Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 482

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 482 (NJ DDR 1965, S. 482); Die jugendfürsorgerische Betreuung des Einzelfalles Im Mittelpunkt der Tätigkeit der Organe der Jugendhilfe steht damit die jugendfürsorgerische Betreuung des Einzelfalles. Sie bildet das Kernstück der Bemühungen. Das bedeutet keinesfalls eine Abwertung der vorbeugenden Arbeit oder gar einen Verzicht darauf. Es entspräche aber nicht unseren spezifischen Aufgaben im Gesamtkomplex der Jugendhilfe, wenn die vorbeugende Arbeit an die Stelle der notwendigen jugendfürsorgerischen Betreuung des Einzelfalles träte oder sogar auf Kosten der Einzelfürsorge erfolgte. Die jugendfürsorgerische Betreuung des Einzelfalles ist gekennzeichnet durch eine aktive, zielgerichtete und kontinuierliche Führung des Lebensweges der Minderjährigen. Die Einwirkung der Jugendhilfe darf sich nicht auf einen Appell an das Gewissen und die Bereitschaft der Beteiligten beschränken. Sie kann sich auch nicht darin erschöpfen, die Entwicklung der betreffenden Familie säuberlich zu registrieren bis zu einem Zeitpunkt, da eine Herausnahme des Kindes aus dem Elternhaus unabweisbar wird. Es ist im Gegenteil erforderlich, schon in einem relativ frühen Stadium (unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3) die für die Erziehung Verantwortlichen zusammenzuführen und gemeinsam mit ihnen die Aufgaben festzulegen, die zur Gestaltung des weiteren Entwicklungsweges des Minderjährigen und zur Stabilisierung der Erziehungsverhältnisse zu lösen sind (vgl. § 32). Ausgangsbasis dafür ist die staatsbürgerliche Pflicht der Eltern, ihre Kinder richtig zu erziehen und zu versorgen, sowie die Verantwortung der gesellschaftlichen Kräfte und der staatlichen Organe, die Familie bei der Kindererziehung zu unterstützen. Die Einwirkung der Jugendhilfe muß auf eine wirksame Hilfe hinauslaufen und einen Prozeß in Gang setzen, der alle für die Erziehung des betreffenden Minderjährigen Verantwortlichen und den Minderjährigen selbst erfaßt und durch klare Forderungen und konkrete Festlegungen abgesteckt ist. Zielgerichtete pädagogische Entscheidungstätigkeit Die Verordnung verlangt von den Organen der Jugendhilfe eine zielgerichtete Arbeit. Die Entscheidung darf nicht nur für den Augenblick getroffen werden, sondern muß prognostisch den gesamten Prozeß der Entwicklung des Minderjährigen im Auge haben. Dabei geht es nicht nur darum, die Auswirkungen einer schlechten häuslichen Situation auf die Erziehung der Kinder zu mildern, sondern darum, die Erziehungsverhältnisse zu verändern. Das erfordert eine pädagogisch überlegte Entscheidungstätigkeit. Es kommt darauf an, für alle Kinder und Jugendlichen klare Verhältnisse zu schaffen. Das bezieht sich vor allem auf ihre Beziehungen zur Familie. Ist es erforderlich, Kinder aus dem Elternhaus herauszunehmen, so muß zielgerichtet auf die Rückgabe in das Eltern- Mitteilung der Juristischen Fakultät der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Anläßlich der Universitätstage findet am Donnerstag, dem 28. Oktober 1965 ab 10 Uhr das diesjährige Absolvententreffen aller ehemaligen Studentinnen und Studenten der Juristischen Fakultät statt. Teilnehmermeldungen bitten wir umgehend an das Dekanat der Juristischen Fakultät, Halle/S., Universitätsplatz 10 a, zu richten. Das Programm wird später übersandt. Prof. Dr. Büchner-Uhder, Dekan haus hingearbeitet werden. Maßnahmen mit dieser Zielrichtung müssen vor allem in den Komplex der Entscheidungstätigkeit aufgenommen werden. Wenn in dieser Hinsicht ein Erfolg versagt bleibt, muß man sich dafür entscheiden, das Kind oder den Jugendlichen endgültig von der Familie zu lösen und nach Möglichkeit in einer anderen Familie tatsächlich und rechtlich verankern. Diese schwerwiegende Entscheidung kann nur im Zusammenhang mit einer aktiven jugendfürsorgerischen Betreuung gefällt werden. Das Kriterium besteht darin, ob die Eltern bereit sind, sinnvolle Forderungen hinsichtlich der Verbesserung der Erziehungs-Verhältnisse zu erfüllen, und zweckentsprechende und wohlüberlegte gesellschaftliche Unterstützung annehmen. Die pädagogische Entscheidungstätigkeit muß durch eine kontinuierliche Führung des Lebensweges des Minderjährigen ergänzt werden. Die Jugendhilfe ist hier sowohl beschließendes als auch aufsichtführendes Organ. Die kontinuierliche jugendfürsorgerische Betreuung erfordert ein zweckmäßiges Kontrollsystem, umfaßt eventuelle Korrekturen von Festlegungen, wenn durch das Leben neue Bedingungen geschaffen werden, und macht es notwendig, rechtzeitig die Voraussetzungen für die nächste Entwicklungsetappe des Minderjährigen zu schaffen. Die Forderung nach einer kontinuierlichen Führung des Lebensweges muß besonders betont werden, weil es in dieser Hinsicht Mängel gibt. Der jugendfürsorgerischen Betreuung liegt noch nicht immer eine einheitliche Konzeption zugrunde. Mitarbeit im Jugendschutz und bei der Verhütung von Fehlentwicklungen Der Jugendschutz ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die staatliche Leitung dieses Aufgabenkomplexes kann deshalb nicht bei einem Fachorgan liegen, sondern muß von den örtlichen Räten als Kollegialorgan wahrgenommen werden. Die Mitarbeit der Organe der Jugendhilfe auf dem Gebiet des Jugendschutzes besteht darin, die Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit zu verallgemeinern und dem örtlichen Rat Vorschläge für einen wirksamen Jugendschutz zu unterbreiten (§ 3 Abs. 4). Auch die rechtzeitige korrigierende Einflußnahme bei Anzeichen einer Fehlentwicklung oder Kindesvernachlässigung ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Die Voraussetzungen für ein Eingreifen der Organe der Jugendhilfe als Entscheidungsinstanzen sind hier noch nicht gegeben. Die Jugendfürsorger und Jugendhelfer wirken in diesem Bereich beratend mit. Sie haben die Aufgabe, die staatlichen und gesellschaftlichen Erziehungsträger auf ihre Verantwortung hinzuweisen und der Schule zu helfen, ihre Funktion als Zentrum und Koordinator der gesellschaftlichen Erziehungseinflüsse wahrzunehmen. Zusammenfassend ist zu sagen, daß die Verordnung die Aufgaben der Organe der Jugendhilfe präzisiert und ihre Verantwortung für die positive Entwicklung von erziehungsschwierigen, vernachlässigten und familiengelösten Minderjährigen in den Mittelpunkt rückt. Damit wird eine höhere Wirksamkeit der Jugendhilfearbeit erreicht. Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe Die Verordnung schafft neue Voraussetzungen dafür, daß die Organe der Jugendhilfe ihre Verantwortung in dem dargelegten Sinne wahrnehmen können. 1. Die Verordnung erweitert und präzisiert die den Organen der Jugendhilfe zur Verfügung stehenden Einwirkungsmaßnahmen (§§ 13, 20, 49). 2. Die Verordnung ermöglicht eine Verbesserung der Entscheidungstätigkeit der Organe der Jugendhilfe, und zwar unter dem Blickpunkt, 482;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 482 (NJ DDR 1965, S. 482) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 482 (NJ DDR 1965, S. 482)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten der Verhafteten sowie die nach gleichen Maßstäben anzuwendenden Anerkennungs- und Disziplinarpraxis gegenüber Verhafteten. Deshalb sind die Aufgaben und Befugnisse des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin zu gewährleisten daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlung begehen kann. Die Untersuchungshaft wird in den Untersuchungshaftanstalten des Ministeriums des Innern und Staatssicherheit vollzogen. Sie sind Vollzugsorgane. Bei dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß der Verhaftete sicher verwahrt wird, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die allseitige Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und Verdacht des Transitmißbrauchs; provokativ-demonstrative Handlungen soväe Unterschriften- sammlungen und andere Aktivitäten, vor allem von Antragstellern auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der und im Zusammenhang mit der staatlichen Entscheidung zu-Biermann; Angriffe gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit, unter anderem mittels anonymer und pseudonymer Drohanrufe sowie bei Beteiligung von Ausländern.

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