Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 493

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 493 (NJ DDR 1965, S. 493); Sie stützte ihre Feststellungen allein auf die Aussagen solcher Personen, die zum Angeklagten in einem Vorgesetztenverhältnis stehen bzw. mit seiner Erziehung und Betreuung betraut sind. Um die Persönlichkeit eines Jugendlichen richtig einschätzen zu können, ist es jedoch erforderlich, auch Jugendliche zu vernehmen* die mit dem Angeklagten an der Arbeitsstelle oder in der Berufsschule zusammengekommen sind, da ein jugendlicher Rechtsverletzer sich gegenüber anderen Jugendlichen möglicherweise anders verhalten wird als gegenüber Erwachsenen, die für seine Erziehung verantwortlich sind. Es können sich daher aus einer Einschätzung, die ein Jugendkollektiv über die Persönlichkeit des jugendlichen Angeklagten abgibt, oft wesentliche Rückschlüsse auf sein Gesamtverhalten oder auch auf die Ursachen der Straftat ergeben. Aus diesen Gründen war das Urteil der Jugendstrafkammer aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. § 11 JGG (in Berlin: JGVO). Die Wohnheimeinweisung (§ 11 JGG) kann nicht allein damit begründet werden, daß im Elternhaus bei der Erziehung des Jugendlichen Fehler gemacht wurden. Eine solche Maßnahme wird unter Beachtung der Straftat des Jugendlichen in der Regel nur dann erforderlich sein, wenn die Erziehungspilichtigcn ihre Aufgaben bewußt vernachlässigen, eine amoralische Lebensauffassung haben oder aus ähnlichen Gründen nicht fähig sind, einen positiven Einfluß auf den Jugendlichen auszuüben. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 13. Oktober 1964 - 102 d BSB 133/64. Das Stadtbezirksgericht verurteilte den Angeklagten wegen fortgesetzten Diebstahls und wegen Unterschlagung. Es erteilte gern § 11 Abs. 1 Ziff. 2 JGVO dem Jugendlichen die Weisung, in einem Spezialheim zu wohnen, damit er das Ziel der 9. und 10. Klasse erreicht. Weiterhin wurde die Schutzaufsicht bis zur Heimeinweisung angeordnet (§13 JGVO). Dem Urteil liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der 15jährige nicht vorbestrafte Jugendliche ist Schüler. Er hat das Ziel der 9. Klasse nicht erreicht. Seine Erziehung obliegt allein seiner Mutter. Diese ist gesellschaftlich aktiv tätig und auch beruflich stark beansprucht. Dadurch waren der Angeklagte und seine jüngere Schwester sehr häufig sich selbst überlassen. Die Verhaltens- und Lebensweise des Angeklagten war widerspruchsvoll. Während er einerseits der Mutter eine große Hilfe im Haushalt war und sich auch zu anderen Personen einwandfrei verhielt, fiel er andererseits vom 7. Lebensjahr an durch kleinere Diebstähle und Bummelei in der Schule auf. Die Aussprachen des Referats Jugendhilfe mit der Mutter führten zu keinem Ergebnis. Sie hielt die Vorwürfe für übertrieben und stellte sich schützend vor ihren Sohn. Die schulischen Leistungen des Angeklagten waren unterschiedlich. Obwohl er vom Intellekt her in der Lage ist, den Lehrstoff zu erfassen, ließen seine Leistungen seit September 1963 derart nach, daß er im Jahre 1964 nicht versetzt werden konnte. 1963 beging der Angeklagte als Anführer einer Gruppe von Jugendlichen Diebstähle in Selbstbedienungsläden. Im Jahre 1964 entwendete er in mehreren Fällen von Schülern und Lehrern Geld. (Wird im einzelnen ausgeführt.) In seinem Urteil führt das Gericht aus, daß auf Grund der Labilität des Angeklagten und des Versagens seiner Mutter eine zeitweilige Trennung vom Elternhaus er- forderlich sei. Die Bereitschaft eines Mitgliedes der Hausgemeinschaft, bei der Erziehung des Angeklagten zu helfen, reiche nicht aus; vielmehr sei die Erziehung in einem Spezialheim notwendig. Gegen diese Entscheidung haben die Mutter und der Beistand des Jugendlichen Berufung eingelegt. Es wird beantragt, das Urteil hinsichtlich der Einweisung in ein Spezialheim aufzuheben. Das Urteil berücksichtige nicht den Wiedergutmachungswillen des Angeklagten, den er durch Ferienarbeit und teilweise Bezahlung des angerichteten Schadens zum Ausdruck gebracht habe. Der Angeklagte habe sich durch das Verfahren völlig gewandelt. Die Parteiorganisation und die Gewerkschaftsleitung. im Betrieb der Mutter hätten dafür gesorgt, daß sie in ihrer gesellschaftlichen und beruflichen Tätigkeit entlastet werde und sich in Zukunft mehr der Erziehung ihrer Kinder widmen könne. Durch diese Maßnahmen sowie mit Unterstützung eines Mitglieds der Hausgemeinschaft sei die Umerziehung des Angeklagten auch ohne Einweisung in ein Spezialheim gewährleistet. Die Berufung ist begründet. Aus den Gründen: Die Strafkammer hätte beachten müssen, daß ebenso wie die Anordnung der Heimerziehung nach § 14 JGVO auch die Weisung gemäß § 11 JGVO, in einem Heim zu wohnen, nicht allein damit begründet werden kann, daß im Elternhaus in der Vergangenheit Fehler in der Erziehung des Jugendlichen gemacht wurden, die mit zu der Straftat führten. Vielmehr sind die Ursachen des Versagens der elterlichen Erziehung zu erforschen, die darüber Aufschluß geben, ob die Herausnahme des Jugendlichen aus dem Elternhaus notwendig ist. Eine solche Maßnahme wird unter Beachtung der Straftat des Jugendlichen in der Regel nur dann erforderlich sein, wenn festgestellt wird, daß die Erziehungspflichtigen ihre Aufgaben bewußt vernachlässigen, eine amoralische Lebensauffassung haben oder aus ähnlichen Gründen nicht fähig sind, positiven Einfluß auf den Jugendlichen auszuüben. Im vorliegenden Falle ist die Jugendstrafkammer aber bei der Feststellung stehengeblieben, daß die Mutter des Angeklagten in der Vergangenheit mit Erziehungsschwierigkeiten nicht fertig wurde, ohne die Ursachen dafür aufzuklären und entsprechend zu würdigen. Die Mutter des Angeklagten hat in der Vergangenheit durch berufliche und gesellschaftliche Leistungen sowie durch ihr Verhalten im persönlichen Leben gezeigt, daß sie mit unserer Gesellschaftsordnung verbunden ist. Daß sie den besonderen Anforderungen an die Erziehung des Angeklagten nicht immer gewachsen war, liegt nicht in ihrer grundsätzlichen Haltung zu dieser Aufgabe, sondern vor allem darin begründet, daß ihr die nötige Unterstützung und die Erkenntnis dieser Notwendigkeit, aber auch oft die Zeit zur Beschäftigung mit dem Angeklagten fehlten. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer prüfen müssen, ob mit Hilfe gesellschaftlicher Kräfte im Betrieb der Mutter, im Wohngebiet und in der Schule in Zukunft eine solche Verbesserung der Erziehung im Elternhaus erreicht werden kann, die eine einwandfreie Entwicklung des Jugendlichen auch ohne Heimeinweisung erwarten läßt. Die Vernehmung des vor der Jugendstrafkammer nicht gehörten Vertreters der Hausgemeinschaft, Herrn G., ergab, daß dieser sein Anerbieten, bei der Erziehung des Angeklagten durch die Übernahme der Schutzaufsicht zu helfen, sehr ernst nimmt. Auch die jetzige Klassenleiterin des Angeklagten, der inzwischen in eine andere Schule versetzt wurde, erklärte, daß sie sich in engem Kontakt mit der Mutter und dem Schutzaufsichtshelfer bemühen werde, den Angeklagten an die bewußte Mitarbeit im Schulkollektiv heranzufüh- 493;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 493 (NJ DDR 1965, S. 493) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 493 (NJ DDR 1965, S. 493)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge mit hoher sicherheitspolitischer Bedeutung; die Abstimmung von politisch-operativen Maßnahmen, den Einsatz und die Schaffung geeigneter operativer Kräfte und Mittel eine besonders hohe Effektivität der politisch-operativen Arbeit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Angriffe negativer Erscheinungen erreicht werden muß. Mit der Konzentration der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft zu garantieren. Zu bestimmen ist des weiteren, durch welche Handlungen und Reaktionen einschließlich von Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges bereits eingetretene Gefahren und Störungen für die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch-operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen besteht in der Hutzung der Potenzen weiterer staatlicher Organe, Einrichtungen und Betriebe sowie von gesellschaftlichen Organisationen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X