Arbeitslohns gewinnen ihre Bedeutung vor allem aus dem unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchsetzung des ökonomischen Gesetzes der Verteilung nach der Arbeitsleistung. Sie berühren das Leben jedes Arbeiters und Angestellten, die ihre Verhältnisse wesentlich in Abhängigkeit von den Arbeitseinkünften gestalten. Mit der richtigen Verhandlung und Entscheidung von Lohnstreitigkeiten sowie durch die Auswertung der Verfahren tragen die Gerichte unmittelbar zur Anwendung der ökosomischen Hebel im Bereich der persönlichen materiellen Interessiertheit bei. Indem sie die sachlich in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen bzw. die kollektivvertraglichen Regelungen auf den Lohnstreitfall anwenden und diesen danach entscheiden, leisten sie eine über den Einzelfall hinausgehende bedeutsame Arbeit. Die gerichtliche Tätigkeit bei der Entscheidung von Lohnstreitigkeiten gehört zur Sphäre der staatlich-rechtlichen Leitung auf dem Gebiet des Arbeitslohns. In der staatlichen und wirtschaftsleitenden Tätigkeit geht es vor allem um Fragen der Tarifpolitik, der Arbeitsnormen, Kennziffern, Lohnformen, der qualitativen Arbeitsbewertung (Arbeitsklassifizierung), ihrer ein- heitlichen und richtigen Handhabung. Diese Tätigkeit zur Durchsetzung des ökonomischen Gesetzes der Verteilung nach der Arbeitsleistung vollzieht sich hauptsächlich im koordinierenden bzw. gestaltenden Zusammenwirken der Organe,' in ihrer bewußtseinsbildenden Arbeit und ihren leitenden Maßnahmen, ohne daß es der Rechtsprechung bedarf. Ihre Grundlage ist die prinzipielle Übereinstimmung der gesellschaftlichen mit den persönlichen Interessen. Die eingangs getroffenen Feststellungen über den Anteil der Lohnstreitigkeiten an der Gesamtzahl der erstinstanzlichen arbeitsrechtlichen Verfahren stehen hierzu keinesfalls im Widerspruch. Das ergibt sich schon aus der insgesamt niedrigen Zahl von Streitfällen über die Verwirklichung von Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis, die soweit sie nicht bereits durch die Konfliktkommissionen gelöst werden konnten zu den Gerichten gelangen. Soweit aber Streitfälle auftreten, liegen ihre Ursachen in Widersprüchen, die in unserer gesellschaftlichen Entwicklung entstehen und in diesem Prozeß gelöst werden. Sie sind auch in Mängeln der Leitungstätigkeit, in Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, in Vernachlässigung der Arbeit mit den Menschen sowie in ungenügender Aufklärungsund Überzeugungsarbeit zu erblicken. Manche dieser Erscheinungen werden durch Mängel verstärkt, die einigen rechtlichen Regelungen anhaften. Die Entwicklung zeigt aber, daß wir bei der Beseitigung dieser Ursachen vorankommen. In der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitslohns. werden die in Rechtsnormen fixierten gesellschaftlichen Erkenntnisse zur Nutzung des Wirkens ökonomischer Gesetzmäßigkeiten, besonders des ökonomischen Gesetzes der Verteilung nach der Arbeitsleistung, umgesetzt. Dies geschieht durch eine mit staatlicher Autorität ausgestattete Entscheidung im einzelnen Streitfall. An ihrem Zustandekommen wirken gesellschaftliche Kräfte mit, vor allem die Gewerkschaften und die Arbeitskollektive in den Betrieben, nicht zuletzt auch die Schöffen. Die in der Rechtsprechung sich verkörpernde staatlichrechtliche Leitung zeigt sinnfällig die enge Verbindung von Ökonomie und Recht. Die gerichtliche Entscheidung als staatlicher Leitungsakt und das ihr vorausgegangene Verfahren können und dürfen nicht lediglich juristische Einzelfallösung sein. Sie erheben sich über diesen Rahmen und erlangen beispielhafte Bedeutung. Die Richtigkeit und Überzeugungskraft der Entscheidung bestimmen regelmäßig nicht nur das Verhalten der unmittelbar am Streitfall Beteiligten. Auch die betriebliche Praxis orientiert sich danach. Auf diese Weise nehmen die 49 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In Abhängigkeit von den Bedingungen des Einzelverfahrens können folgende Umstände zur Begegnung von Widerrufen genutzt werden. Beschuldigte tätigten widerrufene Aussagen unter Beziehung auf das Recht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und die exakte, saubere Rechtsanwendung bilden eine Einheit, der stets voll Rechnung zu tragen ist. Alle Entscheidungen und Maßnahmen müssen auf exakter gesetzlicher Grundlage basieren, gesetzlich zulässig und unumgänglich ist. Die gesetzlich zulässigen Grenzen der Einschränkung der Rechte des Verhafteten sowie ihre durch den Grundsatz der Unumgänglichkeit zu begründende Notwendigkeit ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung von Flucht- und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Forschungsvorhabens gewonnenen Ergebnisse, unter anderem auch zur Rolle und Stellung der Persönlichkeit und ihrer Individualität im Komplex der Ursachen und Bedingungen für das Zustandekommen von feindlich-negativen Einstellungen und ihres Umschlagens in staatsfeindliche Handlungen nicht vorgegriffen werden soll. Ausgehend vom Ziel der Forschung, zur weiteren Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung Staatssicherheit bei der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen belegen, daß es durch die ziel-gerichtete Einschränkung der Wirksamkeit Ausräumung von Faktoren und Wirkungszusamnvenhängen vielfach möglich ist, den.

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