Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1965, Seite 470

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Seite 470 (NJ DDR 1965, S. 470); keit als eines untrennbaren Bestandteils der Persön-lichkeitsertorschung im Jugend straf verfahren sprach Dozent Dr. habil. H a r t m a n n (Institut für Strafrecht der Humboldt-Universität)13. Aus der Sicht des Psychologen und Psychiaters nahm hierzu Dozent Dr. Dr. habil. Szewczyk (Gerichtspsychiatrische Abteilung der Universitäts-Nervenklinik der Charite) Stellung. Er unterbreitete umfangreiches statistisches Material über die Gründe, welche die Gerichte veranlaß-ten, Gutachten anzufordern, und verglich damit die Ergebnisse der Begutachtungen. Ferner entwickelte Szewczyk eine Reihe von Kriterien, die das Gericht bei der Einholung eines Gutachtens zu beachten habe14. Dr. G u t j a h r (Institut für Psychologie der Humboldt-Universität) legte dar, daß in der psychischen Entwicklung Jugendlicher nicht nur die Erziehung durch Elternhaus. Schule, Betrieb usw. zu berücksichtigen sei, sondern daß auch die Selbsterziehung eine wesentliche Rolle spiele. Daher sollte allein das Vorliegen ungünstiger Erziehungsbedingungen nicht schon zur Verneinung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Jugendlichen führen. Nur bei sehr schwerwiegenden negativen Entwicklungseinflüssen könne die Verantwortlichkeit gemäß § 4 JGG ausgeschlossen werden. Die Bejahung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit sei ein wichtiger Erziehungsfaktor für das künftige Verhalten des Jugendlichen. Gutjahr unterstützte die Forderung der Thesen, daß der Gutachter auch Vorschläge und Empfehlungen dafür unterbreiten solle, wie die weitere erzieherische Einwirkung auf den Jugendlichen inhaltlich ausgestaltet werden könne. Dabei sollten l'l Die überarbeitete Fassung des Beitrags ist in diesem Hett veröffentlicht. M Ein Auszug aus dem Diskussionsbeitrag von Szewczyk wird im 1. September-Heft veröffentlicht werden. unter Mitwirkung des Gutachters auch die Verantwortlichen für die Durchsetzung der Erziehungsmaßnahmen benannt werden. Gutjahr schlug schließlich vor, die komplizierte Frage, wann ein Psychiater und wann ein Psychologe zur Begutachtung herangezogen werden solle bzw. inwieweit ein kombiniertes Gutachten möglich sei, durch eine Kommission von Fachleuten klären zu lassen. ♦ Präsident Dr. T o e p 1 i t z stellte in seinem Schlußwort fest, daß sich die Diskussion im Plenum durch eine hohe Sachkunde ausgezeichnet habe und durch die Beiträge der Wissenschaftler wesentlich bereichert worden sei. Als besonders wertvoll bezeichnete er die im Bezirk Suhl gesammelten Erfahrungen. Sie zeigten, daß es möglich und notwendig sei, das Beispiel eines Kreises auf einen ganzen Bezirk zu übertragen. Der Beschluß des Rates des Bezirks Suhl sei für die Methodik der Leitungstätigkeit der Gerichte von großem Interesse. Der Gedankenaustausch zur Anwendung des § 4 JGG in der gerichtlichen Praxis habe eine weitere Klärung von Einzelfragen gebracht. Er habe aber auch gezeigt, daß eine Reihe von Problemen neu durchdacht werden müßten. Die Thesen zu § 4 JGG würden unter Berücksichtigung der Diskussion im Plenum überarbeitet und mit den anderen zentralen Rechtspflegeorganen sowie Vertretern der Wissenschaft erneut beraten werden. Die Ergebnisse dieser weiteren Beratungen würden dann in einem Beschluß des Präsidiums des Obersten Gerichts ihren Niederschlag finden. Das Plenum verabschiedete am Ende seiner Beratungen den Beschluß zur Tätigkeit der Gerichte bei der weiteren Bekämpfung der Jugendkriminalität. Anlage Beschluß des Rates des Bezirks Suhl über die Durchführung vorbeugender Maßnahmen zur Zurückdrängung der Kriminalität junger Menschen Beschluß vom 16. Juni 1965 (Auszug) Der Kampf zur Zurückdrängung und Überwindung der Kriminalität ist unmittelbarer Bestandteil des gesellschaftlichen Umwälzungsprozesses, insbesondere bei der politisch-ideologischen Überzeugung und der Erziehung zur weiteren Festigung des sozialistischen Bewußtseins, zur freiwilligen Einhaltung der sozialistischen Regeln des Zusammenlebens und zur Verantwortung der Bürger für die Wahrung der Gesetze ihres Arbeiter-und-Bauern-Staates. Zur Verbesserung der staatlichen Leitungstätigkeit bei der wirksamen Bekämpfung der Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Jugendkriminalität beschließt der Rat des Bezirks: 1. Die Leiter der Fachorgane des Rates des Bezirks sowie die Räte der Kreise werden verpflichtet, in Verbindung mit der Erfüllung des Volkswirtschaftsplans und der Durchführung des .Jugendgesetzes, insbesondere der Maßnahmen zur Förderung der Jugend und des Sports, Erscheinungen der Jugendgefährdung und Jugendkriminalität regelmäßig zu analysieren, Ursachen und begünstigende Faktoren, die zur Verletzung der gesellschaftlichen Disziplin durch Jugendliche oder zu strafbaren Handlungen Jugendlicher führen, zu beseitigen. 2. Der Ständigen Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz des Bezirkstags wird empfohlen, in enger Zusammenarbeit vor allem mit den Ständigen Kommissionen Volksbildung, Jugendfragen und Sport sowie kulturelle Massenarbeit über Erscheinungen der Jugendkriminalität auf der Grundlage der von den Rechtspflege-und anderen staatlichen Organen zu erarbeitenden Analysen regelmäßig zu beraten, notwendige Maßnahmen festzulegen und die Kontrolle zu organisieren. Die Arbeit der Ständigen Kommission Innere Angelegenheiten, Volkspolizei und Justiz und ihres Aktivs Jugendschutz ist durch alle Fachorgane zu unterstützen. 3. Die Räte der Kreise arbeiten auf der Grundlage einer Analyse der Rechtspflegeorgane über die Kriminalität junger Menschen und den von den Referaten Jugendhilfe festgestellten Ursachen und begünstigenden Bedingungen für die Fehlentwicklung von Kindern und Jugendlichen eine perspektivische Aufgabenstellung zur Zurückdrängung der Kriminalität junger Menschen aus. Darin sind Maßnahmen festzulegen, wie durch die Koordinierung der Arbeit der staatlichen Organe und der gesellschaftlichen Organisationen - bei klarer Abgrenzung der Verantwortlichkeit die Ursachen und begünstigenden Bedingungen der Jugendgefährdung und Jugendkriminalität überwunden werden können. Um eine große Massenwirksamkeit bei der Durchführung dieser Aufgaben zu erreichen, wird vorgeschlagen, vor der Beschlußfassung eine Beratung über die Erscheinungen der Jugendkriminalität sowie ihre Verhütung und Bekämpfung durchzuführen. Daran sollten veantwortliche Vertreter der Fachorgane, der Rechtspflegeorgane, der gesellschaftlichen Organisationen, Vertreter wichtiger Betriebe, Sekretäre von FDJ-Grundeinheiten, Lehrer, Mitglieder von Elternbeiräten, Jugendhelfer, Schöffen und andere mit der Erziehung der Jugend beauftragte Personen teilnehmen. Aufgaben im Bereich Inneres 1. Der Stellvertreter für Inneres des Rates des Bezirks und die der Räte der Kreise haben zu sichern, daß in Zusammenarbeit mit den Rechtspflegeorganen die Schwerpunkte 470;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 19. Jahrgang 1965, Oberstes Gericht (OG) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Staatsverlag der Deutschen Demokratischen Republik, Berlin 1965. Die Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 im Januar 1965 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 im Dezember 1965 auf Seite 784. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 19. Jahrgang 1965 (NJ DDR 1965, Nr. 1-24 v. Jan.-Dez. 1965, S. 1-784).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung Strafverfahren, Heue Justiz, Gysi,Aufgaben des Verteidigers bei der Belehrung, Beratung und UnterotUtsuag des Beschuldigten im Ermittlungsverfahren, Heue Justiz Wolff, Die Bedeutung des Verteidigers für das Recht auf Verteidigung, da dieses Recht dem Strafverfahren Vorbehalten ist und es eines solchen Rechts zur Gefahrenabwehr nicht bedarf. Weitere Festschreibungen, durch die die rechtliche Stellung des von der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein gesetzlicher Ausschließungsgrund vorliegt und die für die Begutachtung notwendige Sachkunde gegeben ist. Darüber hinaus wird die Objektivität der Begutachtung vor allem durch die qualifizierte und verantwortungsbewußte Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte und Pflichten im eigenen Verantwortungsbereich. Aus gangs punk und Grundlage dafür sind die im Rahmen der Abschlußvariante eines Operativen Vorganges gestaltet oder genutzt werden. In Abgrenzung zu den Sicherungsmaßnahmen Zuführung zur Ver-dächtigenbefragung gemäß des neuen Entwurfs und Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten.

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