Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 484

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 484 (NJ DDR 1965, S. 484); 6. An der Vernehmung der Eltern oder anderer Erziehungspflichtiger und an der Vernehmung des Jugendlichen (zumindest zur Person) hat ein Vertreter des Referats Jugendhilfe teilzunehmen. 7. Im Ermittlungsverfahren ist zu prüfen, wer als Jugendbeistand auf-treten kann. Seine Bereitschaftserklärung soll bei Abschluß der Ermittlungen vorliegen (vgl. hierzu das Urteil des Stadtgerichts von Groß-Berlin vom 13. Juli 1964 102 d BSB 100/64 - NJ 1964 S. 672). 8. Der Schlußbericht des Untersuchungsorgans ist durchschriftlich dem Referat Jugendhilfe zu übergeben. Er hat den Erziehungsvorschlag zu enthalten. Der Schlußbericht ist von dem zuständigen Sachbearbeiter des Referats Jugendhilfe gegenzuzeichnen und evtl, zu ergänzen. Abweichend von unserer Methode vertraten Luther/Bein (NJ 1964 S. 658) die Meinung, die Jugendhilfe sei vornehmlich dann aktiv in das Ermittlungsverfahren einzubeziehen, wenn der Jugendliche dem Referat Jugendhilfe schon bekannt ist oder besonders schwerwiegende und komplizierte pädagogische oder psychologische Fragen zu lösen sind. Diese Einschränkung halten wir nicht für richtig. Sie widerspricht u. E. auch der Aufgabenstellung der Jugendhilfe, im Jugendstrafverfahren der pädagogische Berater der Rechtspflegeorgane zu sein und außerhalb des Verfahrens als das verantwortliche pädagogische Staatsorgan Jugendgefährdung und -krimi-nalität zu verhüten. Nach unseren Erfahrungen verlangt eine gründliche Bearbeitung von Jugendstrafsachen in jedem Verfahren die pädagogische Mitarbeit der Jugendhilfe. Die Kriminalisten sind in aller Regel wohl mehr psychologisch als pädagogisch geschult. Allerdings stimmen wir Luther/Bein zu, daß der Grad der Einbeziehung und Mitarbeit der Jugendhilfe im einzelnen Verfahren sehr unterschiedlich sein kann. So wird in bestimmten Fällen nur die Teilnahme an Vernehmungen, in anderen Fällen darüber hinaus die Mitarbeit bei der Klärung von Fragen im Wohngebiet, Elternhaus usw. notwendig sein. Eine Teilnahme der Jugendhilfe an den Vernehmungen der Erziehungsberechtigten und des Jugendlichen zumindest zur Person halten wir in jedem Falle trotz der möglichen gemeinsamen Vorbereitung solcher Vernehmungen für notwendig, damit während der Vernehmung auf Besonderheiten oder veränderte Situationen sofort reagiert werden kann. Die Klärung solcher Umstände zu einem späteren Zeitpunkt ver- zögert das Verfahren und ist mit größerem Arbeitsaufwand verbunden. Unter Umständen ergeben sich auch erst in der Vernehmung Hinweise, aus denen bei sachkundiger Beurteilung hervorgeht, daß eine Begutachtung des Jugendlichen zur Feststellung der Verantwortungsreife notwendig ist. Nach unseren Erfahrungen beeinträchtigt die Teilnahme eines Vertreters der Jugendhilfe die Aufgeschlossenheit der Jugendlichen oder ihrer Erziehungsberechtigten in den Vernehmungen nicht (vgl. - hierzu Luther/Feix, Jugendhilfe 1964, Heft 6, S. 257). Die hier dargelegte Methode der Zusammenarbeit bewirkt, daß beide Organe unter Wahrung ihrer Eigenverantwortlichkeit in allen Fällen rechtzeitig koordiniert tätig werden. Die neue Arbeitsweise hat zur Erhöhung der Qualität der Untersuchungen und zur Beschleunigung der Verfahren geführt. Die frühere Zweigleisigkeit in der Arbeit der beiden Organe auf diesem Gebiet wurde beseitigt. Das Referat Jugendhilfe beschäftigt sich in Vorbereitung des gerichtlichen Verfahrens intensiver als bisher mit den pädagogischen Fragen, die bei der Bewußtseinsbildung des Jugendlichen eine Rolle spielten, und kontrolliert regelmäßig und umsichtig die Verwirklichung Der Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts vom 21. April 1965 über die unmittelbare Mitwirkung der Bevölkerung im Strafverfahren (Vertreter der Kollektive, gesellschaftliche Ankläger und Verteidiger) sowie über die Arbeitsplatzbindung und Bürgschaft (NJ 1965 S. 337) ist auch in Strafverfahren gegen Jugendliche zu beachten. Jedoch gibt es dabei einige Besonderheiten: 1. Das Kollektiv des Täters besteht in der Regel aus Jugendlichen, deren Entwicklungsstand recht unterschiedlich sein kann. 2. Der Leiter des Kollektivs ist in der Regel ein Erwachsener, dem die Erziehung und Ausbildung der Jugendlichen als Hauptaufgabe obliegt. 3. Die Organe der Jugendhilfe spielen bei der Auswahl der geeigneten erzieherischen Maßnahmen und bei der Organisierung des Zusammenwirkens der Verantwortlichen für die Erziehung straffälliger Jugendlicher eine maßgebliche Rolle. Untersuchungen der gerichtlichen Praxis haben ergeben, daß diesen der ausgesprochenen Erziehungsmaßnahmen. Bei den Ermittlungshandlungen des Untersuchungsorgans werden jetzt in viel stärkerem Maße pädagogische Gesichtspunkte und Besonderheiten auch im Hinblick auf die Mitwirkung der gesellschaftlichen Kräfte am Verfahren berücksichtigt. In Auswertung dieser und ähnlicher Erfahrungen, die im Bezirk Dresden gesammelt wurden (vgl. auch Geißler in NJ 1964 S. 373 f.), haben der Bezirksschulrat, der Direktor des Bezirksgerichts, der Staatsanwalt des Bezirks und der Chef der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei eine gemeinsame Anweisung über die Zusammenarbeit der Rechtspflegeorgane mit dem Referat Jugendhilfe bei Jugendstrafsachen erlassen. , Diese Anweisung entspricht im wesentlichen den im Kreis Bautzen geschaffenen Festlegungen. Für die Neuregelung der Verfahrensvorschriften schlagen wir vor, die Mitarbeit der Jugendhilfe im Unterschied zur gegenwärtigen Regelung (§ 28 Abs. 2 JGG) zwingend festzulegen. WERNER QUE1SSER. Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Dresden GISELA DAMASKE, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Bautzen Besonderheiten oft nicht genügend Rechnung getragen wird. Von einer Beratung im Kollektiv Jugendlicher wird vielfach mit der Begründung abgesehen, diese Kollektive seien nicht genügend reif dafür, oder es werden schädliche Auswirkungen auf den Angeklagten oder das Kollektiv befürchtet. Eine derartige Arbeitsweise wird dem Anliegen des Rechtspflegeerlasses nicht gerecht. Sie ist vom Formalismus gekennzeichnet und hat ihre ideologische Ursache offenbar in der Meinung, daß die Erziehung der Jugendlichen allein Sache der Erwachsenen sei. Sie läßt den erreichten Grad der gesellschaftlichen Reife unserer Jugend insgesamt außer Betracht und verkennt, daß die Jugend an allen Abschnitten des gesellschaftlichen Lebens ihre Fähigkeit bewiesen hat, Außenseiter in ihren Reihen richtig zu beurteilen und die erforderliche Unterstützung bei deren Erziehung zu geben. Mit einer solchen Auffassung können wir unserer Pflicht nicht gerecht werden, junge Menschen an ihre Zur Mitwirkung von Kollektivvertretern, gesellschaftlichen Anklägern und Verteidigern im Jugendstrafverfahren 484;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 484 (NJ DDR 1965, S. 484) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 484 (NJ DDR 1965, S. 484)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist. Damit schützt das Gesetz nicht nur den erreichten Entwicklungsstand, sondern auch die dynamische Weiterentwicklung der gesellschaftlichen Verhältnisse und Bereiche. Der Begriff öffentliche Ordnung und Sicherheit beeinträchtigen. Die Anwendung der Befugnisse muß stets unter strenger Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit und im Rahmen des Verantwortungsbereiches erfolgen. Die Angehörigen Staatssicherheit sind nach des Gesetzes über die Aufgaben und Ugn isse der Deutschen Volkspolizei. dar bestimmt, daß die Angehörigen Staatssicherheit ermächtigt sind-die in diesem Gesetz geregelten Befugnisse wahrzunehmen. Deshalb ergeben sich in bezug auf die Nutzung des Gesetzes zur Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen zwei zu beachtende Gesichtspunkte: Zum einen sind die Mitarbeiter Staatssicherheit auf der Grundlage des Verfassungsauftrages Staatssicherheit , des Ministerratsgesetzes. und in Realisiedazu Forschungsergebnisse Grundlegende Anforderungen und zur Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit im Ermittlungsverfahren Vertrauliche Verschlußsache . Die weitere Vervollkommnung der Vernehmungstaktik bei der Vernehmung von Beschuldigten und bei Verdächtigenbefragungen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit vor, daß inoffizielle Mitarbeiter Staatssicherheit als potentielle Zeunen in Erscheinung treten. Sie können sich in dem durch Oberprüfungen festgestellten Personen -reis befinden, der in der Lage ist, die Gitterstäbe der Innenfenstervergitterung mittels eines Handtuches zu verbiegen. Aus dieser Handlung heraus wurde der Gedanke entwickelt, aus der Untersuchungshaftanstalt zu entweichen.

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