Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 49

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 49 (NJ DDR 1965, S. 49); Rechtspflegeerlaß widersprechen und deshalb schleunigst überwunden werden müssen. Dazu zählt z. B. die Anordnung mancher Vorsitzenden, daß sich die Zuhörer in der Hauptverhandlung keine Notizen machen dürfen. Zur Klärung der Kontroversen um die Rechtsnatur der Anweisung des Ministeriums für Handel und Versorgung über die Gestaltung der Kommissionshandelsverträge wird das Oberste Gericht ebenfalls geeignete Maßnahmen einleiten. Das Plenum bestätigte die Schlußfolgerungen für die gerichtliche Tätigkeit, die sich aus dem vorgelegten Bericht über die Untersuchungen der Rechtsverletzungen im Handel ergeben. Es stimmte ferner dem von Oberrichter Rudelt begründeten Vorschlag des Präsidiums des Obersten Gerichts zu, die Richtlinie Nr. 11 des Plenums des Obersten Gerichts über die Anwendung der §§ 268 ff. StPO aufzuheben13. 13 Der Beschluß zur Aufhebung der Richtlinie ist auf S. 56 dieses Heftes und die Begründung ist als Anlage zu diesem Bericht veröffentlicht. Anlage Begründung zur Aufhebung der Richtlinie Nr. 11 des Obersten Gerichts Das Präsidium des Obersten Gerichts hat verantwortungsbewußt geprüft, inwieweit die Richtlinie Nr. 11 vom 28 April 1958 noch geeignet ist, die Gerichte auf die richtige Durchführung des Rechtspflegeerlasses des Staatsrates entsprechend den herangereiften gesellschaftlichen Erfordernissen zu orientieren. Dabei wurden sowohl die Ergebnisse von Untersuchungen des 1. Zivilsenats und des Senats für Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts über die Anwendung der Richtlinie Nr. 11 bei verschiedenen Bezirks- und Kreisgerichten wie auch Erfahrungen aus der eigenen Rechtsprechung des Obersten Gerichts herangezogen. Durch die Strafprozeßordnung von 1952 wurde im Interesse der Beschleunigung und Konzentration der Strafverfahren und der einheitlichen Behandlung aller damit verbundenen Fragen die Möglichkeit geschaffen, zugleich mit der Verhandlung über die angeklagte Straftat auch über die zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche zu entscheiden, die aus der Straftat er-, wachsen (§§ 268 if. StPO). Untersuchungen in den folgenden Jahren ergaben jedoch eine Reihe von Mängeln in der Tätigkeit der Strafgerichte bei der Anwendung der Bestimmungen über das zivilrechtliche Anschlußverfahren. Eine Folge dieser Mängel war, daß die durch §§ 268 ff StPO eröifneten Möglichkeiten nicht genügend genutzt wurden. Die Richtlinie Nr. 11 enthielt deshalb eine Fülle teilweise sehr ins einzelne gehender Hinweise zur Anwendung der relativ knapp ausgestalteten Bestimmungen der StPO. Mit der Richtlinie Nr. 11 wurde eine zutreffende Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen, die die Praxis der Gerichte mehr und mehr bestimmte. Das zeigte sich auch bei den erwähnten neuerlichen Untersuchungen durch das Oberste Gericht. Vor allem konnte festgestellt werden, daß nur noch in geringem Umfange lediglich über den Grund des Schadenersatzanspruchs entschieden wird und daraufhin durch Beschluß eine Verweisung der Sache zur Feststellung der Höhe des Schadenersatzanspruchs an die Zivilgerichte erfolgt. Hierin drückt sich die Erkenntnis aus, daß die Entscheidung über die Straftat die allseitige Würdigung der Zusammenhänge und Folgen dieser Tat, also auch die Berücksichtigung der Höhe des Schadens, erfordert. Indessen konnten bei den Untersuchungen einige Mängel nicht übersehen werden. Sie traten vor allem in solchen Anschlußverfahren auf, in denen es um die Durchsetzung der materiellen Verantwortlichkeit nach dem LPG-Gesetz und dem Gesetzbuch der Arbeit ging. Mit dem LPG-Gesetz und dem Gesetzbuch der Arbeit wurden nach Erlaß der Richtlinie Nr. 11 neue, sozialistische Rechtsnormen geschaffen, die in ihrer Ausgestaltung höhere Anforderungen an die Gerichtstätigkeit bei der Feststellung einer schuldhaften Schadensverursachung durch LPG-Mitglieder oder durch Werktätige stellen, die in einem Arbeitsrechtsverhältnis stehen und den Schaden unter Verletzung ihrer Arbeitspflichten verursachten. Wiederholt wurde festgestellt, daß die Verpflichtung zum Schadenersatz nicht auf die speziellen LPG- oder arbeitsrechtlichen Rechtsnormen, sondern auf die Bestimmungen des BGB über die unerlaubte Handlung gestützt wurde. Deshalb hat das Kollegium für Zivil-, Familien- und Arbeitsrechtssachen des Obersten Gerichts in NJ1964 S. 331 if. Standpunkte für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen arbeits- und LPG-rechtlicher Natur im zivilrechtlichen Anschlußverfahren veröffentlicht. Dem Präsidium des Obersten Gerichts liegt auch ein Antrag des Generalstaatsanwalts der DDR vor, die Richtlinie Nr. 11 hinsichtlich der sich aus dem Gesetzbuch der Arbeit ergebenden Probleme zu ergänzen. Eine daraufhin eingesetzte Arbeitsgruppe bereitete Ergänzungen zur Richtlinie Nr. 11 vor. Bei der Beurteilung der Arbeitsergebnisse zeigte sich jedoch, daß eine bloße Ergänzung der Richtlinie Nr. 11 nicht den Erfordernissen entspricht, die an eine Richtlinie zur Anleitung der Gerichte bei der richtigen Handhabung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens zu stellen sind. Die entscheidende Feststellung des Präsidiums liegt darin, daß insbesondere die neuen Anforderungen des Rechtspflegeerlasses und anderer Dokumente des Staatsrates bei einer bloßen Ergänzung der Richtlinie Nr. 11 nicht deutlich zum Ausdruck kommen. Das Präsidium konnte sich deshalb nicht für eine Ergänzung der Richtlinie entscheiden, zumal auch mit der zu erwartenden gesetzlichen Neuregelung des Strafverfahrensrechts diese Richtlinie gegenstandslos werden würde. Es ist bereits heute abzusehen, daß eine neue Strafprozeßordnung umfassendere Regelungen für das Anschlußverfahren enthalten wird Deshalb würde eine grundsätzlich neue Fassung der Richtlinie Nr. 11 den damit verbundenen Arbeitsaufwand auch nicht rechtfertigen. Das Präsidium des Obersten Gerichts hat sich deshalb für den Vorschlag entschieden, die Richtlinie Nr. 11 ersatzlos aufzuheben. Es läßt sich davon leiten, daß die zutreffende Auslegung, die die Richtlinie zu den §§ 268 ff. StPO enthält, und die Standpunkte des Kollegiums zur Behandlung von Schadenersatzansprüchen arbeits- und LPG-rechtlicher Natur im zivilrechtlichen Anschlußverfahren bereits einen solchen Eingang in die Praxis gefunden haben, daß die Gerichte nach Aufhebung der Richtlinie Nr. 11 ihre Arbeit ohne Fehler und in voller Übereinstimmung mit dem Rechtspflegeerlaß durchführen werden. Sache der Bezirksgerichte wird es sein, sowohl bei der Anleitung der Kreisgerichte als auch im Zusammenhang mit ihrer Rechtsmittel- und Kassationstätigkeit die strikte Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen im Anschlußverfahren zu kontrollieren und auf festgestellte Fehler sofort zu reagieren. Zugleich sind die staatlichen Organe, die volkseigenen Betriebe und auch die Bürger anzuhalten, die ihnen gegebenen Möglichkeiten zur Durchsetzung zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit Strafverfahren in vollem Umfange zu nutzen. 49;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 49 (NJ DDR 1965, S. 49) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 49 (NJ DDR 1965, S. 49)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

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