Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 485

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 485 (NJ DDR 1965, S. 485); künftigen Aufgaben bei der Lenkung und Leitung des Staates heranzuführen und dazu beizutragen, daß sie ihre Verantwortung gegenüber der Gesellschaft erkennen und in diesem Prozeß der Auseinandersetzung und Erziehung selbst wachsen (vgl. § 41 des Jugendgesetzes der DDR). Dem unterschiedlichen Grad der Reife des Kollektivs muß dadurch Rechnung getragen werden, daß sorgfältig erwogen wird, wie und in welchem Umfang Einzelheiten der Straftat erörtert werden. Ziel der Beratung muß es sein, Klarheit über die Schädlichkeit des strafbaren Verhaltens zu schaffen und das Verantwortungsgefühl des Kollektivs dafür zu wecken, daß es zur Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen sowie zur Erziehung des Täters beitragen muß. Die Untersuchungen haben gezeigt, daß besondere Schwierigkeiten vor allem dann bestehen, wenn Sittlichkeitsdelikte den Anlaß für Aussprachen in Kollektiven Jugendlicher geben. Um hier eine gesellschaftlich nützliche Mitarbeit des Kollektivs zu gewährleisten, sollten Ratschläge erfahrener Pädagogen (Klassenlehrer, Lehrausbilder, Mitarbeiter des Referats Jugendhilfe) eingeholt werden, wie die jeweilige Straftat im Kollektiv am besten zu erörtern ist Es kann durchaus angebracht sein, auch die Leitung der Aussprache einem Pädagogen zu überlassen. Obwohl Klassenkollektiv, Lehrlingskollektiv, Jugendbrigade usw. sehr wohl in der Lage sind, zur Aufdek-kung und 'Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen von Straftaten Jugendlicher beizutragen und die Erziehung des Täters zu unterstützen, werden in den meisten Fällen lediglich Erwachsene als Kollektivvertreter benannt und zur Hauptverhandlung geladen. Bei der Einbeziehung gesellschaftlicher Kräfte muß deshalb mehr als bisher darauf geachtet werden, daß Jugendliche selbst als Vertreter des Kollektivs, als gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger auftreten. Auch das dient dazu, die Verantwortung des Kollektivs und des von ihm Beauftragten zu wecken und zu stärken. Es trägt dazu bei, daß die Jugendlichen die Aufdeckung und Beseitigung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Gesetzesverletzung und die Erziehung des Täters zu ihrer eigenen Sache machen. Die Auffassung, Jugendliche könnten nicht als Vertreter der Kollektive, als gesellschaftliche Ankläger oder Verteidiger auftreten, weil sie erst mit 18 Jahren die vollen staatsbürgerlichen Rechte erhielten, verkennt, daß nach dem Rechtspflegeerlaß die Wahrnehmung dieser Funktion nicht von einer Altersgrenze abhängig gemacht wird. Sie widerspricht auch den Erfahrungen des gesellschaftlichen Lebens: Viele Jugendliche und es werden in der Regel die Besten des Kollektivs sein haben bewiesen, daß sie in der Lage sind, sich mit falschen Verhaltensweisen von Kollegen kritisch auseinanderzusetzen. Im übrigen haben die Gerichte ebenso wie bei Erwachsenen die Pflicht, jugendlichen Kollektivvertretern, gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern zu helfen, ihre Aufgaben mit dem größten gesellschaftlichen Nutzen zu verwirklichen. Die Reife des Kollektivs und der Entwicklungsstand des beauftragten Jugendlichen ist allerdings nicht ohne Bedeutung. Ist die Reife noch nicht in genügendem Maße vorhanden, so sollte aber nicht einfach von der Einbeziehung eines Jugendlichen abgesehen werden. In solchen Fällen wird es zur Heranführung des Jugendlichen an die Mitarbeit bei der Lösung gesellschaftlicher Aufgaben sachdienlich sein, wenn auch der erwachsene Leiter des Kollektivs durch das Kollektiv zusätzlich mit der gleichen Aufgabe betraut wird. Im Mansfeld-Kombinat sind z. Z. über 1000 Lehrlinge beschäftigt, von denen mehr als 300 im Lehrlingswohnheim wohnen. Einige von ihnen kamen aus zerrütteten Familienverhältnissen und waren schon mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Bereits 1962 hatten wir eine Kommission zur Betreuung ehemals straffälliger Jugendlicher gebildet, die vor allem die Erfüllung der richterlichen Weisungen kontrollierte und den Jugendlichen Hilfe und Unterstützung zuteil werden ließ. Da wir aber nicht nur erreichen wollten, daß .vorbestrafte Jugendliche nicht wieder rückfällig werden, sondern unsere Hauptaufgabe in der vorbeugenden Tätigkeit, in der Verhinderung von Straftaten sahen, schufen wir im Dezember 1963 ein Jugendschutzaktiv. Nach gründlicher Vorbereitung unseres Vorhabens, bei der uns der Jugendrichter des Kreisgerichts unterstützte, erklärten sich 20 Jugendliche bereit, im Jugendschutzaktiv mitzuarbeiten. Außer dem Jugendrichter gehören u. a. der FDJ-Sekre-tär, der leitende Erzieher und ein Vertreter des Referats Jugendhilfe des Rates des Kreises dem Aktiv an. Zur Qualifizierung der Mitglieder fanden Aussprachen statt, in denen Eine Durchsicht von Niederschriften über Beratungen im Kollektiv Jugendlicher ergab, daß häufig nur über das Verhalten des Täters in der Schule oder im Betrieb gesprochen wird, während der Inhalt der Mitwirkung eines jugendlichen Kollektivvertreters nicht Gegenstand der Aussprache war. Wenn solche Mängel von den Ermittlungsorganen nicht korrigiert worden sind, dann muß das Gericht bei der Eröffnung des Hauptverfahrens für die Korrektur sorgen. Spätestens im Eröffnungsverfahren muß sich das Gericht z. B. auch darüber schlüssig werden, in welcher Weise auf nicht erledigte Vorschläge von Kollektiven eingegangen wird, die im weiteren Verfahren nicht beachtet werden können. Werden Vorschläge durch die Rechtspflegeorgane nicht beachtet, so hemmt das die Bereitschaft der Kollektive zur Mitwirkung im Verfahren. Die Arbeit der Gerichte im Stadium des Eröffnungsverfahrens muß also wesentlich verbessert werden, weil davon maßgeblich abhängt, ob eine hohe gesellschaftliche Wirksamkeit des gesamten Strafverfahrens erreicht wird. HERBERT KLAR. Oberrichter am Obersten Gericht Mitarbeiter des Kreisgerichts und der Volkspolizei über die Probleme der Jugendkriminalität und über den Inhalt des Rechtspflegeerlasses informierten. Das Jugendschutzaktiv arbeitet eng mit den staatlichen Organen, insbesondere dem Kreisgericht, der Kreisstaatsanwaltschaft, dem Volkspolizeikreisamt und dem Betriebsschutzamt zusammen. Diese Institutionen führen gemeinsam mit dem Aktiv Rundtischgespräche, Vorträge u. a. in den einzelnen Klassen der Schulabteilungen des Kombinats durch. Der Arbeitsplan des Jugendschutzaktivs enthält z. B. folgende Aufgaben: Jedes Mitglied tritt in seinem Kollektiv konsequent und offen gegen Verletzungen der Heimordnung auf. Gemeinsam mit Mitarbeitern des Volkspolizeikreisamts werden an den Lohnzahltagen Gaststättenkontrollen durchgeführt. Die Kontrollpostenschulungen der FDJ werden vom Jugendschutzaktiv genutzt, um über die Möglichkeiten zur Verhinderung von Straftaten zu sprechen. In allen Klassen werden in den Staatsbürgerkunde-Unterricht Themen aus dem Gebiet der Rechtspflege aufgenommen. An den Jugendstrafverfahren des Aus der Arbeit des Jugendschutzaktivs im Mansfeld-Kombinat 485;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des gegnerischen Vorgehens ist das politischoperative Einschätzungsvermögen der zu erhöhen und sind sie in die Lage zu versetzen, alle Probleme und Situationen vom Standpunkt der Sicherheit und Ordnung in den Dienst Objekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den zu gewährleisten den SGAK. und auf die Schwerpunkte der ünsatz aller offiziellen und in jinen hohen Stand der Sicherheit. Zur Notwendigkeit der Qualifizierung arbeit in den der Linie der politisch-operativen Abwehr-. Die Qualifizierung der politisch-operativen Abwehrarbeit der Linie ist eine objektive Notwendigkeit, die unter den neuen politisch-operativen Lagebedingungen und den daraus resultierenden Gefahren und Störungen für den Untersuchungshaftvollzug. Zu grundlegenden Aufgaben der Verwirklichung von Ordnung und Sicherheit im Untersuchungshaftvollzug Staatssicherheit Aufgaben zur Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist mit eine Voraussetzung für eine reibungslose Dienstdurchführung in der Untersuchungshaftanstalt. Jeder Gegenstand und jede Sache muß an seinem vorgeschriebenen Platz sein. Ordnung und Sicherheit im Dienstobjekt. Im Rahmen dieses Komplexes kommt es darauf an, daß alle Mitarbeiter der Objektkommandantur die Befehle und Anweisungen des Gen. Minister und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung. Die Notwendigkeit und die Bedeutung der Zusammenarbeit der Abteilungen und bei der Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens. Die weitere Stärkung und Vervollkommnung der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

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