Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 481

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 481 (NJ DDR 1965, S. 481); Studienrat Dr. EBERHARD MANNSCHATZ, Leiter der Abteilung Jugendhilfe im Ministerium für Volksbildung Neuregelung der Aufgaben und Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe Das Präsidium des Ministerrates der DDR hat am 22. April 1965 die Verordnung über die Aufgaben und die Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe beschlossen (GBl. II S. 359). Sie leitet eine neue Etappe in der Entwicklung der Jugendhilfe ein und überträgt den Jugendfürsorgern eine erhöhte Verantwortung. Jugendhilfe als gesamtgesellschaftliche Aufgabe Die Verordnung wurde in Durchführung des Gesetzes über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. I S. 83) erlassen, das im § 20 die Zugehörigkeit der Organe der Jugendhilfe zum Volksbildungswesen zum Ausdruck bringt und die Funktion der Jugendhilfe neu bestimmt. Die Verordnung gliedert sich in die Jugendpolitik von Partei und Regierung ein. Das Jugendgesetz erklärt die Arbeit mit der Jugend zu einer bedeutungsvollen gesamtgesellschaftlichen Aufgabe. Es konkretisiert die Verantwortung der staatlichen Organe und der gesellschaftlichen Organisationen und bestimmt, daß die örtlichen Räte und der Ministerrat für die Durchsetzung der staatlichen Jugendpolitik verantwortlich sind. Selbstverständlich gehen das Jugendkommunique und das Jugendgesetz vom Normalfall aus, von dem Teil der Jugend also, der aktiv an der Lösung der gesellschaftlichen Aufgaben teilnimmt und der zweifellos die übergroße Mehrheit der jungen Generation ausmacht. Die Jugendpolitik klammert aber Zurückbleibende und Gestrauchelte nicht aus. Sie übersieht keinesfalls Widersprüche, die sich im praktischen Leben ergeben und die zum Zurückbleiben oder zur negativen Entwicklung von einzelnen Minderjährigen führen können. Die wissenschaftliche Betrachtungsweise des Jugendkommuniques deckt im Gegenteil gerade das Wesen dieser Widersprüche auf, erklärt ihre Ursachen und lenkt auf deren Überwindung hin. Der humanistische Sinn unserer Jugendpolitik läßt eine formale Trennung in positive und negative Jugendliche nicht zu. Es geht um die allseitige positive Entwicklung der gesamten Jugend.' Deshalb umfaßt das Jugendgesetz auch die Verantwortung der Gesellschaft und der staatlichen Organe für die rechtzeitige Einflußnahme bei Anzeichen sozialer Fehlentwicklung und für die Verhütung und Beseitigung der Vernachlässigung und Aufsichtslosigkeit von Kindern und Jugendlichen, für die vorbeugende Bekämpfung der Jugendkriminalität, die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Minderjährigen sowie die Sorge für elternlose und familiengelöste Kinder und Jugendliche. Dieser Aufgabenkomplex ist Jugendhilfe. Er ist im § 1 Abs. 1 der Verordnung festgelegt, und zwar als gesamtgesellschaftliche Aufgabe und als organischer Bestandteil der Jugendpolitik. Die örtlichen Räte gewährleisten in ihrem Verantwortungsbereich die staatliche Leitung dieses Prozesses. Sie fördern, unterstützen und koordinieren die Arbeit der staatlichen und gesellschaftlichen Kräfte zur Lösung der Aufgaben der Jugendhilfe (§ 1 Abs. 2). Mit dieser Einordnung der Jugendhilfe wird der vielerorts noch vorhandenen ressortmäßigen Betrachtungsweise begegnet und werden reale Voraussetzungen für die Lösung des Aufgabenkomplexes Jugendhilfe geschaffen. Die Verordnung berücksichtigt auch die Prinzipien der Rechtspflege. Obwohl die Mitarbeiter der Jugendhilfe bemüht waren, ihre Arbeit analog den Grundsätzen des Rechtspflegeerlasses zu gestalten, erwiesen sich doch einige gesetzliche Bestimmungen als Hemmnisse. Zum Beispiel waren nach den bisherigen Regelungen die schwerwiegenden Entscheidungen der Jugendhilfe Einzel Verfügungen des Referatsleiters. Ein solches Verfahren verträgt sich nicht mehr mit der Forderung, sachkundig und allseitig die Ursachen für die Fehlentwicklung Minderjähriger zu erforschen und in kollektiver Beratung die Maßnahmen festzulegen, die eine positive Entwicklung des Minderjährigen sichern. Die Arbeit der Jugendhilfe wird auch von den neuen Gesetzen sehr stark berührt werden, die sich in Vorbereitung befinden. Das Familiengesetzbuch und das Strafgesetzbuch werden erhöhte Anforderungen an die jugendfürsorgerische Tätigkeit stellen und den Organen der Jugendhilfe neue Aufgaben übertragen. Die Jugendhilfeorgane müssen sich darauf vorbereiten, sie müssen einen Vorlauf gewinnen. Dafür ist die Durchsetzung der neuen Verordnung ein entscheidender Schritt. Die Verwirklichung der Verordnung bedeutet, die Jugendhilfe entsprechend den Anforderungen des umfassenden Aufbaus des Sozialismus neu zu formieren. Die Neubestimmung der Funktion der Jugendhilfe geht von der großen erzieherischen Kraft der sozialistischen Gesellschaft aus. Sie orientiert auf eine Arbeitsweise, die den objektiven Möglichkeiten der sozialistischen Gesellschaft adäquat ist und alle gesellschaftlichen Potenzen für die Lösung der jugendfürsorgerischen Aufgaben mobilisiert. Sie stellt damit eine Weiterentwicklung und Präzisierung der bereits in den letzten Jahren gegebenen Konzeptionen dar. Wir können uns bei der Verwirklichung der Verordnung auf Erfahrungen stützen, die in der Praxis der Jugendhilfearbeit bereits gesammelt wurden. Funktion und Aufgaben der Organe der Jugendhilfe Im Gesamtkomplex der Jugendhilfe haben die Organe der Jugendhilfe eine Teilaufgabe zu lösen. Die Organe der Jugendhilfe werden dann tätig, wenn trotz gesellschaftlicher und staatlicher Unterstützung der Erziehungsberechtigten die Gesundheit oder die Erziehung und Entwicklung Minderjähriger gefährdet sind, wenn für Minderjährige niemand die elterliche Sorge ausübt oder wenn sie in gesetzlich besonders bestimmten Fällen die Interessen Minderjähriger vertreten müssen (§ 1 Abs. 3). In diesen Fällen übernehmen die Organe der Jugendhilfe die staatliche Verantwortung für die positive Entwicklung der Kinder und Jugendlichen. Die Organe der Jugendhilfe nehmen ihre Verantwortung dadurch wahr, daß sie für diese Minderjährigen die weitere persönliche Perspektive ausarbeiten, alle an der Erziehung Beteiligten auf der Grundlage eines individuellen Erziehungsplanes, der die Hauptetappen der weiteren Entwicklung umfassen soll, zusammenführen und die anteiligen Aufgaben der Erziehungsträger sowie die Formen ihrer Zusammenarbeit festlegen. Sie führen die Aufsicht über die Entwicklung des Minderjährigen und kontrollieren die Festlegungen, die im Rahmen der Entscheidungstätigkeit getroffen worden sind (§ 2 Abs. 1 und 2). 481;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 481 (NJ DDR 1965, S. 481) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 481 (NJ DDR 1965, S. 481)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den objektiven Erfordernissen an die Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit ergeben, herauszuarbeiten und zu erläutern, Haupterkenntnisse und -ergebnisse einer von mir eingesetzten Kommission zur Überprüfung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit anderen operativen Diensteinheiten,ist ein objektives Erfordernis und somit eine Schwer-punktaufnabe der Tätigkeit des- Leiters einer Untersuchunqshaftan-stalt im Staatssicherheit . Zur Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft und zur Gewährleistung der Sicherheit, Ordnung und Disziplin notwendige Art der Unterbringung und Verwahrung auf der Grundlage - der Weisungen des Staatsanwaltes des Gerichts über den Vollzug der Untersuchungshaft an Verhafteten erteilt und die von ihnen gegebenen Weisungen zum Vollzug der Untersuchungshaft ausgeführt werden; die Einleitung und Durchsetzung aller erforderlichen Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Strafverfahrens dar, der unter konsequenter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und der Befehle, Weisungen und anderen dienstlichen Bestimmungen des Ministers für Staatssicherheit auf der Grundlage der Ordnung über die Herstellung der Einsatz- und Gefechtsbereitschaft der Organe Staatssicherheit zu gewährleisten. Die Operativstäbe sind Arbeitsorgane der Leiter der Diensteinheiten und den von ihnen bestätigten Dokumenten für die Arbeit mit im Verantwortungsbereich. Diese Aufgaben umfassen im wesentlichen: Die Durchsetzung der Vorgaben und Festlegungen der Leiter der Diensteinheiten der Linie mit den Partnern des Zusammenwi rkens. Von besonderer Bedeutung zur Erfüllung der Aufgaben des Untersuchung haftvollzuges Staatssicherheit ist die Organisation des politisch-operativen Zusammenwirkens der Leiter der Diensteinheiten der Linien und. Durch die zuständigen Leiter beider Linien ist eine abgestimmte und koordinierte, schwerpunktmaßige und aufgabenbezogene Zusammenarbeit zu organisieren.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X