Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 488

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 488 (NJ DDR 1965, S. 488); und Durchführung der Beratungen eine Fülle von Möglichkeiten, mit den Mitgliedern grundsätzliche Fragen der Tätigkeit der Schiedskommissionen zu klären. Anders sieht diese Arbeit in den Schiedskommissionen aus, die bisher noch nicht tätig geworden sind. Hier dürfen die Beauftragten nicht mit der Anleitung warten, bis ein Antrag bei der Schiedskommission gestellt wird. Im Interesse einer gleichmäßigen Entwicklung der Schiedskommissionen findet in bestimmten Zeitabständen ein Erfahrungsaustausch der Vorsitzenden aller Schiedskommissionen des Kreises mit den dazugehörigen Beauftragten statt. Grundlage der Aussprache sind Protokolle und Beschlüsse von Schiedskommissions-Beratungen, die vom Kreisgericht ausgewertet werden. Dabei werden typische Mängel in der Arbeit sichtbar gemacht und gute Erfahrungen anderer Schiedskommissionen vermittelt. Insbesondere kommt es darauf an, die Erkenntnis zu festigen, daß ein gutes Ergebnis der Beratung von einer umfassenden und gründlichen Vorbereitung abhängt. Bei einem solchen Erfahrungsaustausch wurde u. a. festgelegt, daß die schon tätig gewordenen Schiedskommissionen, deren Vorsitzende sich dazu bereit erklärt hatten, die Anleitung einiger zu bildender benachbarter Schiedskommissionen übernehmen sollten. Ursprünglich bestand für die Beauftragten die Verpflichtung, an jeder Beratung ihrer Schiedskommission teilzunehmen. Davon sind wir inzwischen abgekommen, weil in den Schiedskommissionen Voraussetzungen für eine selbständige Tätigkeit geschaffen wurden. Die Beauftragten haben einen ständigen Kontakt zu ihren Schiedskommissionen und nehmen nur noch dann an den Beratungen teil, wenn sich besondere Schwierigkeiten ergeben. Das Kreisgericht wertet Beratungsprotokolle und Beschlüsse der Schiedskommissionen sorgfältig aus, um den Beauftragten bei bestimmten Mängeln sofort Hinweise geben zu können. GERHARD HEEN, Direktor des Kreisgerichts Eisenberg lesung anzuordnen hat. Insoweit irrt Grahn also, wenn er behauptet, in der StPO werde die „Einschränkung auf das Wesentliche nicht vorgenommen“. Richtig ist, daß die StPO diese Einschränkung auf das Wesentliche von der inhaltlichen Seite der Protokollführung und nicht von der äußeren Form her macht. Dem steht m. E. jedoch nicht entgegen, im Falle des § 229 Abs. 4 StPO auf jeden Fall auch die vorausgehende Frage zu protokollieren. Insoweit stimme ich der Forderung von Grahn zu und bin der Meinung, daß sie durchaus auch realisierbar ist. Zu überlegen wäre mithin, ob die Fragen über die Fälle des § 229 Abs. 4 StPO hinaus in denen ja auch die Verlesung anzuordnen und aktenkundig zu machen ist ebenfalls protokolliert werden sollten, also auch dann, wenn so wie es die StPO bestimmt nur der wesentliche Inhalt der Aussagen wiederzugeben ist. Soweit z. B. der Angeklagte seinen Lebenslauf schildert, braucht m. E. sicher nicht jede Zwischenfrage des Vorsitzenden oder der Schöffen protokolliert zu werden. Sobald es aber um die exakte Feststellung der Tatbestandsmäßigkeit der strafbaren Handlung, um die Schuld des Angeklagten, um das Motiv der Tat oder um die Klärung bestimmter Abgrenzungsfragen geht, dann halte ich die Forderung von Grahn für berechtigt und ebenfalls für praktisch durchführbar. Letzteres natürlich nur, wenn sich das Gericht in Vorbereitung der Hauptverhandlung gründlich mit der Sache vertraut gemacht hat, so daß eine konzentrierte und sachkundige Verhandlungsführung gewährleistet ist. und wenn der Protokollant seinen Aufgaben gewachsen ist. HEINZ GINSKI, Richter am Kreisgericht Rathenow Zur Protokollierung in der Hauptverhandlung Grahn macht seine „Bemerkungen Hinsichtlich des Protokolls über die zur Protokollierung im Strafprozeß“ Hauptverhandlung bestimmt § 229 (NJ 1964 S. 243) im wesentlichen aus Abs. 2 und 3 StPO, daß der Gang erkenntnistheoretischer Sicht. Inso- und Inhalt der Hauptverhandlung weit kann ihnen zugestimmt wer- und die Aussagen der Angeklagten, den. Fraglich ist aber, ob dadurch Zeugen und Sachverständigen im auch die justizpraktische Seite des Protokoll im wesentlichen wiederzu-Problems in das richtige Licht ge- geben sind. Abs. 4 erweitert diese rückt wird, zumal er vorschlägt, die Regel dahingehend, daß dann, wenn der Aussage vorausgehende Frage „es auf die genaue Feststellung eines sowohl in den Protokollen der Ver- bestimmten Vorganges in der Haupt-nehmung von Zeugen und Beschul- Verhandlung oder des Wortlauts digten als auch in den Protokollen einer Aussage oder einer Äußerung“ der Hauptverhandlung mit aufzu- ankommt, der Vorsitzende die vollnehmen. ständige Protokollierung und Ver- dteaktspreakuHg Strairecht §§ 4, 5 JGG; §200 StPO. 1. Bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Jugendlichen ist von dessen natürlichem Reifungsprozeß auszugehen. Dabei sind die den jeweiligen Straftatbeständen zugrunde liegenden verschiedenartigen und unterschiedlich hohen Anforderungen an die Einsichts- und Handlungsfähigkeit des Täters tatbezogen zu berücksichtigen. 2. Ist das Gericht trotz umfassender und sorgfältiger Prüfung nicht in der Lage, sämtliche Umstände zu klären, welche die sittliche und geistige Reife des Jugendlichen bestimmen, und gibt es Hinweise darauf, daß der Jugendliche eine nicht normale Entwicklung genommen hat, dann ist es verpflichtet, je nach den konkreten Umständen entweder ein psychologisches oder ein psychiatrisches oder auch ein psychologischpsychiatrisches Gutachten cinzuholen. 3. Die sorgfältige Erforschung und Prüfung der einer Straftat zugrunde liegenden Ursachen und Motive des jugendlichen Täters ist geeignet, weiteren Aufschluß über seine strafrechtliche Verantwortlichkeit und eine Orientierung für seine künftige Erziehung mit dem Ziel der Verhinderung weiterer Straftaten zu geben. OG, Urt. vom 22. Juni 1965 la Zst 5/65. Der jetzt 18jährige Angeklagte erreichte das Ziel der 7. Klasse. Im April 1961 wurde er in ein Spezialkinderheim eingewiesen, aus dem er wiederholt flüchtete. Am 3. Januar 1962 wurde er wegen verschiedener Delikte zu einem Jahr Freiheitsentziehung verurteilt. Mit Wirkung vom 10. August 1962 wurde ihm für die Reststrafe bedingte Strafaussetzung mit einer zweijährigen Bewährungszeit gewährt. Am 12. November 1962 wurde er wegen erneuter Straftaten verurteilt. Unter Einbeziehung des ersten Urteils wurde nunmehr die Heimerziehung angeordnet. Auf Grund dieses Urteils befindet sich der Angeklagte seit dem 18. Januar 1963 im Jugend- m;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage der Einschätzung der Wirksamkeit der insgesamt und der einzelnen sowie der Übersicht über den Stand und die erreichten Ergebnisse sind rechtzeitig die erforderlichen Entscheidungen über Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin einleiten und durchführen zu können. Darüber hinaus sind entsprechend der politisch-operativen Lage gezielte Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit unter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Informationen über neue zu erwartende feindliche Angriffe sowie Grundkenntnisse des Feindbildes entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen; Einflüsse und Wirkungen der politisch-ideologischen Diversion, der Kontaktpolitik und Kontakttätigkeit., der Organisierung und Inspirierung politischer Untergrundtätigkeit, der Schaffung einer sogenannten inneren Opposition, der Organisierung und Inspirierung von Bürgern der zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Prozeß gegen den ehemaligen Gestapo-Mitarbeiter bearbeitet. Das Zusammenwirken mit dem Dokumentationszentrum und der Staatlichen Archivverwaltung der sowie der objektverantwortlichen Hauptabteilung zur Sicherung und Nutzbar-machung von Arcfiivgut aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die erzielten Arbeitsergebnisse umfassen insbesondere - die Erarbeitung beweiskräftiger Materialien und inter- national verwertbarer Erkenntnisse zu Persorerrund Sachverhalten aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin befindliche Agenturen realisieren zu lassen; ist ein besonders enges Zusammenwirken mit dem Menschenhändler RAHIM zu verzeichnen. Unabhängig davon werden von der eigenständig Ausschleusungen organisiert.

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