Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 478

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 478 (NJ DDR 1965, S. 478); gliedern und seinen weiteren Entwicklungsweg vorzuzeichnen. Störungen innerhalb der hier skizzierten Bereiche und Beziehungen machen es unter Umständen erforderlich, Sachverständige hinzuzuziehen, um die Auswirkung solcher Störungen auf den individuellen Bewußtseinsstand näher zu ergründen. Die Beachtung des oben genannten Grundschemas hat nichts mit Schematismus zu tun. Vielmehr zwingt es durch seine detaillierten Fragen zum gründlichen Durchdenken jedes Einzelfalls. Die Modellierung aller im Jugendstrafverfahren zu beantwortenden Grundfragen macht sichtbar, daß die Antworten von Anfang an nur durch die Mitwirkung derjenigen gefunden werden können, die durch ihre rechtliche, aber auch durch ihre tatsächliche Stellung zum Jugendlichen dessen Persönlichkeitsentwicklung beeinflußt haben oder beeinflussen können. Das Jugendstrafverfahren, in dem die Hauptverhandlung den Höhepunkt bildet, ist in diesem Sinne ein Forum über die Verantwortung des jungen Menschen in unserer Zeit. Es umschließt die Aufgaben der Gesellschaft und ihrer Kollektive, dieser Verantwortung durch kluge, persönlichkeitsabgestimmte Anforderungen und Aufgabenstellungen gerecht zu werden. Der Sachverständige, der im Verfahren mitwirkt, ist hiervon nicht ausgenommen. Er ist eben unter diesem Aspekt nicht nur berufen, die Fragen nach den subjektiven Voraussetzungen der Verantwortlichkeit, wie sie durch § 4 JGG und § 51 StGB gestellt sind, zu beant- worten. Er muß seine Wissenschaft auch nutzen, um die erforderlichen konkreten Erziehungsprogramme zu gestalten, die die Individualität des Jugendlichen und das objektiv Notwendige berücksichtigen. * Die Jugendforschung bringt fast jeden Tag neue Erkenntnisse und Arbeiten, in denen wichtige Seiten der jugendlichen Persönlichkeitsentwicklung, Probleme der Freizeitgestaltung, des Sozialverhaltens, der sexuellen Erziehung usw. behandelt werden. Diese wissenschaftlichen Aussagen müßte der Jugendrichter im Grunde ebenso kennen und beherrschen wie die rechtlichen Probleme. Es besteht jedoch ein Widerspruch zwischen der Fülle wissenschaftlicher Informationen und der subjektiven Möglichkeit ihrer schöpferischen Verarbeitung und Anwendung. Diesen Widerspruch zu lösen oder zumindest zu mildern, ist m. E. ein zentrales Problem der Leitung auf allen Ebenen. Neben Schulungen, Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen zur Erhöhung der wissenschaftlichen Arbeit der Rechtspflegeorgane ist die vom Obersten Gericht eingeschlagene Methode, zu einzelnen strafrechtlichen Grundfragen Thesen auszuarbeiten, besonders wertvoll. Hierdurch werden alle wertvollen Erfahrungen aus Wissenschaft und Praxis gefiltert. Der Extrakt wird in einer praktikablen Form allen Gerichten zur Verfügung gestellt, so daß auch die theoretische Forschung an solche Ergebnisse anknüpfen kann. Prof. Dr. habil. JOHN LEKSCHAS, Direktor des Instituts für Strafrecht der Humboldt-Universität Berlin Zur Feststellung der Ursachen der Straftat durch die Gerichte Im Rechtspflegeerlaß, im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Dokumenten zur Rechtspflege wird von den Gerichten verlangt, die Ursachen der Kriminalität aufzudecken. In Analysen der Rechtsprechung und wissenschaftlichen Untersuchungen wird aber immer wieder festgestellt, daß diese Aufgabe nicht oder nur unzureichend gemeistert wird. Wissenschaft und Praxis kommen mehr und mehr zu dem einheitlichen Ergebnis, daß man unter den Ursachen der Kriminalität einen Komplex gesellschaftlicher und individueller Erscheinungen zu verstehen hat, der materieller, ideologischer und individuellbewußtseinsmäßiger Natur ist und der kraft seines Wesens und damit des ihm eigenen Widerspruchs (d. h. seiner Widersprüchlichkeit zu den neuen, humanistischen sozialistischen Beziehungen der Menschen zum Staat, zur Gesellschaft und untereinander) den Menschen spontan zu einem Verhalten determiniert, das für die sozialistische Gesellschaft, deren Weiterentwicklung und deren materielle oder geistige Lebensprozesse gefährlich ist oder bestimmte Seiten der Lebensprozesse gesellschaftswidrig objektiv hemmt oder schädigt und die Rechtsordnung verletzt1. Dieser Ursachenbegriff umfaßt einen ganzen Komplex vielfältigster, in sich verschlungener Bedingungen, die in Wechselwirkung zueinander stehen und sich im Einzelfall kraft der Eigentümlichkeit der Täterpersönlichkeit zu Ursachen der Tat entwickeln. In diesen Begriff sind eingeschlossen: die materielle Lebenslage der Menschen, wie sie sich aus dem Stand der Entwicklung der Produktivkräfte ergibt; das Kulturniveau des Le- 1 Hartmann / Lekschas, Zur Theorie der Ursachen, Bedingungen und Anlässe der Kriminalität in der DDR, Lehrmaterial für das Fernstudium an der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität, Berlin 1964, S. 53. bens und des einzelnen; das Bildungsniveau; der Widerstreit der neuen, sozialistischen Produktionsverhältnisse und der alten, überlebten Verhaltensweisen; der Widerspruch zwischen dem sich auf die neue Sozialstruktur gründenden neuen, prinzipiell sozialistischen Grundmuster eines Sozialverhaltens der Menschen und alten, vererbten Verhaltensmustern, die der neuen Wirklichkeit des Lebens schon nicht mehr gerecht werden; Probleme der Ideologie und der Anschauungen; Moraltraditionen; Mißhelligkeiten, die sich aus aktuellen, konkreten Zuständen, Mißständen, Schwierigkeiten usw. ergeben können. In die Frage nach den Ursachen der Kriminalität fließen so ziemlich alle Fragen des menschlichen Lebens ein und manches, was sich beim ersten Blick als höchst einfach darstellt, erweist sich doch als recht kompliziert, sobald man versucht, den Dingen auf den Grund zu gehen. Geht man von dem wissenschaftlichen Begriff der Kriminalitätsursachen aus den wir als einen methodologischen Arbeitsbegriff verstehen sollten, der uns sagt, w i e man an die Ursachen der verschiedenen Delikte herankommen kann, nicht aber schon aussagt, welches die konkreten Ursachen der verschiedenen Deliktskategorien sind , so stellt sich sofort die Frage: Welche von den vielfältigen möglicherweise wirksam gewordenen Bedingungen sollen nun durch die Gerichte aufgedeckt und in das Urteil aufgenommen werden? Es mag diesem oder jenem scheinen, daß es unnötig sei, zu einem Zeitpunkt, da es noch viele Verfahren gibt, bei denen die Feststellungen zu den Ursachen der jeweiligen Straftat ganz ohne Zweifel unzureichend sind, die Frage nach der Begrenzung solcher Erhebungen aufzuwerfen. Die Gefahr, mit dem Anliegen mißverstanden zu werden, ist gegeben. Jedoch wird man sie auf sich nehmen müssen, weil ohne Erörterung des 478;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 478 (NJ DDR 1965, S. 478) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 478 (NJ DDR 1965, S. 478)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Die Diensteinheiten der Linie sind auf der Grundlage des in Verbindung mit Gesetz ermächtigt, Sachen einzuziehen, die in Bezug auf ihre Beschaffenheit und Zweckbestimmung eine dauernde erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung während des Vollzugsprozesses sowie gegen Objekte und Einrichtungen der Abteilung gerichteten feindlichen Handlungen der Beschuldigten oder Angeklagten und feindlich-negative Aktivitäten anderer Personen vorbeugend zu verhindern, rechtzeitig zu erkennen und zu verhüten zu verhindern, Ein erfolgreiches Verhüten liegt dann vor, wenn es gelingt, das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen das Umschlagen feindlich-negativer Einstellungen in feindlich-negative Handlungen rechtzeitig zu verhüten oder zu verhindern und schädliche Auswirkungen weitgehend gering zu halten; den Kampf gegen die politisch-ideologische Diversion des Gegners als eine der entscheidensten-Ursachen für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft die Wege zur Befriedigung von Bedürfnissen zu kompliziert verlaufen würden und besonders das Niveaugefälle zwischen Hauptstadt, Großstädten und ländlichen Gebieten Anlaß zu wiederholter Verärgerung war.

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