Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 48

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 48 (NJ DDR 1965, S. 48); trags bestehe vielmehr darin, exakt zwischen einem lediglich disziplinwidrigen Verhalten einerseits und einem strafrechtlich relevanten Verhalten andererseits abzugrenzen. Hinsichtlich der Trinkgeldentnahmen führte Pecker-mann aus, daß hier insbesondere zu unterscheiden sei zwischen der Verantwortung der Leitungsorgane im ' Handel, durch Arbeitsanweisungen sowie durch geeignete arbeitsorganisatorische Maßnahmen die Voraussetzungen für Ordnung und Disziplin zu schaffen, und der Verantwortung der Gerichte für die strafrechtliche Würdigung. Die Trinkgeldentnahmen stellten keine Unterschlagung im Sinne des § 246 StGB dar. Der Mitarbeiter eines Handelsbetriebes könne nicht allein deshalb zur Verantwortung gezogen werden, weil er ihm Zugedachtes nicht sofort, sondern erst am Abend an sich nahm oder mit der Bezahlung von Waren ver-rechnete. Ein solches Verhalten erfülle das Merkmal „rechtswidrig“ i. S. des § 246 StGB nur formal. An dieser rechtlichen Beurteilung könne sich auch dann nichts ändern, wenn die Trinkgeldbeträge in größeren Zeitabständen, z. B. wöchentlich, entnommen oder verrechnet würden. Die Ergebnisse aus der Untersuchung der arbeitsrecht-lichen Rechtsprechung auf dem Gebiete des Handels legten Oberrichter R u d e 11, Mitglied des Präsidiums und Vorsitzender des Senats für Arbeitsrechtssachen, und Richter Kaiser (Oberstes Gericht) dar1:( Im Mittelpunkt stand die materielle Verantwortlichkeit der Werktätigen als wichtiger ökonomischer Hebel zur Festigung von Ordnung und Sicherheit in den Handelsbetrieben. R u d e 11 führte aus, daß die Bezirksgerichte zwar bestrebt seien, die Schwächen und Mängel in der Leitungstätigkeit der Handelsbetriebe aufzudecken, aber nicht genügend die Rechtsprechung der Kreisgerichte analysierten. Mitunter spiele dabei die Auffassung eine Rolle, daß sich aus den zahlenmäßig geringen Fällen der Geltendmachung von materieller Verantwortlichkeit keine Schwerpunkte herleiten ließen. In der Vernachlässigung der Analyse der Rechtsprechung komme zugleich eine Unterschätzung des planmäßigen, organisierten Zusammenwirkens mit den Handelsorganen bei der Bekämpfung von Rechtsverletzungen zum Ausdruck. Um die Wirksamkeit der Arbeitsrechtsprechung zu verstärken, sei es insbesondere erforderlich, die HO-Beiräte und die Konsum-Verkaufsstellenausschüsse stärker in die gerichtliche Tätigkeit einzubeziehen sowie die Möglichkeiten der Verhandlung vor erweiterter Öffentlichkeit und der Gerichtskritik besser zu nutzen; unter Ausschöpfung der gesetzlich möglichen Beweismittel die objektive Wahrheit zu erforschen und auf dieser Grundlage exakte, differenzierte und überzeugende Entscheidungen zu fällen. Kaiser legte xan Hand von Beispielen dar, daß es in der Arbeitsrechtsprechung immer noch recht häufig eine unzureichende Ermittlung der Schadensursachen gebe, wodurch wiederum Schwierigkeiten bei der Beweisführung und -Würdigung auftreten. Hiermit hänge auch die von Handelsfunktionären vertretene Auffassung zusammen, die Richtlinie Nr. 14 des Obersten Gerichts zur Anwendung der §8 112 fl. GBA stehe einer erfolgreichen Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit von Werktätigen entgegen, weil sie zu hohe Anforderungen an die Feststellung der Kausalität und des Verschuldens stelle. Kaiser betonte dem- 12 12 Vgl. Rudelt/Kaiser/Spangenberg, „Zur Rechtsprechung ln Fällen der materiellen Verantwortlichkeit von werktätigen“, NJ 1964 S. 687 ff. gegenüber, daß wissenschaftlicher Arbeitsstil in der Arbeitsrechtsprechung bedeute, die Richtlinie Nr. 14 unter Berücksichtigung des Schutzes des gesellschaftlichen Eigentums und der Interessen und Rechte der Werktätigen richtig anzuwenden. Auch Ranke unterstrich, daß nicht die Richtlinie Nr. 14 zu hohe Anforderungen stelle, sondern daß meist unzureichende Erforschung des Sachverhalts und mangelhafte Beweiswürdigung durch die Gerichte die falsche Auffassung der Handelsfunktionäre unterstützten. Untersuchungen des Ministeriums der Justiz hinsichtlich der Rechtsprechung zur materiellen Verantwortlichkeit hätten ergeben, daß es hier einen hohen Prozentsatz der Abweisung oder teilweisen Abweisung von Schadenersatzansprüchen mangels Kausalität und Schuld gibt. Dr. Holland regte an, die Gerichte sollten § 14 AGO konsequent Rechnung tragen und sich in der Beweisführung nicht auf den direkten Beweis beschränken. Das Mißverhältnis zwischen Schadensfällen im Handel und Verfahren zur Feststellung der materiellen Verantwortlichkeit vor den Konfliktkommissionen (etwa 7 % der Fälle) zeige die Notwendigkeit, die Bearbeitung der Arbeitsrechtssachen neu zu durchdenken. Über die Aufgaben der Staatsanwälte bei der Aufsicht über die Einhaltung der Gesetzlichkeit in den Konfliktkommissionen sprach Funk. Er forderte, das Prinzip der materiellen Verantwortlichkeit auch bei leitenden Handelsfunktionären durchzusetzen. Dies sei bisher vernachlässigt worden, was sich nachteilig auf die Entwicklung des Rechtsbewußtseins des Verkaufspersonals ausgewirkt habe. Im Unterschied zu anderen Diskussionsrednern meinte Funk, der verhältnismäßig geringe Umfang der Geltendmachung der materiellen Verantwortlichkeit rühre daher, daß die Gerichte überspitzte Anforderungen an die Beweisführung stellten. Die Richtlinie Nr. 14 des Obersten Gerichts orientiere zu wenig auf die verschiedenen Methoden der Beweisführung. Es solle deshalb geprüft werden, ob die Richtlinie insoweit zu ergänzen sei. Präsident Dr. T o e p 1 i t z, der in seinem Schlußwort zu einer Reihe von Einzelfragen aus der Diskussion Stellung nahm, vertrat die Auffassung, daß die Richtlinie Nr. 14 von den Gerichten den exakten Nachweis des Verschuldens des in Anspruch genommenen Werktätigen verlange. Von diesen Anforderungen könne nicht abgewichen werden. Der Präsident stellte fest, daß die Plenartagung ihre Aufgabe erfüllt habe: Schlußfolgerungen zu ziehen, wie die Rechtsprechung noch wirksamer zur Überwindung von Rechtsverletzungen im Bereich des Handels beitragen kann. Dabei sei es gelungen, eine richtige Verbindung der Analyse der Rechtsprechung mit Empfehlungen an die Leitungen der Handelsorgane herzustellen. Die Zurückdrängung der Kriminalität im Handel sei in erster Linie Aufgabe der leitenden Handelsorgane. An der Spitze stehe die Aufgabe, in den Handelsorganen eine strenge Ordnung zu schaffen, die Arbeitsbereiche exakt abzugrenzen und qualifizierte Revisionen durchzuführen. Die Diskussion zu den im Bericht aufgeworfenen Rechtsfragen habe dem Obersten Gericht viele Anregungen vermittelt. Es werde sich gemeinsam mit den anderen Rechtspflegeorganen um die baldige Lösung dieser Fragen bemühen, um die erforderliche Einheitlichkeit in der Rechtsanwendung zu erreichen. Die Diskussion habe auch gezeigt, daß es bei einigen Gerichten immer noch alte Praktiken gebe, die dem 48;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 48 (NJ DDR 1965, S. 48) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 48 (NJ DDR 1965, S. 48)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit öre. Die Leiter der Diensteinheiten der Linie haben deshalb die Mitarbeiter rechtzeitig und vorbeugend auf diese möglichen Gefahrensituationen einzustellen und eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und dem Zentralen Medizinischen Dienst den Medizinischen Diensten der Staatssicherheit . Darüber hinaus wirken die Diensteinheiten der Linie verpflichtet, sich direkt an den Verursacher einer Gefahr oder Störung zu wenden. Diese aus dem Erfordernis der schnellen und unverzüglichen Beseitigung von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt gewahrt wird; daß die Untersuchungsprinzipien gewissenhaft durchgesetzt werden. Zur weiteren Qualifizierung und Vervollkommnung der Leitungstätigkeit der Referatsleiter - als eine wesentliche Voraussetzung, die notwendige höhere Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter gegenwärtig besonders an? Ein grundsätzliches Erfordernis ist die Festigung der marxistisch-leninistischen Kampfposition, die Stärkung des Klassenstandpunktes und absolutes Vertrauen zur Politik von Partei und Staatsführung; die Gewährleistung der Objektivität und Unantastbarkeit. der Untersuchungsbandlungen als wirksamer Schutz vor Provokationen und Hetzkampagnen des Gegners - die konsequente Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise ihrer Erzielung st: vveiter zu sichern. Die Möglichkeiten der ungsarbeit zur Informationsos-winnunq über tisen-operativ bedeutsame Sachverhalte und Personen wurden unpassender ausgeschöpft.

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